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Beschluss

6 W (pat) 313/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 313/03 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 10 738 _______________________ e sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischk - 2 - beschlossen: Das Patent 101 10 738 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Anspruch 1 vom 13. April 2007, eingegangen am 16. April 2007, Ansprüche 2 bis 17 gemäß Patentschrift, Beschreibung Seite 1 vom 13. April 2007, eingegangen am 16. April 2007, Beschreibung ab Spalte 1, Zeile 27 sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 7. November 2002 veröffentlichte Patent 101 10 738 mit der Be- zeichnung „Kugelgelenk, Vorrichtung zum Steuern von Betriebsparametern eines Kraftfahrzeuges, Lenkgestänge, Spurstange sowie Verfahren zur Herstellung ei- nes Kugelgelenks“ ist mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat zwischenzeitlich das Patent erworben und ist mittlerweile eingetragene Patentinhaberin. Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung auf die nachfolgend bezeichneten 17 Druckschriften, von denen die D1 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurde. D1: EP 0 617 260 A1 D2: DE 22 14 577 B2 - 3 - D3: Wijn, H.P.J. & Dullenkopf, P. „Werkstoffe der Elektrotech- nik“, Springer-Verlag, 1967, S. 116 - 117 und S. 124 - 125 D4: JP-Abstracts 56-006911 A D5: DE 195 13 714 C1 D6: US 4 500 867 A D7: DD 253 496 A1 D8: GS PM S 10/99 „Simplifying Joystick Design with Infineon GMR Sensors“ D9: Strzalkowski, B., Application Note, GMR, 07/2000, „Simpli- fying Joystick Design with GMR“ D10: Internet Ausdruck FH-Deggendorf, vom 5.4.2002, „Mecha- troniker - Generalisten für die Wirtschaft“ D11: Schaumburg, H. „Sensoren“ Verlag Teubner, B.G. Stuttgart 1992, S. 241 D12: Wijn, H.P.J. & Dullenkopf, P. „Werkstoffe der Elektrotech- nik“, Springer-Verlag, 1967, S. 120 - 121 D13: Internet Ausdruck TFH-Berlin 3.11.2004, Schaller: Werk- stoffkunde 3, S. 1 D14: US 5 776 171 A D15: Internet Ausdruck FH-Darmstadt 1.11.2004 „Mechatronik“ D16: DE 40 29 034 A1 D17: US 47 18 683 A. Die Einsprechende bringt vor, in der Patentschrift (Sp. 4, Z. 3) werde ein „rota- tionssymmetrisches Magnetfeld“ beschrieben, das nicht ursprünglich offenbart sei. Nachdem die Patentansprüche keine Aussage über die Ausrichtung des Magnet- feldes träfen, sondern nur über die des Magnetkörpers, sei dieser Teil der Be- schreibung auch zur Auslegung der Patentansprüche hinsichtlich des Zusam- menwirkens von Magnet und Sensor heranzuziehen und betreffe somit unmittelbar den Gegenstand des Patents. - 4 - Die Gegenstände bzw. das Verfahren nach den nebengeordneten Patentansprü- chen 1, 11, 15, 16 und 17 seien außerdem nicht patentfähig, denn sie stellten nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar. Ein Fachmann, den sie als Diplom-Ingenieur (FH) im Bereich der Fachrichtung Elektrotechnik bzw. der Me- chatronik angesiedelt sehe, sei vielmehr in der Lage, speziell in Kenntnis der Lehre aus der EP 0 617 260 A1 (D1) bzw. der DD 253 496 A1 (D7) zu einer Lö- sung entsprechend der nebengeordneten Patentansprüche zu gelangen. Die Einsprechende beantragt, das Patent 101 10 738 zu widerrufen. Die frühere Patentinhaberin, die im Laufe des Einspruchsverfahrens das Streitpa- tent auf die Einsprechende übertragen hat, hat beantragt, das Patent in eingeschränktem Umfang mit den im Tenor ge- nannten Unterlagen aufrecht zu erhalten. Sie argumentierte, der Begriff „rotationssymmetrisches Magnetfeld“ sei als zusätz- licher Vorteil nachgebracht worden, die technischen Zusammenhänge seien un- abhängig davon jedoch ursprünglich offenbart. Gegenüber der bereits im Prü- fungsverfahren berücksichtigten EP 0 617 260 A1 (D1) hebe sich ein Kugelgelenk nach Patentanspruch 1 sowie die Gegenstände bzw. das Verfahren nach den ne- bengeordneten Patentansprüchen erfindungswesentlich ab. Das in der DD 253 496 A1 (D7) offenbarte Eingabegerät für Steuerbefehle liege technisch zu weit ab, als dass es von einem hier zuständigen Fachmann, den die ehemalige Patent- inhaberin als Diplom-Ingenieur im Bereich Maschinenbau angesiedelt sah, mit be- rücksichtigt werden könnte. