Beschluss
25 W (pat) 161/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 29. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache 25 W (pat) 161/05 Verkündet am … - 2 - - 3 - betreffend die Marke 303 31 769 Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die 2007 unter Mitwirkung der Richterin .Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 03 für die Waren eingetragenen Marke 395 44 830 hat der 25. mündliche Verhandlung vom 29. November Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Eisenrauch und Merzbach beschlossen: G r ü n d e Die Wortmarke Carve-Q ist am 29. Oktober 20 „Rezeptpflichtige Arzneimittel enthaltend den Wirkstoff Carvedilol und dessen Salze“ unter der Nummer 303 31 769 in das Markenregister eingetragen worden. Die Inhaberin der seit 17. Januar 1996 für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" - 4 - KARVEA hat dagegen Widerspruch erhoben. vor der Markenstelle eine BenutDie Inhaberin der angegriffenen Marke hat zung nutzung nicht geltend gemacht. Die Markenstelle für Klasse Beschluss der Widerspruchsmarke außer für „rezeptpflichtige Arzneimittel zur Behandlung essentieller Hypertonie und Nierenerkrankungen“ nicht bestritten. Die Widerspre- chende hat eine darüber hinausgehende Be 05 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit vom 22. August 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Mar- ken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung der Be- nutzungslage von einer Warenidentität ausgehe und ferner eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde lege, sei eine klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck beider Mar- heit unterschieden sich die Marken durchken zu verneinen. Denn in ihrer Gesamt den in der jüngeren Marke zusätzlich vorhandenen Markenbestandteil „Q" ausrei- chend voneinander. Eine unmittelbare Verwechselungsgefahr komme daher nur dann in Betracht, wenn der beteiligte Verkehr den Bestandteil „Carve" der jüngeren Marke als domi- nierend ansehe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn der Markenanteil „Carve" der angegriffenen Marke sei für die beanspruchten Arzneimittel in seiner kennzeich- nenden Wirkung schwach. Es handele sich um eine Anlehnung an die Wirkstoff- angabe Carvedilol (INN). Dieser kennzeichnungsschwache Markenanteil könne nicht den Schwerpunkt des Gesamtzeichens bilden, weil der Verkehr seine Auf- merksamkeit regelmäßig auf die Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte und daher den weiteren Markenteil nicht vernachlässige. - 5 - Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die jüngere Marke werde zum einen aus den genannten Gründen nicht von dem Stammbestandteil arve" allein geprägt. Zudem fehle es an einem gleichen oder wesensgleichen berücksichtigt, dass auch nach er konkreten Benutzungslage – die Widerspruchsmarke werde nur für ein Mittel und Nierenerkrankungen benutzt - beide arken für Waren mit gleichem Indikationsgebiet, nämliche Hypertonie, benutzt r als Hinweis auf eine Zeichenserie mit dem nachgestellten Be- halte, verstanden. Ferner sei der uchstabe „Q" mit vielfältiger Bedeutung in der Medizin belegt. Der Gesamtein- ruck der angegriffenen Marke werde daher nicht ausschließlich oder überwie- „C Stammbestandteil, weil für die Wesensgleichheit die klangliche Ähnlichkeit von dem Element „Carve" zu der Widerspruchsmarke „KARVEA" nicht ausreiche. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 26. Septem- ber 2005 mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für die Klasse 5 vom 22. Au- gust 2005 aufzuheben und die angegriffene Marke in vollem Um- fang zu löschen Die Markenstelle habe bereits nicht hinreichend d zur Behandlung essentieller Hypertonie M werden könnten, so dass von Warenidentität auszugehen sei. