Beschluss
26 W (pat) 8/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 8/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 77 343.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück- verwiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke charterflug24 ist am 19. Oktober 2000 zur Eintragung in das Markenregister für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42 angemeldet worden. Die Marken- stelle für Klasse 39 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. November 2001 erstmalig zurückgewiesen. Auf die vom Anmelder hiergegen eingelegte Be- schwerde hat der 26. Senat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deut- sche Patent- und Markenamt zurückverwiesen (vgl. 26 W (pat) 9/02) mit der Be- gründung, das Waren- bzw. Dienstleistungsverzeichnis enthalte nicht hinreichend geklärte Begriffe, auf deren Grundlage daher eine Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht möglich sei. Daneben scheine bei manchen Dienstleistungen wie z. B. „Friedhofspflege“, „Warenzeichenagenturdienste“, „technologische Forschungen“, „technische und juristische Recherchen“, „Schlichtungsdienst“, „Bau- und Kon- struktionsplanung“ ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Marke „charter- flug24“ auf den ersten Blick nicht zu bestehen. Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 39 die Anmeldung für sämtliche Dienstleistungen mit Beschluss vom - 3 - 4. November 2005 erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handele sich bei der angemeldeten Marke um eine Sachbezeichnung, die in ihrer sprachlichen und begrifflichen Kombination und dem daraus resultierenden Sinn- gehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ungeeignet sei. Dies sei im Hin- blick auf alle vorgesehenen Dienstleistungen zu bejahen, zumal es den Verbrau- chern bewusst sei, dass eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaus- sagen häufig gewollt sei, um ein weites Waren- bzw. Dienstleistungsspektrum er- fassen zu können. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Auf den Zwischenbescheid des erkennenden Senats vom 7. August 2007, in dem die vom Senat vorläufig für schutzfähig zu erachtenden Dienstleistungen in der Anlage mitgeteilt worden sind, hat der Anmelder seinerseits eine Auflistung von Dienstleistungen übersandt, die sich teilweise mit der vom erkennenden Senat übersandten Liste überschneidet. Für die nunmehr beanspruchten Dienstleistungen ist seiner Ansicht nach die an- gemeldete Marke „charterflug24“ eintragungsfähig, da sie zur Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen nicht üblich sei. II Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt. Da die Eingabe des Anmelders eine Neufassung des Dienstleistungsverzeichnis- ses erfordert, wird eine erneute Entscheidung der Markenstelle auf der Grundlage einer endgültigen Abstimmung mit dem Anmelder über die beanspruchten Dienst- leistungen für zweckmäßig erachtet. Hinzu kommt, dass die Markenstelle in ihrem Beschluss vom 4. November 2005 - obwohl vom erkennenden Senat bereits im vorangegangenen Beschluss für erforderlich erachtet - keine nähere Differenzie- rung hinsichtlich der einzelnen Dienstleistungen vorgenommen hat, die indes im - 4 - Hinblick auf die Entscheidung „Fußball WM 2006“ (vgl. BPatG GRUR 2006, 850, 854; ebenso PAVIS PROMA 27 W (pat) 2/07 - Tex Mex), die für die Zurückwei- sung einer angemeldeten Marke einen engen beschreibenden Bezug zu den je- weils beanspruchten Waren/Dienstleistungen fordert, angezeigt erscheint. Die Sache war somit gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG erneut an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb