Beschluss
24 W (pat) 59/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 59/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - … betreffend die Marke 399 63 421 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Löschungsantrag als unzulässig verworfen wird. G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat am 1. März 2001 die teilweise Löschung der am 31. Mai 2000 eingetragenen Wortmarke 399 63 421 24translate für die Dienst- leistungen „Erstellung, Korrektur und Übermittlung von Übersetzungen aller Art, in allen Sprachen, insbesondere über das Internet“ wegen Nichtigkeit gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 a. F., 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. Mit Beschluss vom 2. Januar 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Mar- kenamtes den Löschungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin mit am 25. März 2002 beim Deut- schen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. - 3 - Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke in dem beantragten Umfang anzuordnen. Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Über das Vermögen der Antragstellerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Ham- burg vom 2. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses durch rechtskräftigen Beschluss desselben Amtsgerichts vom 19. Januar 2006 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden. Am 5. Mai 2006 ist die im Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburgs unter der Nummer HBR 72554 eingetragene Aktiengesellschaft der Antragstellerin gem. § 141a Abs. 1 FGG we- gen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen, insbe- sondere auch auf den Zwischenbescheid des Senats vom 18. Dezember 2007. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist sachlich unbegründet, weil die Antragstelle- rin als juristische Person nachträglich im Laufe des Beschwerdeverfahrens recht- lich untergegangen und damit für sie die in jeder Lage des Löschungsverfah- rens - auch in der Beschwerdeinstanz - von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensvoraussetzung der Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit weggefallen ist mit der Folge, dass der Löschungsantrag unzulässig geworden ist (§ 82 Abs. 1 Mar- kenG i. V. m. §§ 56 Abs. 1, 50 ZPO; vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 50 Rdn. 13 und 14; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 54 - 4 - Rdn. 15; BGH VersR 1995, 945 f.; BGH WM 1976, 686 f.; BGH NJW 2004, 2523 f.). Nachdem Gegenstand des Löschungs-Beschwerdeverfahrens damit nur noch die Existenz und Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin ist, ist die Antragstellerin je- doch für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung als parteifähig anzusehen, weshalb der Wegfall ihrer Beteiligtenstellung nicht zur Unzulässigkeit der Be- schwerde führt (vgl. BGHZ 24, 91, 94). Mit der Löschung einer Aktiengesellschaft (AG) im Handelsregister wegen Vermö- genslosigkeit tritt regelmäßig die Vollbeendigung der Gesellschaft ein (vgl. Armin Schwerdtfeger, Kompaktkommentar Gesellschaftsrecht, 2007, Kapitel 10, § 262 AktG Rdn. 6; Hüffer, Aktiengesetz, 7. Aufl. 2006, § 264 Rdn. 12). Eine ausnahms- weise Fiktion des Fortbestehens der AG als Abwicklungsgesellschaft kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass wie bei einer von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auch bei einer AG die Vollbeendi- gung der Gesellschaft erst eintritt, wenn tatsächlich Vermögenslosigkeit vorliegt (vgl. zu dieser str. Frage Hüffer, a. a. O., § 262 Rdn. 23 m. w. N.), fehlt es hier an der nach der Rechtsprechung insoweit erforderlichen Voraussetzung, dass der Gesellschaft in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprü- che zustehen (vgl. BGH GRUR 1991, 522 f. „Feuerschutzabschluß“; BGH VersR 1995, 945, 946; BGH Beschluss v. 28. März 2006, X ZR 59/04; BPatGE 44, 113, 116 „DR. JAZZ“). Die beantragte Löschung ist nämlich nicht, zumindest nicht un- mittelbar auf einen der Verteilung unterliegenden Vermögensanspruch gerichtet (s. zur sog. Nachtragsabwicklung einer AG § 264 Abs. 2 AktG). Weitere Kostener- stattungsansprüche hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Auch sind in dem anhängigen Löschungs-Beschwerdeverfahren keine Billigkeitsgründe ersicht- lich, die abweichend von dem geltenden Grundsatz der eigenen Kostentragung einen Kostenerstattungsausspruch zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen würden (§ 71 Abs. 1 MarkenG). - 5 - Die Beschwerde der Antragstellerin ist damit unbegründet und war mit der Maß- gabe zurückzuweisen, dass der Löschungsantrag als unzulässig verworfen wird. Dr. Ströbele Eisenrauch Kirschneck Bb