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke könne dann aber eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Mar- ken nicht verneint werden. Maßgebend dafür sei, dass der Bestandteil „Carve“ bei der angegriffenen Marke den kennzeichnenden Schwerpunkt bilde. Zwar enthalte „Carve" einen Anklang an die Wirkstoffangabe „Carvedilol“; jedoch sei die Ab- wandlung von dem INN ausreichend groß, um dem Bestandteil „Carve" normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Hingegen werde der nachfolgende Buchstabe „Q" vom Verkeh standteil „Q“ bzw. auf die Firma „Q-Pharm“, die diese Serie als Lizenznehmerin der Inhaberin der angegriffenen Marke unter B d - 6 - gend von dem Buchstaben „Q" geprägt; vielmehr überwiege sowohl im klanglichen ie auch im schriftbildlichen Eindruck der Marke der Bestandteil „Carve“. ngskräftige Marke sowie die jüngere arke „Carve-Q" mit dem kennzeichnungsrechtlichen Schwerpunkt „Carve" auf e" sei deshalb eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. auf den angefochtenen Beschluss und die chriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. w In der Gesamtschau und Abwägung der maßgeblichen Kriterien stünden sich da- her „Karvea“ als ältere, normal kennzeichnu M identischem Indikationsgebiet gegenüber. Zwischen „Karvea" und „Carve" bestehe jedoch eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit. Der zusätzliche Vokal „a" am Wortende der Widerspruchsmarke sei klangschwach und trete nicht besonders in Erscheinung, während die beiden Anfangssilben klanglich völlig identisch seien. Aufgrund der großen klanglichen Übereinstimmung zwischen „Karvea" und „Carv Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Verbraucher werde in dem Bestandteil „Carve“ der angegriffenen Marke auf- grund seiner Anlehnung an die Wirkstoffangabe „Carvedilol“ keinen kennzeich- nenden Schwerpunkt sehen bzw. diesem eine prägende Stellung innerhalb dieses Zeichens beimessen. Angesichts der seit Jahren gebräuchlichen Praxis der Her- steller generischer Arzneimittel, abgekürzte Wirkstoffbezeichnungen mit sonstigen, auf das Unternehmen hinweisenden Zeichenelementen zu kombinieren, könnten aus solchen vielfach verwendeten Abkürzungen von Wirkstoffbezeichnungen keine Rechte hergeleitet werden, da diese nach dem Grundgedanken des Art. 3 Abs. 1 lit. C der Richtlinie von allen frei verwendet werden können, auch in Kombi- nationsmarken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird S - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffas- sung des Senats die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken besteht. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG die Benutzung der Widerspruchsmarke für „rezeptpflichtige Arzneimittel zur Behand- lung essentieller Hypertonie und Nierenerkrankungen“ nicht bestritten hat und die Widersprechende eine weitergehende Benutzung ihrer Marke auch nicht geltend gemacht hat, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke von diesen Waren auszuge- hen. Zugunsten der Widersprechenden ist aber im Rahmen der Integrationsfrage auf- chnis ohne Beschränkung auf ine Rezeptpflicht, bestimmte Darreichungsformen oder enthaltene Wirkstoffe ab- der Hauptgruppe 27 Arznei- ittel mit dem Wirkstoff „Carvedilol“ aufführt, können beide Marken daher für Prä- Aufgrund der im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke ausgewiesenen Re- zeptpflicht ist vorrangig auf die Auffassung und das Verständnis des Fachverkehrs grund der nach ständiger Rechtsprechung anzuwendenden erweiterten Minimallö- sung von Betarezeptoren-, Calciumkanalblockern und Hemmstoffen des Renin- Anglotensin-Systems der Hauptgruppe 27 der Roten Liste allgemein und mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzei e zustellen (vgl. BPatG, MarkenR 2004, 361, 362 CYNARETTEN/Circanetten; Strö- bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 26 Rdnr. 219). Da auch die seitens der an- gegriffenen Marke beanspruchten „rezeptpflichtigen Arzneimittel enthaltend den Wirkstoff Carvedilol und dessen Salze“ unter die Hauptgruppe 27 der Roten Liste (Betarezeptoren, Calciumkanalblockern und Hemmstoffen des Renin-Anglotensin- Systems) fallen können, die Rote Liste sogar nur in m parate gleicher Indikation Verwendung finden, so dass sich beide