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Beschluss

32 W (pat) 102/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 102/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die Marke 398 63 904 (hier: Löschungsverfahren S 145/05) hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 20. Februar 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 aufgehoben, soweit die Marke 398 63 904 für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ gelöscht worden ist. Der Löschungsantrag wird auch insoweit zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 26. Juli 1999 für die Waren und Dienstleistungen „16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photo- graphien; Künstlerbedarfsartikel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Verpackungsmaterialien aus - 3 - Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; 25: Bekleidungstücke; Schuhwaren; Kopfbekleidung; 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kultu- relle Aktivitäten“ unter der Nr. 398 63 904 in das Markenregister eingetragene Marke Ladies-Night wurde am 17. Juni 2005 Antrag auf vollständige Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 MarkenG) gestellt. Der Markeninhaber hat der Löschung - fristgerecht - widersprochen. Im nachfolgenden Löschungsverfahren hat die Antragstellerin die Ansicht vertre- ten, „Ladies-Night“ sei eine im allgemeinen Sprachgebrauch üblich gewordene Be- zeichnung, insbesondere für Tanzveranstaltungen. Der Markeninhaber ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2006 ist die angegriffene Marke teilweise gelöscht worden, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Photographien; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Gegenstand der Prüfung seien sämtliche absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG. Bezüglich der zu löschenden Waren und Dienstleistungen fehle - 4 - der Bezeichnung „Ladies-Night“ jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); außerdem handele es sich insoweit um eine beschreibende Angabe, die im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere von Mitbewerbern des Marken- inhabers, von Monopolrechten freigehalten werden müsse (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dem Beschluss waren u. a. Belegstellen aus dem Internet zur Verwendung des Begriffs „Ladies Night“ beigefügt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine - zunächst angekündigte - Begründung ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Die Antragstellerin hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nur teilweise, nämlich bezüg- lich der in der Beschlussformel genannten Waren in Klasse 16, begründet. Im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie u. a. entgegen § 8 eingetragen worden ist. Da sich der Löschungsantrag - ohne jede Einschränkung - auf § 8 MarkenG stützte, war die Markenabteilung zu einer umfassenden Prüfung sämtlicher nach der Fallgesta- ltung in Betracht kommenden Schutzhindernisse, welche in dieser Bestimmung genannt werden, befugt. Dass die spätere Begründung des Löschungsantrags lediglich Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (üblich gewordene Bezeich- - 5 - nung) enthielt, bewirkte keine Beschränkung des Prüfungsumfangs, zumal die An- tragstellerin keine Verpflichtung traf, ihr Löschungsbegehren näher zu begründen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Markenabteilung die Schutzhinder- nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 (fehlende Unterscheidungskraft) und Nr. 2 MarkenG (beschreibende Angabe) geprüft hat. Ist eine Marke entgegen diesen Bestimmun- gen eingetragen worden, so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn die Schutzhindernisse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungs- antrag bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die angegriffene Marke registriert ist, so ist die Löschung nur in diesem Umfang zulässig (§ 50 Abs. 4 MarkenG). Bezüglich der Dienstleistungen „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“ ist die angegriffene Marke zurecht gelöscht worden, weil „Ladies-Night“ insoweit sowohl im Zeitpunkt der Eintragung wie im jetzigen Zeitpunkt der (abschließen- den) Entscheidung über den Löschungsantrag eine unmittelbar beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, die vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers dem Allgemein- interesse an der Freihaltung von Monopolrechten unterliegt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176; Senatsbeschlüsse 32 W (pat) 33/02 - Ü 30-Party und 32 W (pat) 21/05 - Brazilian Night). Die Marken- abteilung hat den Bedeutungsgehalt dieser (ursprünglich) englischsprachigen Wortfolge, die im Inland seit langem - weit vor dem Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke - beschreibend verwendet wurde und vom Publikum verstan- den wird, zutreffend unter Hinweis auf Belegstellen aus dem Internet dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Nicht nur Unterhaltungsstätten aller Art (vor allem gastronomische Betriebe, Diskotheken usw.) bieten speziell auf Frauen zugeschnittene Veranstaltungen unter der Be- zeichnung „Ladies Night“ an, sondern auch sportbezogene Einrichtungen (z. B. Fitness-Studios) oder die Ausrichter kultureller Veranstaltungen, unabhängig da- - 6 - von, ob zu diesen nur Frauen zugelassen sind oder sich das thematische Angebot vorzugsweise an diese richtet. Für die betreffenden Dienstleistungen fehlt der angegriffenen Marke zudem - wie die Markenabteilung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - jegliche betriebskenn- zeichnende Hinweiskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor) einer Wortmarke, die Merkmale von Dienstleistungen (und Waren) beschreibt - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung für einen bestimmten Interessentenkreis -, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterschei- dungskraft in Bezug auf diese Produkte und Angebote fehlt. Für „Photographien“ ermangelt die betreffende Bezeichnung zumindest jeglicher Unterscheidungskraft. Werden solche unter der Bezeichnung „Ladies Night“ ange- boten, so liegt für den Interessenten die Annahme nahe, dass diese (frühere) „Nächte der Frauen“ abbilden und dokumentieren, auch um für künftige (ange- kündigte) Veranstaltungen dieser Art zu werben. Demgegenüber liegt die Vorstel- lung, es könne sich um den Hinweis auf die betriebliche Herkunft handeln, gerade bei Waren der vorliegenden Art völlig fern. Eine andere Beurteilung ist demgegenüber hinsichtlich der Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“ ge- boten. Hierbei handelt es sich um unbedrucktes Papier usw., das als solches kei- ne inhaltlichen Informationen, mithin auch nicht über eine „Ladies Night“, enthalten kann (anders als „Druckereierzeugnisse“, für welche die Marke nicht gelöscht wor- den ist, was aber nicht Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren ist). Mithin ist die Argumentation der Markenabteilung, es liege eine Inhalts- oder The- menangabe vor, in Bezug auf diese Waren nicht haltbar, so dass der Löschungs- antrag (auch) insoweit zurückzuweisen ist. - 7 - Eine Auferlegung von Kosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) ist nicht veranlasst. Prof. Dr. Hacker Dr. Kober-Dehm Viereck Hu