Beschluss
32 W (pat) 87/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 6. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 59 992.5 32 W (pat) 87/06 Verkündet am … hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - . Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin r. Kober-Dehm Richters Prof D - 3 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2006 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung CRAFTWORK chung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Film-, Ton- und Videovorführungen“. ist als Marke für Waren der Klassen 9, 15, 25 und 28 sowie für Dienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 13. Juni 2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurück- gewiesen: „bespielte, magnetische, magneto-optische, optische und digitale Träger für Bild und/oder Ton; CD-ROMs; Computerprogramme einschließlich Spielprogrammen für Computer; Spielwaren, Spiel- zeug einschließlich Stofftiere; Produktion von Bild- und Tonwerken für Bild-, Ton- und Datenträger einschließlich Fernsehproduktio- nen; Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern; Veröffentli- - 4 - Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. „CRAFTWORK“ sei der englische Begriff für „Kunsthandwerk“. In dieser Bedeutung weise das Markenwort insichtlich eines Teils der von der Zurückweisung erfassten Waren in glatt be- s angemeldete Markenwort der englischen Sprache entstam- e, werde der Sinngehalt von den inländischen Verkehrskreisen, die sich für Kunstha zunehm thandwerk sei in der Re- el auch englisch beschriftet. Es sei daher unwahrscheinlich, dass das Marken- chen Wort „Kraftwerk“ für dessen ntsprechung gehalten werde. Gegen r Anmelder. Sie machen eltend, dass die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und kei- prachgebrauch eingegangen. Dementsprechend werde ihr Sinngehalt im Inland icht zutreffend erfasst. Nur ein geringer Teil des für die Beurteilung der Unter- scheidungskraft maßgeblichen Gesam rkehrs betreibe Kunsthandwerk als obby und auch bei diesem Teil sei nicht sicher, dass er die Bedeutung des an- en Wa- n und Dienstleistungen keinen Bezug zum Kunsthandwerk hätten. So sehe der h schreibender Form auf deren Art hin. In Bezug auf einen weiteren Teil der Waren sowie die zurückgewiesenen Dienstleistungen umschreibe es deren gedanklichen Inhalt. Auch wenn da m ndwerk interessierten, ohne weiteres erfasst. Insbesondere das im Inland end angebotene asiatische und afrikanische Kuns g wort aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem deuts E diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde de g nem Freihaltebedürfnis unterliege. Sie sei nicht in den allgemeinen deutschen S n tve H gemeldeten Markenworts kenne. Aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit mit dem deutschen Begriff „Kraftwerk“ werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung vielmehr damit assoziieren. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke in Be- zug auf die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen unein- geschränkt unterscheidungskräftig. Aber auch in der Bedeutung „Kunsthandwerk“ fehle es an einem unmittelbar beschreibenden Charakter, da die betroffen re Verkehr insbesondere Tonträger nicht als Gegenstände des Kunsthandwerks an. - 5 - Die Markenstelle und der Senat haben den Anmeldern Belegstellen aus dem In- ternet über die Verwendung des Begriffs „CRAFTWORK“ im deutschen Sprachge- brauch übermittelt. In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde haben die Anmelder das zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale Verzeichnis der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wie folgt eingeschränkt: „bespielte Tonträger; Produktion von Tonwerken für Tonträger, Herausgabe von Tonträgern; Tonvorführungen“. Mit dieser Maßgabe beantragen die Anmelder, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, so- weit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist auf der Grundlage des in der münd- lichen Verhandlung eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige An- gabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungs- kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Be- - 6 - der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt er angemeldeten Bezeichnung die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem , er- ennbar ist (EuGH GRUR 2006, 411, 413 [Nr. 26, 32] - Matratzen Concord/Hukla). été). Entgegen der Auffassung der Anmelder kann daher nicht aus den möglicherweise unzureichenden Sprachkenntnissen der Verbraucher und daraus, dass der Verkehr die Bezeichnung aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit mögli- d Sinne. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist das angemeldete Markenwort „CRAFTWORK“ die englische Bezeichnung für „Kunsthandwerk“. In dieser Bedeu- tung stellt das Markenwort zwar für einen Teil der von der Markenstelle zurück- gewiesenen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil es insoweit lediglich auf die Art oder den möglichen gedanklichen Inhalt dieser Waren und Dienstleistungen hinweist. In die- sem Zusammenhang kann der Auffassung der Anmelder, dass die angemeldete Bezeichnung schon deshalb als Marke schutzfähig sei, weil der inländische Ver- kehr den Sinngehalt des angemeldeten Markenwortes nicht zutreffend erfasse, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs ist ein Wortzeichen von der Eintragung auch dann ausge- schlossen, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entspre- chenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise k Da Englisch auf dem vorliegend betroffenen Warensektor - wie die Internetrecher- che-Ergebnisse zeigen - die einschlägige Sprache ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten Fachkreise im Stande sind, den englischen Begriff „CRAFTWORK“ im Sinne von „Kunsthandwerk“ zu verstehen (vgl. hierzu BPatG, MarkenR 2007, 527, 529 f. - Rapido; Beschl. v. 9. März 2007 - 24 W (pat) 110/05 - BAGNO, zur Veröffentli- chung vorgesehen; Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 32 W (pat) 68/05 - Fruits d’ - 7 - cherweise als den englischen Begriff für „Kraftwerk“ auffasst, auf die Schutzfähig- eit der Bezeichnung geschlossen werden. die Anmelder jedoch diejenigen Waren und Dienstleistungen, die nach rer Art , ihrem Inhalt oder unter einem sonstigen Gesichtspunkt einen Bezug zu Kunsthandwerk aufweisen können, aus dem Waren- und Dienstleistungsverzei nis gestrichen haben, steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung nicht mehr entgegen. Der Begriff „Kunsthandwerk“ bezeichnet neben dem Gewerbe auch im Kunsthandwerk hergestellte - künstlerisch ge- staltete - Gebrauchs- und Ziergegenstände. Der Begriff „CRAFTWORK“ ist damit insbesondere in Bezug auf solche Waren beschreibend, die selbst Kunsthandwerk darstellen. Insoweit weist er auf die Art der Waren hin. Als beschreibende Inhalts- angabe kommt er - da hier die künstlerische Gestaltung von Gegenständen und damit die optische Wahrnehmbarkeit im Vordergrund steht - in erster Linie nur bei Bilddatenträgern und den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in Betracht. Die hier noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen sich dagegen ausschließlich auf Tonträger, Produktion von Tonwerken sowie Tonvor- führungen. Insoweit fehlt der Bezeichnung „CRAFTWORK“ die Eignung, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Der angemeldeten Marke kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Im Zusammen- hang mit den nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren und Dienst- leistungen ergibt der Begriff „CRAFTWORK“ weder einen ohne weiteres auf der Hand liegenden beschreibenden Sinngehalt noch kann ihm ein lediglich anprei- sender Charakter entnommen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehr das Zeichen insoweit als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst. k Nachdem ih ch- - 8 - Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Hacker Viereck Kober-Dehm Hu