Marken auf identischen Waren begegnen können. - 8 - abzustellen. Mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke, die sich auch nicht nach den Grundsätzen der erweiterten Minimallösung aus der konkreten Benutzungslage für ein rezeptpflichtiges Produkt ergibt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 136, 141), sind aber auch Endverbraucher als angesprochene Verkehrskreise nicht gänzlich zu vernachlässigen. Dabei ist nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den nor- mal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsverbraucher abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2), dessen Auf- merksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unter- chiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 2006, 567 - Picasso), der jedoch al- rkehrskreisen ohne ana- sierende Betrachtungsweise wahrgenommen wird (vgl. BGH GRUR 2002, 342 s lem, was mit der Gesundheit zu tun hat, aufmerksamer begegnet als bei vielen anderen Produkten des täglichen Lebens (vgl. BGH GRUR 1995, 50 – INDOREKTAL / INDOHEXAL). Der Senat geht bei seiner Entscheidung weiterhin von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit aus, so dass insgesamt strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, den die angegriffene Marke jedoch in jeder Hinsicht einhält. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken. Dieser entspricht im Regelfall der im Markenregister eingetra- genen Gesamtgestaltung, wie sie von den beteiligten Ve ly - ASTRA/ESTRA-PUREN), so dass die beiden Marken „Carve-Q“ und „KARVEA“ in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen sind. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden besteht hingegen für den Ver- kehr kein Anlass, sich bei der angegriffenen Marke allein oder maßgeblich an dem Bestandteil „Carve“ zu orientieren. - 9 - Auch soweit der Buchstabe „Q“ im medizinisch-pharmazeutischen Bereich in ver- schiedenen Zusammenhängen Verwendung findet, kommt ihm im Hinblick auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren erkennbar keine beschrei- bende Bedeutung zu. Der Verkehr wird des Endbestandteil „Q“ innerhalb des Ge- samteindrucks der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Widerspre- chenden aber auch nicht deshalb vernachlässigen, weil es sich dabei - was auch seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede gestellt wird - um den Stammbestandteil einer Serienmarke handelt bzw. der Verkehr darin einen Unternehmenshinweis erkennt. Zwar können nach der Rechtsprechung des BGH in bestimmten Branchen bei mehrteiligen Marken auf Firmen und Hersteller hinweisende Markenbestandteile im Rahmen des maßgeblichen Gesamteindrucks oftmals gegenüber den weiteren Markenbestandteilen in den Hintergrund treten, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung nicht in der Unternehmenskennzeichnung, sondern in dem anderen Bestandteil erblickt (vgl. dazu BGH, GRUR 1996, 406, 407 - Blendax Pep; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten). Insoweit ist bereits zu beachten, dass ein entsprechender Regelsatz in dieser Form nicht existiert, zumal die Angabe der Hersteller in Form von Firmenschlagworten und Unternehmenskennzeichen vielfach am besten geeignet ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich auf den betrieblichen Ursprung hinzuweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 283; Teplitzky, WRP 2003, 415, 418 f.). So ist der Verkehr gerade im Arzneimittelbereich aufgrund der weit verbreiteten Praxis, bei Marken einen mehr oder weniger an einen INN angelehnten produkt- kennzeichnenden Bestandteil mit einem Unternehmens- oder Firmenkennzeichen zu kombinieren, daran gewöhnt, dass das Unternehmenskennzeichen in Marken angesichts des beschreibenden Charakters des anderen Markenteils häufig der einzige oder der eigentlich kennzeichnende Bestandteil ist (vgl. dazu BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 191/02 v. 4.5.2006 - Pantohexal/PANTO). Für die An- nahme einer in den Hintergrund tretenden Herstellerangabe bzw. eines Stammbe- - 10 - standteils besteht somit in aller Regel kein Anlass, wenn der weitere Markenbe- standteil wegen einer erkennbaren Anlehnung an eine Wirkstoffbezeichnung eher eine produktbeschreibende Bedeutung, weniger aber eine das Produkt marken- mäßig kennzeichnende Bedeutung hat (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN), wobei nicht nur eine Schutzunfähigkeit des fraglichen Bestandteils, sondern bereits eine durch warenbeschreibenden Gehalt deutlich reduzierte Kennzeichnungskraft zu dem Ergebnis führen kann, dass eine die Ge- samtmarke prägende Bedeutung dieses Bestandteils und ein Zurücktreten des Unternehmenshinweises zu verneinen ist. Eine derart im Vordergrund stehende produktbeschreibende Bedeutung kommt übliche bloße Verkürzung einer Wirkstoffbezeichnung. auch dem Bestandteil „Carve“ im Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu. Denn es handelt sich um eine schlagwortartige Verkürzung des bei Betarezepto- renblockern, Calciumkanalblockern und Hemmstoffen des Renin-Angiotensin- Systems der Hauptgruppe 27 der Roten Liste verwendeten Wirkstoffs (INN) „Car- vedilol“. Auch wenn es sich nicht um eine nachweisbar gebräuchliche und damit gänzlich schutzunfähige Abkürzung für diesen Wirkstoff handelt, ist dieser be- schreibende Anklang jedenfalls für den in entscheidungserheblichem Umfang zu beachtenden Fachverkehr ohne weiteres erkennbar, da es keinen weiteren mit den Silben „Carve“ beginnende Wirkstoffbezeichnungen gibt. Im Gegensatz z. B. zu der Bezeichnung „Nitrangin“, welche ihre Kennzeichnungskraft aus der Zu- sammenziehung von zwei abgekürzten Fachbegriffen - und zwar einer Wirkstoff- bezeichnung (Nitroglycerin) und einer Indikationsangabe (Angina) - schöpft und es zur begrifflichen Erfassung nicht nur einschlägiger Fachkenntnisse, sondern auch einer analytischen Betrachtung und sprachlicher Phantasie bedarf (vgl. BGH GRUR 1998, 815 - Nitrangin/Nitrangin ISIS), erschließt sich "Carve“ als wesentlich näher liegende und markt Die Bezeichnung „Carve“ dient daher in erster Linie dazu, ein Produktmerkmal zu bezeichnen oder zumindest anzudeuten und somit Arzneimittel mit diesem Merk- mal von anderen Arzneimitteln zu unterscheiden, nicht aber die Produkte ihrer be- trieblichen Herkunft nach zu individualisieren. Daher ist es wichtig, sich einen vor- - 11 - handenen weiteren Markenbestandteil einzuprägen, der zur Unterscheidung der jeweils mit demselben Wirkstoff versehenen Produkte nach dem Herstellerunter- nehmen geeignet erscheint. Dies gilt umso mehr, als erfahrungsgemäß schon aus Gründen der Sicherheit bei Arzneimittelbezeichnungen mit einer auf einen Be- standteil verkürzten Wiedergabe weniger zu rechnen ist, weil damit Schäden für die Gesundheit verbunden sein könnten (BGH GRUR 1995, 50 – INDOREKTAL/INDOHEXAL). Diese Umstände wirken aber einem Zurücktreten der Herstellerangabe bzw. des Unternehmenshinweises im Gesamteindruck der angegriffenen Marke entgegen und führen zu einer zumindest mitprägenden Wir- kung des Bestandteils „Q“. Dies gilt auch, soweit jedenfalls den vorliegend nicht gänzlich zu vernachlässigen- den allgemeinen Verkehrskreisen die beschreibende Bedeutung von „Carve“ nicht bekannt ist. Insoweit kann bereits aus Rechtsgründen einem objektiv beschrei- benden oder zumindest erkennbar an einen Fachbegriff angelehnten Markenbe- standteil nicht ohne weiteres ein entscheidendes kennzeichnendes Gewicht für die eurteilung der Kollisionsgefahr zugemessen werden. Unabhängig davon ist zu Übung entspricht, Marken in der Weise zu ilden, dass anstelle der fachsprachlich kompliziert gebildeten und zudem langen onkrete Kenntnis vom beschreibenden Anklang der Abkürzung arve“ eher zu der Vermutung, dass es sich insoweit um einen Sachhinweis mit B beachten, dass die angegriffene Marke in ihrer Art der Zeichenbildung einer im Arzneimittelbereich weit verbreiteten b Wirkstoffbezeichnungen ein die vollständige Bezeichnung schlagwortartig verkür- zendes und leichter erfassbares Wortelement, das