Beschluss
25 W (pat) 76/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 76/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marken meldung 305 44 043 _______________________ … an ichters Merzbach und der Richterin Bayer eschlossen: hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des R b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. rtmarke ist am 2 r verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 5, 36, 37, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wor- uch 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht, was der Erstprüfer ange- Die angemeldete Kombination verstünden die angesprochenen Verkehrskreise im inne eines „Internet-Zentrums“. Die Wortkombination werde bereits zur Um- et. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen würden die an- der Klasse 9 aus dem elektroni- Die Wo webCenter 2. Juli 2005 fü 3 den. Im Beschwerdeverfahren wurde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf „Klasse 9 Datenverarbeitungsprogramme, nämlich Content Mana- gement Systeme für das erstellen von Webseiten, insbesondere für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen“ eingeschränkt. Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Oktober 2005 und vom 8. Mai 2006, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob a § nommen hatte, blieb im Erinnerungsbeschluss dahingestellt. S schreibung eines Onlineportals mit Informationen, Dienstleistungen etc. verwen- d gesprochenen Verkehrskreise nur einen im Vordergrund stehenden beschreiben- den Gehalt entnehmen. So würden die Waren - 4 - schen Bereich dahin beschrieben, dass sie der technischen Umsetzung oder Be- nutzung solcher Internetportale dienten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge- mäß), die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Mar- kenamts für Klasse 42 vom 27. Oktober 2005 und 8. Mai 2006 aufzuheben. Eine Verwendung von webCenter im beschreibenden Sinn für die verfahrensge- enständlichen Waren sei weder im Englischen noch im Deutschen feststellbar. - - i- it r- n- h gegenständlichen Waren ergebe sich selbst für die angesprochenen achkreise weder zwanglos noch unmittelbar eine beschreibende Bedeutung. ie Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. g Auch sei das Wort weder im Deutschen noch im Englischen lexikalisch nachweis bar. Die dem Beschluss beigefügten Auszüge einer Internetrecherche zeige ledig lich die Verwendung der Bezeichnung WEBCENTER, jedoch nicht als beschre bende Angabe für die verfahrensgegenständlichen Waren. Auch wenn man m der Markenstelle davon ausgehen wolle, dass webCenter vom Verkehr als „Inte net-Zentrum“ verstanden werde, fehle ein im Vordergrund stehender beschreibe der Gehalt. Das Amt verkenne vor allem, dass die Marke webCenter nicht für den Betrieb eines Onlineportals angemeldet worden sei. In Bezug auf die jetzt noc verfahrens F Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. D Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus- übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Je- doch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschrei- bende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterschei- ie Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten dungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). D Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be- urteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fragli- chen Waren abzustellen ist. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, ist der Zeichenbestandteil „web“ die geläufige Kurzform für „World Wide Web“, einer Bezeichnung für das Internet. Der Bestandteil „Center“ weist auf ein Zentrum hin, so dass der angesprochene Ver- - 6 - kehr den Begriff „Webcenter“ im Sinne eines „Internet-Zentrums“ versteht. Dieser Begriff wird zudem bereits als Hinweis auf ein Onlineportal mit Informationen, Dienstleistungen etc verwendet. Außerdem ist auch die allgemeine Bedeutung von „Web-Zentrum“ ohne weiteres als ein Zentrum im Web zu verstehen. Selbst wenn an hierin eine Mehrdeutigkeit der Bezeichnung sähe, ist zu berücksichtigen, mittel darstellt, welche die Erfassbarkeit der Bedeutung zusätzlich steigert. Content-Management-Systeme unterteilen kann (vgl. Der Brockhaus, omputer und Informationstechnologie, Mannheim Leipzig 2003, S. 190). Sie nstechnologie, m dass Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur Schutzfähigkeit führt. So werden Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste- henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (EuGH GRUR 2004, 146 Doublemint). Es kommt nicht an, ob die Bezeichnung „webCenter“ lexikalisch nachweisbar ist, da selbst sprachliche Neuschöpfungen schutzunfähig sein kön- nen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - Biomild). Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine sprachregelwidrige Wortkombination, denn der Verkehr ist an zahlreiche entsprechende Wortbildungen gewöhnt (z. B. Einkaufscenter, Sportcenter, Ski- zentrum, Webbrowser, Webseiten, Webauftritt). Die konkrete Schreibweise „web- Center“ ändert nichts, da eine Binnengroßschreibung ein werbeübliches Gestal- tungs Auch die Beschränkung der Anmeldung auf die Waren „Datenverarbeitungspro- gramme, nämlich Content Management Systeme für das Erstellen von Webseiten, insbesondere für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen“ führt nicht zur Schutzfähigkeit. Ein Content-Management-System ist ein Software-Paket, das dazu dient, Inhalte beliebiger Art aufzunehmen, zu verwalten und zur Präsentation verfügbar zu ma- chen, wobei man sie in weborientierte (eigentlich sogar webbasierte) und druck- orientierte C zeichnen sich außerdem dadurch aus, dass die Anwender (Redakteure, Sachbe- arbeiter usw.) hauptsächlich in Programmteilen arbeiten, die über das Internet zur Verfügung stehen (vgl. Der Brockhaus, Computer und Informatio - 7 - Mannheim Leipzig 2003, S. 190f.). Die digitalen Informationen können als Dateien orliegen, die einzeln verarbeitet werden oder auch als zusammenhängende Da- isysteme, wie z. B. Webseiten, oder in strukturierter Form, wie z. B. in Daten- (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Content-Management). Für die angemeldeten Datenverarbeitungsprogramme stellt die angemeldete B zeichnung eine Bestimmungsangabe dar. Für die Frage der Unterscheidungskraft kommt es nicht darauf an, ob die angemeldeten Waren mit „webCenter“ bezeich- net werden. Unterscheidungskraft fehlt vielmehr auch Bestimmungsangaben. Da- bei können relativ allgemeine Angaben von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich - wie hier - auf all- gemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Die Programme können für Webseiten eines Webcenters insbesondere von Banken und sonstigen Anbietern von Finanzdienstleistungen bestimmt sein. An der Bestimmungsangabe ändert sich nichts dadurch, dass die Programme da- bei speziell das Content-Management dieser Webseiten des Webcenters betref- fen. Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „web“ oder „net“ begründen kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens (BPatG PMZ 2007, 160 Papaya). Außerdem ist jeweils auf das konkrete Zeichen in Verbindung mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen abzustellen, so dass schon deshalb die von der Anmelderin genannten Zeichen „Techweb“, „BeautyNet“, „artweb“, „Webkochbuch“, „security-web“ und „myWebAssistant.de“ mit der vorliegenden Anmeldung nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Außerdem gibt es auch Zu- rückweisungen entsprechender Zeichen, wie bereits im Beschluss des Erstprüfers erwähnt. Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft fehlt. v te banken e- - 8 - Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Kliems Merzbach Bayer Pr