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Kugelgelenk zum Einsatz in einem Kraftfahrzeug mit einem an ei- nem ersten Maschinenteil durch einen Kugelbolzen gehaltenen Kugelabschnitt (20) und einer Aufnahme (42) in einem zweiten Maschinenteil, in der der Kugelabschnitt (20) dreh- und schwenkbar gelagert ist, und mit einer Geber-/Sensoranordnung (62, 72) zum Erfassen der Drehlage des Kugelabschnitts (20), die einen Permanentmagneten als Geberelement (62) sowie ein magnetfeldempfindliches Sensorelement (72) aufweist, wobei der Permanentmagnet (62) in den Kugelabschnitt (20) und das magnetfeldempfindliche Sensorelement (72) in die Aufnah- me (42) integriert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Permanentmagnet (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mit- telpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) angeordnet ist. Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet wie folgt: Vorrichtung zum Steuern von Betriebsparametern eines Kraftfahr- zeugs in Abhängigkeit von der relativen Lage eines ersten Lenkelements des Kraftfahrzeugs zu einem zweiten Lenkelement, bei der das erste Lenkelement und das zweite Lenkelement mit- tels eines Kugelgelenks (10) miteinander verbunden sind und das Kugelgelenk (10) einen an dem ersten Lenkelement gehalte- nen Kugelabschnitt (20) sowie eine Aufnahme (42) in dem zweiten Lenkelement aufweist, in der der Kugelabschnitt (20) dreh- und schwenkbar gelagert ist, - 6 - wobei eine Geber-/Sensoranordnung (62, 72) zum Erfassen der Drehlage des Kugelabschnitts (20) in der Aufnahme (42) im Ku- gelgelenk (10) integriert ist, und wobei die Geber-/Sensoranordnung (62, 72) mit einer Einheit (86, 91, 89) zum Steuern der Betriebsparameter verbunden ist, und wobei die Geber/Sensoranordnung (62, 72) einen Permanentmag- neten als Geberelement (62) sowie ein magnetfeldempfindliches Sensorelement (72) aufweist, wobei der Permanentmagnet (62) in den Kugelabschnitt (20) und das magnetfeldempfindliche Sensorelement (72) in die Aufnahme (42) integriert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Permanentmagnet (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mit- telpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) angeordnet ist. Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet wie folgt: Lenkgestänge für eine Fahrzeuglenkung, mit Lenkelementen (100, 101, 102, 103), mit denen lenkbare und gefederte Räder (93) des Fahrzeuges an ein Lenkgetriebe (88) angelenkt sind, wobei verschiedene Lenkelemente (100, 101, 102, 103) über Ku- gelgelenke (107) untereinander, mit dem Lenkgetriebe (88) und/oder mit Zwischenhebeln (104) an gefederte (95, 97, 99) und ungefederte Fahrzeugteile (95) gekoppelt sind, wobei jedes Kugelgelenk (107) ein mit einem ersten Gestängeteil starr verbundenes Kugelgelenkgehäuse mit einer Haltevorrichtung (Aufnahme 42) aufweist, die einen zumindest teilweise kugelförmigen ersten Kugelab- schnitt (20) eines Kugelbolzens um den Kugelmittelpunkt dreh- und schwenkbar im Kugelgehäuse hält, - 7 - wobei das andere Ende des Kugelbolzens mit einem zweiten Ge- stängeteil starr verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Lenkgestänge eine in wenigstens ein Kugelgelenk (107) inte- grierte Geber-/Sensoranordnung (108) aufweist, welche die Winkelposition des Kugelbolzens relativ zum Kugelge- lenkgehäuse erfasst und zur Weiterverarbeitung in einer Steuer- elektronik (86) bereithält, wobei die Geber/Sensoranordnung einen Permanentmagne- ten (62) sowie ein magnetfeldempfindliches Sensorelement (72) aufweist, wobei der Permanentmagnet (62) in den Kugelabschnitt (20) und das magnetfeldempfindliche Sensorelement (72) in die Aufnah- me (42) integriert ist, und wobei der Permanentmagnet (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mittelpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) angeordnet ist. Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 16 lautet wie folgt: Spurstange (14) als Lenkelement, mit wenigstens einer Aufnah- me (42), die einen Kugelabschnitt (20) eines Kugelbolzens (16) dreh- und schwenkbar gelagert hält, und mit einem Bolzenabschnitt (18) zur Herstellung einer lösbar star- ren Verbindung der Spurstange mit einem weiteren Maschinen- teil (12), dadurch gekennzeichnet, dass eine Geber-/Sensoranordnung (62, 72) zum Erfassen der Dreh- und Winkellage des Kugelabschnitts (20) in die Aufnahme (42) integriert ist, und wobei die Geber/Sensoranordnung (62, 72) einen Permanent- - 8 - magneten als Geberelement (62) sowie ein magnetfeldempfindli- ches Sensorelement (72) aufweist, und wobei der Permanentmagnet (62) in den Kugelabschnitt (20) und das magnetfeldempfindliche Sensorelement in die Aufnahme (42) integriert ist, und wobei der Permanentmagnet (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mittelpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) angeordnet ist. Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 17 lautet wie folgt: Verfahren zur Herstellung eines Kugelgelenks mit einem an einem ersten Maschinenteil durch einen Kugelbol- zen (16) gehaltenen Kugelabschnitt (20) und einer Aufnahme (42) in einem Gehäuseabschnitt (40) eines zwei- ten Maschinenteils, in der der Kugelabschnitt (20) dreh- und schwenkbar gelagert ist, mit den Schritten: a) Einsetzen eines axial zur Kugelbolzenachse und radial zum Mittelpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) ausgerichteten Perma- nentmagneten als Geberelement (62) in den Kugelabschnitt des Kugelbolzens; und b) Einsetzen eines magnetempfindlichen Sensorelements (72) in einen Gehäuseabschnitt (40) des zweiten Maschinenteils derart, dass eine Bewegung des Kugelbolzens mit dem Permanentmag- neten (62) relativ zum Gehäuse eine Änderung des Sensorsignals hervorruft, dadurch gekennzeichnet, dass der Permanentmagnet (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mit- telpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) angeordnet ist. - 9 - Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zustän- dig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zustän- digkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren). Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04). 2. Zwar ist die frühere Patentinhaberin aus dem Verfahren ausgeschieden. Dies hindert den Senat jedoch nicht an einer Entscheidung über den Bestand des angegriffenen Patents. Mit Erwerb des Patents durch die Einsprechende wurde lediglich die Verfah- rensbeteiligung der ehemaligen Patentinhaberin beendet, einer Sachprüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe steht dieser Schritt jedoch nicht entgegen, das Einspruchsverfahren ist vielmehr mit einer Sachentscheidung abzuschließen (BGH „Lichtfleck“ GRUR 1996, 42 - 44). - 10 - 3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, was von der ehemaligen Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen worden war. 4. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Kugelgelenk nach geltendem Patentanspruch 1, die Vorrichtung nach Patentanspruch 11, das Lenkge- stänge nach Patentanspruch 15, die Spurstange nach Patentanspruch 16 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 17 stellen jeweils für sich eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. a. Die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 bis 17 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Ansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 besteht aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 5, sowie Merkmalen, die der ursprünglichen Seite 11, unten entnommen sind, die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 7, die Merkmale des Anspruchs 4 stammen von Seite 14, 3. Abs., die Ansprüche 5 und 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9. Die Merkmale des Anspruchs 7 wurden der ursprünglichen Beschreibung, S. 13, 4. Absatz entnommen. Die Ansprüche 8 bis 10 entsprechen den ursprüngli- chen