aber die korrekte Bezeichnung repräsentieren soll, verwendet wird. Diese Art der Markenbildung führt dann aber auch ohne k „C angehängtem Herstellerhinweis handelt, wie es der Branchenübung auf dem Arz- neimittelsektor entspricht. Eine abweichende Entscheidung ist insoweit auch nicht im Hinblick auf die „Thom- son Life“ Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042) geboten, wo ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kenn- zeichnung aufgenommen wurde, eine selbständig kennzeichnende Stellung be- - 12 - hielt, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominierte oder prägte (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE; vgl. dazu auch BGH WRP 2006, 1227 - Malteserkreuz). Denn unabhängig davon, dass es im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung des EuGH oder auch den seitens der Widersprechenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Entscheidungen des OLG Stuttgart, MarkenR 2007, 451, „MIXI / KOHLERMIXI“ und OLG Hamburg, NJOZ 2007, 4316, „OFFROAD“ bereits an einer identischen Übernahme des Widerspruchszeichens „KARVEA“ in die an- gegriffene Marke mangelt, besteht die angegriffene Marke neben der Hersteller- bzw. Stammbezeichnung der Widersprechenden aus einer Bezeichnung, die - wie usgeführt - aufgrund ihrer warenbeschreibenden Bedeutung und der damit ver- maschi- ellen Bearbeitung von Bestellungen bzw. Rezepten pharmazeutischer Produkte a bundenen Kennzeichnungsschwäche nicht als produktidentifizierendes, selbstän- diges Kennzeichnungsmittel verstanden wird. Sie ist daher in der zusammenge- setzten jüngeren Marke nicht nur nicht prägend für den Gesamteindruck, sondern hat auch keine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der „Thomson Life“- Entscheidung des EuGH. Weitere Gründe, den Bestandteil „Q“ innerhalb der angegriffenen Marke zu ver- nachlässigen, sind nicht erkennbar. Sind demnach beide Marken in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, reicht der Ab- stand zwischen beiden Marken sowohl in schriftbildlicher als auch klanglicher Hin- sicht aus, um Verwechslungen in einem markenrechtlich relevantem Umfang aus- zuschließen. Beim schriftbildlichen Vergleich steht dabei die drucktechnische Schreibweise in den beiden möglichen Formen CARVE-Q/KARVEA bzw. Carve-Q/Karvea im Vor- dergrund, da eine handschriftliche Wiedergabe wegen der weitgehend n zunehmend an Bedeutung verliert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Schrift- bild der Marken erfahrungsgemäß besser eine ruhige oder auch wiederholte - 13 - Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende Wort, zu- mal den im Vordergrund stehenden Fachkreisen aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umfang mit Arzneimitteln eher Abweichungen im Schriftbild auffallen und diese daher Markenverwechslungen weniger unterliegen als End- verbraucher. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen genügt der zwischen den Marken bestehende Abstand bei drucktechnischer Schreibweise den zu stellenden Anforderungen, da nicht nur die Endbuchstaben „Q“ bzw. „A“ deutlich voneinander abweichen, sondern auch die in allen Schreibweisen groß geschriebenen An- fangsbuchstaben „C“ bzw. „K“ eine deutlich unterschiedliche Umrisscharakteristik aufweisen. Auch in klanglicher Hinsicht sind Verwechslungen in einem markenrechtlich rele- vantem Umfang nicht zu befürchten. Dem bei mündlicher Wiedergabe überein- stimmenden Wortanfang „C(K)arve“ kann wegen seines ohne weiteres erkennba- ren beschreibenden Sinngehalts als Hinweis auf das Indikationsgebiet der Arz- neimittel und der damit verbundenen Kennzeichnungsschwäche kein entschei- dendes Gewicht für die Begründung einer Verwechslungsgefahr beigemessen werden. Auch wenn dieser Bestandteil selbst nicht schutzunfähig ist, so bestimmt und beeinflusst diese (klangliche) Übereinstimmung den Gesamteindruck nicht so nachhaltig wie es bei einem reinen Phantasiebestandteil der Fall wäre. Die abwei- chende Schreibweise der Widerspruchsmarke mit dem Konsonaten „K“ steht dem nicht entgegen, da diese bei mündlicher Wiedergabe der Marke nicht zum Tragen ommt. Die Tatsache, dass das Präparat, für das die Widerspruchsmarke benutzt sweislich der Roten Liste Präparate des gleichen Indikati- nsgebiets (Hypertonie) den Wirkstoff „Carvedilol“, was das beschreibende Ver- k wird, den Wirkstoff „Carvedilol“ nicht enthält, ist angesichts des objektiv beschrei- benden Anklangs bei mündlicher Wiedergabe der Marken ebenfalls unbeachtlich. Im übrigen enthalten au o ständnis dieses Bestandteils als Hinweis auf den Wirkstoff sogar fördert. Die Abweichungen am Ende beider Marken reichen auch aus, eine klangliche Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich relevantem Umfang auszuschlie- - 14 - ßen. Der klangstark ausgesprochene Endkonsonant „Q“ bei der angegriffenen Marke hebt sich deutlich von dem Endvokal „A“ der Widerspruchsmarke ab und führt selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen zu einer kaum überhör- baren Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken. Hinzu kommt, dass bei der Widerspruchsmarke aufgrund des Doppelvokals „EA“ am Ende des Markenworts nicht nur mit einer dreisilbigen und den Endvokal „A“ betonenden Aussprache i. S. von „KAR-VE-A“ zu rechnen ist; vielmehr wird ein erheblicher Teil des Verkehrs den Doppelvokal etwas verschliffen bzw. mit einer Betonung auf dem Vokal „E“ ie „KAR-VEA“ artikulieren. Dann aber kommt bereits eine Dreisilbigkeit des dann aber aus, um auch bei Berücksichtigung einer nicht zeitglei- hen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines loyd/Loints) und strenger Anforderungen an den Marken- bstand eine hinreichend sichere Unterscheidung beider Marken zu gewährleisten nd eine klangliche Verwechslungsgefahr in einem markenrechtlich relevanten auszuschließen. Auch die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mark gedanklich in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG), besteht im vorliegenden Fall nicht. Einer solchen Verwechslungsgefahr steht vorliegend bereits entgegen, dass die allein als Stammbestandteil in Betracht kommenden Marken bzw. Markenbe- standteile „KARVEA" und „Carve" nicht wesensgleich sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 325). Für die Bejahung der Wesensgleichheit w Wortes nicht klar zum Vorschein. Die Marke klingt vielmehr eher zweisilbig, was zu einer deutlichen Abweichung im Sprech- und Betonungsrythmus gegenüber der dreisilbig wie „Kar-ve-q“ ausgesprochenen angegriffenen Marke führt, bei der der Endkonsonant „Q“ sich klanglich deutlich von den weiteren Silben „Car-ve“ abhebt und als eigenständiger Laut am Wortende steht. Vor dem Hintergrund der Kenn- zeichnungsschwäche des gemeinsamen Bestandteils „C(K)arve“ reichen diese Abweichungen c erfahrungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes (vgl. dazu EuGH Mar- kenR 1999, 236, 239 – L a u Umfang en - 15 - genügt nämlich nicht nur bloße Verwechselbarkeit, sondern die Abweichungen müssten derart unauffällig sein, dass sie entweder nicht bemerkt oder als Hör- oder Druckfehler gewertet würden (vgl. hierzu vgl. BGH GRUR 1996, 200 – Innovadiclophlont; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9, Rdnr. 311, 320). Eine derart große Ähnlichkeit weisen die Vergleichswörter jedoch nicht auf. Viel- mehr führt die abweichenden Anfangskonsonanten „K“ und C“ sowie zusätzliche Endvokal „A“ bei der Widerspruchsmarke zu einem unter dem Gesichtspunkt der Wesensgleichheit ausreichend deutlichen Abstand. Zudem wäre „Carve“ wegen seines deutlichen Hinweises auf den Einsatzbereich so gekennzeichneter medizinisch-pharmazeutischer Waren und Dienstleistungen originär nicht geeignet, in diesem Bereich als Unternehmenshinweis oder Stamm- bestandteil einer Zeichenserie der Widersprechenden zu wirken und beim Publi- kum den Eindruck zu erwecken, die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen stammten aus demselben Betrieb oder wenigstens aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Bayer Eisenrauch Merzbach Na