Ansprüchen 10 bis 12, die Ansprüche 12 bis 14 entsprechen den ur- sprünglichen Ansprüchen 19 bis 21. Die nebengeordneten Ansprüche 11, 15 und 16 setzen sich aus den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 18, 23 und 24 sowie jeweils den Merkmalen der Ansprüche 2 bis 5 zusammen, An- spruch 17 besteht aus Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 24 und 5. b. Bei dem hier anzusetzenden Fachmann handelt es sich um einen Di- plom-Ingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähri- ger Erfahrung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik. Sowohl die Einspre- chende als auch die ehemalige Patentinhaberin sehen den anzuziehenden Fachmann als einen Akademiker auf dem jeweils von ihnen gedachten Fach- gebiet (Maschinenbau bzw. Elektrotechnik). Ein akademisch vorgebildeter - 11 - Fachmann, der fachübergreifend analytisch und abstrakt zu arbeiten ge- wohnt ist, wird sich jeweils auch auf dem technischen Nachbargebiet umse- hen (vgl. Türschlossschalter, BGH 1994 - 1998, 197, 203) respektive einen weiteren Fachmann befragen und fachkundigen Rat einholen (vgl. Börsen- bügel, BGH GRUR 1978, 37). c. Der Patentgegenstand ist offenbart und ausführbar. Der Einsprechenden ist beizupflichten, was den Begriff „rotationssymmetrisches Magnetfeld“ selbst angeht, dieser taucht in den Ursprungsunterlagen nicht auf. Er wurde im Laufe des Prüfungsverfahrens im Zusammenhang mit der Würdigung der EP 0 617 260 A1 aufgenommen, vgl. DE 101 10 738 C1, Sp. 2, Z. 39 - 48: die Anordnung des Zapfens erfolgt nach der EP 0 617 260 A1 in der Art, „dass Lageänderungen der Kraftfahrzeugkarosserie gegenüber der Radaufhängung und damit gleichzeitig gegenüber der Fahr- bahn eine Verdrehung des Zapfens mit dem Kugelkopf um die Längsachse des Zapfens gegenüber der Aufnahme hervorrufen. Als Folge ändert sich das Magnetfeld des tangential ausgerichte- ten Magneten am Ort des magnetempfindlichen Fühlers, da die- ses Magnetfeld wegen der tangentialen Nord-Süd-Ausrichtung nicht rotationssymmetrisch ist“. Der Begriff „rotationssymmetrisches Magnetfeld“ ist daher als zusätzliche Vorteilsangabe zu verstehen. Die weiteren Ausführungen der Einsprechenden, wonach Form des Magnet- körpers und Magnetfeldrichtung nicht zusammenfallen müssen, stimmen zwar prinzipiell, geben jedoch unübliche, nicht die Regel darstellende Beson- derheiten wider. Ein Fachmann wird zunächst die bekannten Ausführungen von Stabmagneten berücksichtigen und allenfalls dann, wenn die übliche Übereinstimmung zwischen Magnetkörper und Magnetfeld keine zielführen- - 12 - den Lösungswege aufzeigt, auf Besonderheiten i. S. der Ausführungen der Einsprechenden ausweichen. d. Die Gegenstände nach den geltenden, nebengeordneten Patentansprüchen 1, 11, 15 und 16 sowie das Verfahren nach Patentanspruch 17 sind jeweils neu. Fehlende Neuheit eines der oben genannten Patentgegenstände bzw. des Verfahrens gegenüber einem der Gegenstände der angezogenen Entgegen- haltungen wurde auch durch die ehemalige Einsprechende nicht behauptet. Die von Amts wegen durchzuführende Prüfung ergab, dass alle fünf neben- geordneten Patentansprüche das Merkmal enthalten, dass „der Permanentmagnet (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mit- telpunkt (21) des Kugelabschnitts (20) angeordnet ist“. Ein solches Merkmal ist - isoliert betrachtet - nur in der DD 253 496 A1 (D7), den Artikeln „Simplifying Joystick Design with Infineon GMR Sensors“ (D8) sowie „Simplifying Joystick Design with GMR“ (D9) und der US 5 776 171 A (D14) zu entnehmen. Alle anderen entgegengehaltenen Einrichtungen offen- baren, wenn überhaupt, nur Permanentmagnete „in tangentialer Ausrichtung zu einem Mittelpunkt des Kugelabschnitts“. Dabei ist es unstreitig, dass diese vier Entgegenhaltungen - kein „Kugelgelenk zum Einsatz in einem Kraftfahrzeug mit ei- nem an einem ersten Maschinenteil durch einen Kugelbolzen gehaltenen Kugelabschnitt“, entsprechend Patentanspruch 1, - keine „Vorrichtung zum Steuern von Betriebsparametern von Kraftfahrzeugen“, entsprechend Patentanspruch 11, - kein „Lenkgestänge für eine Fahrzeuglenkung“, entspre- chend Patentanspruch 15, - 13 - - keine „Spurstange als Lenkelement“, entsprechend Patent- anspruch 16 und auch - kein „Verfahren zur Herstellung eines Kugelgelenks mit ei- nem an einem ersten Maschinenteil durch einen Kugelbolzen gehaltenen Kugelabschnitt“, entsprechend Patentan- spruch 17 betreffen, sondern Bau- und Maschinenteile, die u. a. zum Einsatz in Joy- sticks vorgesehen werden. e. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit. Nach wie vor kommt die EP 0 617 260 A1 (D1) dem Patentgegenstand ins- gesamt am nächsten. Sie zeigt ein (vgl. Fig. 1) Kugelgelenk zum Einsatz in einem Kraftfahrzeug mit einem an ei- nem ersten Maschinenteil durch einen Kugelbolzen I gehaltenen Kugelabschnitt KK und einer Aufnahme in einem zweiten Maschinenteil KP, in der der Kugelabschnitt KK dreh- und schwenkbar gelagert ist, und mit einer Geber-/Sensoranordnung P zum Erfassen der Drehlage des Kugelabschnitts KK, die einen Permanentmagneten als Geberelement P sowie ein magnetfeldempfindliches Sensorelement F aufweist, wobei der Permanentmagnet P in den Kugelabschnitt KK und das magnetfeldempfindliche Sensorelement F in die Aufnahme H in- tegriert ist. Darüber hinausgehende Merkmale können dieser Schrift nicht entnommen werden. Insbesondere ist daraus keine Ausbildung bekannt, wonach der - 14 - Permanentmagnet P in radialer Ausrichtung zu einem Mittelpunkt des Kugel- abschnitts KK angeordnet ist. Beim Kugelgelenk nach der EP 0 617 260 A1 (D1), das in einer Einrichtung zur Leuchtweitenregelung eingesetzt wird, soll die Drehbewegung des Ku- gelabschnitts KK um die Längsachse des Kugelbolzens in der Aufnahme in dem zweiten Maschinenteil KP gemessen werden. Diesbezüglich ist der Permanentmagnet in tangentialer Ausrichtung zu einem Mittelpunkt des Ku- gelabschnitts angebracht. Die Messung von Kippbewegungen des Kugelbol- zens gegenüber der Aufnahme um eine Achse durch den Mittelpunkt des Kugelabschnitts, aber senkrecht zur Achse des Kugelbolzens wird mit der offenbarten Einrichtung nicht primär bezweckt. Kippbewegungen beeinflus- sen das Messergebnis nicht negativ und können sogar bei entsprechender Auswertung durch eine Elektronik oder eine Rechenschaltung zu Regelungs- zwecken herangezogen werden. Die Kippbewegung selbst soll, wie in Sp. 5, Z. 54 beschrieben, durch einen Kragen gegenüber der Aufnahme begrenzt werden. Ein mit der Aufgabe gemäß Streitpatent betrauter Fachmann wäre in Kennt- nis der EP 0 617 260 A1 nur dazu angeregt worden, Kippbewegungen ent- sprechend der darin vorgestellten Lehre, nämlich durch eine zusätzliche elektronische Auswerteschaltung zu messen, so dass er von einer streitpa- tentgemäßen Lösung abgehalten würde. Die DD 253 496 A1 (D7) zeigt eine Gelenkkugel 4 und eine Aufnahme 2 in einem zweiten Maschinenteil, in der der Kugelabschnitt 4 dreh- und schwenkbar gelagert ist, und mit einer Geber-/Sensoranordnung 5, 6, 7 zum Erfassen der Drehlage des Kugelabschnitts 4, die einen Permanentmagneten 5 als Geberelement sowie ein magnetfeldempfindliches Sensorelement 6, 7 aufweist, - 15 - wobei der Permanentmagnet 5 in den Kugelabschnitt 4 und das magnetfeldempfindliche Sensorelement 6, 7 in die Aufnahme 2 integriert ist, wobei bereits vorgesehen ist, dass der Permanentmagnet 5 in radialer Ausrichtung zu einem Mittel- punkt des Kugelabschnitts 4 angeordnet ist. Dabei kann dahinstehen, dass die Sensorelemente 6, 7 außerhalb der Auf- nahme 2 angeordnet sind, da der hier angesprochene Fachmann deren mögliche Integration mitlesen würde. Es kann auch dahinstehen, ob die aus der DD 253 496 A1 (D7) für sich isoliert bekannten Merkmale in einfacher Weise übertragbar sind oder nicht. Denn bei dem Handgriff des Steuergeräts handelt es sich nicht um einen „an einem ersten Maschinenteil durch einen Kugelbolzen gehaltenen Kugelab- schnitt“ und ein Fachmann wird durch nichts dazu angeregt oder angeleitet, die Lösung seiner Aufgabe, nämlich die Angabe einer möglichst kostengüns- tigen, einfach zu fertigenden und speziell im Betrieb von Fahrzeugen mög- lichst robusten Sensorik zur Bereitstellung von Betriebsparametern des Fahrwerks des Fahrzeugs auf der Basis einer Magnetsensorik in einem oder mehreren Kugelköpfen einer Radaufhängung, die eine Erfassung von Kipp- und Schwenkbewegungen des Kugelzapfens ermöglicht, ausgerechnet auf dem Gebiet von Joysticks oder vergleichbaren Einrichtungen zu suchen. Dies gilt in gleicher Weise für die Artikel „Simplifying Joystick Design with In- fineon GMR Sensors“ (D8) sowie „Simplifying Joystick Design with GMR“ (D9) und der US 5 776 171 A (D14), die ebenfalls so weit vom Fachgebiet des Streitpatents entfernt sind, dass es für den Fachmann nicht nahe liegt, die Lösungen seines in der Aufgabenstellung beschriebenen Problems in den Offenbarungen aus diesen Fachgebieten zu suchen. Die restlichen genannten Entgegenhaltungen liegen, soweit sie sich über- haupt technisch mit Kugelgelenken befassen, ebenfalls so weit von einem Kugelgelenk gemäß Patentanspruch 1 ab, dass sie weder für sich noch in - 16 - Zusammenschau Hinweise zu einer merkmalsmäßig übereinstimmenden Lö- sung geben können. Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig. f. Die Gegenstände der Patentansprüche 11, 15 und 16 sind das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit. Die nebengeordneten Patentansprüche 11, 15 und 16 beziehen sich auf - eine Vorrichtung zum Steuern von Betriebsparametern von Kraftfahrzeugen, - ein Lenkgestänge für eine Fahrzeuglenkung, bzw. auf - eine Spurstange als Lenkelement. Die Gegenstände gemäß dieser nebengeordneten Patentansprüche verfü- gen neben den auf ihre spezielle Verwendung gerichteten Merkmale jeweils über - ein an einem ersten Maschinenteil gehaltenen Kugelabschnitt, - eine Aufnahme in einem zweiten Maschinenteil, - in der der Kugelabschnitt dreh- und schwenkbar gelagert ist, und - mit einer Geber-/Sensoranordnung zum Erfassen der Dreh- lage des Kugelabschnitts, - die einen Permanentmagneten als Geberelement sowie - ein magnetfeldempfindliches Sensorelement aufweist, - wobei der Permanentmagnet in den Kugelabschnitt und das magnetfeldempfindliche Sensorelement in die Aufnahme in- tegriert ist und - der Permanentmagnet in radialer Ausrichtung zu einem Mittel- punkt des Kugelabschnitts angeordnet ist, - 17 - und damit über sämtliche Merkmale, die auch ein Kugelgelenk nach Patent- anspruch 1 auszeichnen. Da zudem Hinweise auf die jeweils spezielle Aus- gestaltung einer Vorrichtung nach Patentanspruch 11, eines Lenkgestänges nach Patentanspruch 15 oder einer Spurstange nach Patentanspruch 16 die- sen Entgegenhaltungen nicht zu entnehmen sind, werden die Gegenstände mit den Merkmalen der Patentansprüche 11, 15 und 16 durch die EP 0 617 260 A1 in Verbindung mit der DD 253 496 A1 oder einer der weite- ren Entgegenhaltungen daher auch nicht nahegelegt. Die Patentansprüche 11, 15 und 16 sind daher ebenfalls bestandsfähig. g. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 17 ist das Resultat einer erfinderi- schen Tätigkeit. Dieses Verfahren enthält als wesentliches Merkmal das Anordnen eines Permanentmagnet(en) (62) in radialer Ausrichtung zu einem Mit- telpunkt (21) des Kugelabschnitts (20), welches als isoliertes Merkmal nur aus den Entgegenhaltungen 7, 8, 9 und 14 bei Joysticks bekannt ist. Wie unter e.) in Bezug auf den Gegenstand nach Patentanspruch 1 ausgeführt, liegt die Suche zur Lösung der streitpa- tentgemäßen Aufgabe in diesem Fachgebiet für den hier angezogenen Fachmann nicht nahe. Das Verfahren nach Patentanspruch 17 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. Patentanspruch 17 ist bestandsfähig. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14 beinhalten fach- übliche, nicht platt selbstverständliche Merkmale. Sie sind ebenfalls be- standsfähig. - 18 - Nach alledem war das Patent im beantragten Umfang aufrecht zu erhalten, weswegen auf die gestellten Hilfsanträge der Patentinhaberin nicht einge- gangen werden muss. Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl