Beschluss
33 W (pat) 24/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 24/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 19 146.9 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Hock als Vorsitzende und der Richter Bender und Kätker BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Am 6. April 2004 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Oberlausitz-Sparkasse zu Bautzen für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: Klasse 9: Bankautomaten/Geldautomaten; Kreditkarten; codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; Com- pactdiscs (ROM, Festspeicher); Computerprogramme (gespeichert); Computersoftware (gespeichert); Com- puterprogramme (herunterladbar); elektronische Pub- likationen (herunterladbar); elektronische Terminka- lender; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Inter- faces (Schnittstellengeräte oder Programme für Com- puter); Karten mit integrierten Schaltkreisen; Lesege- räte (Datenverarbeitung); magnetische Identifikations- karten; Magnetkarten; Mousepads (Mousematten); - 3 - Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Veröffentlichungen (Schriften); Broschüren; Abreißkalender; Aufkleber, Stickers (Pa- peteriewaren); Bücher; Formulare (Formblätter); Geld- sortier- und Zähltabletts; Glückwunschkarten; Hand- bücher; Kalender; Kataloge; Lehr- und Unterrichts- mittel (ausgenommen Apparate); Lesezeichen; Lose- blattbinder; nicht elektrische Kreditkarten-Abdruckge- räte; Notizbücher; Plakate; Rechentabellen; Re- gistrierbücher; Zeitpläne (Drucksachen); Zeitschriften; Zeitungen; Klasse 35: Geschäftsführung für Dritte; Werbung; Marketing (Ab- satzforschung); Sponsoring in Form von Werbung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirt- schaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Or- ganisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Durchführung von Auktionen und Versteige- rungen; Durchführung von Auktionen und Versteige- rungen, auch im Internet; Marketing, auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Organisationsberatung in Ge- schäftsangelegenheiten; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwecken; Ver- mittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Werbe- und För- derverträgen für Dritte; Werbung im Internet für Dritte; - 4 - Klasse 36: Bankgeschäfte; finanzielle Beratung, Finanzwesen; Fi- nanzwesen, insbesondere Anlage- und Vermögensbe- ratung; Kreditberatung; allgemeine Geldberatung; Vergabe von Krediten (Kreditgeschäft); Annahme fremder Gelder (Einlagengeschäft); Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft); An- schaffung und Veräußerung von Wertpapieren für an- dere (Effektengeschäft); Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); Depot- verwahrung von Wertsachen, finanzielle Förderung; Kreditvermittlung; Geldgeschäfte; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Ausgabe von Debit- karten; Ausgabe von Kreditkarten; Ausgabe von Rei- seschecks; Börsenkursnotierung; Clearing (Verrech- nungsverkehr); Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Wertpapiermaklers; Effekten- geschäfte; Erfassung, Abwicklung und Absicherung von Termingeschäften; Erteilung von Finanzauskünf- ten; Factoring; Finanzanalysen; Finanzberatung; fi- nanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); finanzielles Sponso- ring; Finanzierungsberatung; Geldwechselgeschäfte; Geschäftsliquidation (Finanzdienstleistungen); Ge- währung von Teilzahlungskrediten; Grundstücksver- waltung; Homebanking; Immobilienvermittlung; Immo- bilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility-Management); Immobilienverwaltung; Investmentgeschäfte; Kapital- transfer (elektronisch); Leasing; Lombardgeschäfte; Mergers- und Akquisitions-Geschäfte, nämlich finan- - 5 - zielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unter- nehmen sowie Unternehmensbeteiligungen; Online- Banking; Sammeln von Spenden für andere; Sammeln von Spenden für Dritte; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Scheckprüfung; Schätzung von Immobilien; Sparkassengeschäfte; Telebanking; Ver- gabe von Darlehen; Vermietung von Büros (Immobi- lien); Vermittlung von finanziellem Know-How (Fran- chising); Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen; Vermögens- verwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung; Verpachtung von Immobilien; Versicherungsberatung; Versicherungswesen; Verwahrung von Wertstücken in Safes; Wohnungsvermittlung; Übernahme von Bürg- schaften, Kautionen; Klasse 41: Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisa- tion und Durchführung von kulturellen und/oder sport- lichen Veranstaltungen; Veranstaltung und Durchfüh- rung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Wettbe- werben (Erziehung und Unterhaltung); Klasse 42: Bereitstellen von Computerprogrammen in Daten- netzen; Bereitstellung von Daten in Datennetzen; Be- trieb von Suchmaschinen für das Internet; Datensiche- rung; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank. - 6 - Mit Beschluss vom 2. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach § 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Anmeldemarke setze sich aus der auf Waren und Dienstleis- tungen einer Sparkasse im Finanzgeschäft hinweisenden Bezeichnung „Spar- kasse“ und den geografischen Herkunftsangaben „Oberlausitz“ und „zu Bautzen“ zusammen. Letztere könnten sowohl den geografischen Herkunftsort als auch den Bestimmungsort beschreiben. Auch wenn die Wortfolge „zu Bautzen“ aktuell mög- licherweise weniger genutzt werde und altertümlich wirke, so sei sie dennoch als Angabe im Sinne von „in oder aus Bautzen“ allgemein verständlich und ergebe keinen über die bloße Zusammenfügung der Worte hinausgehenden Eindruck. Der Sinngehalt der Gesamtmarke bestehe demnach in einer „Sparkasse in/für Bautzen in/für die Oberlausitz“, wobei die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge „als unmittelbar beschreibende Angabe auf die angebotenen Produkte“ und „darauf, dass die Sparkasse im Ort Bautzen in der Oberlausitz angesiedelt“ werde oder von dort stamme, verstünden. Aufgrund der Bedeutung der Region Oberlausitz mit über 600 000 Einwohnern und der Stadt Bautzen mit 42 000 Einwohnern als wachsender und verkehrsgüns- tig gelegener Dienstleistungs-, Wirtschafts- und Wohnstandort komme auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis in Betracht. Dem stehe auch nicht die Vorschrift des § 40 KWG entgegen, die die Bezeichnung „Sparkasse“ für öffentlich-rechtliche Sparkassen monopolisiere, denn dieses Recht bestehe nicht zugunsten der An- melderin selbst. Vielmehr handele es sich um ein öffentliches Recht an der Be- zeichnung „Sparkasse“, das es nicht ausschließe, dass auch andere Sparkassen die Marke benötigen könnten. Außerdem sei auch eine Privatisierung der Spar- kassen möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. - 7 - Außerdem regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Der Senat hat ihr mit Zwischenbescheid vom 1. August 2007 seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach der Senat zwar - im Hinblick auf die Beson- derheiten des deutschen Sparkassensystems - vom Vorliegen der Unterschei- dungskraft, zugleich aber auch vom Vorliegen eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeht. In dem Bescheid ist u. a. auf den Auf- satz Geschwandtner/Bach: „Bezeichnungsschutz für Sparkassen, quo vadis? in NJW 2007, 129 hingewiesen worden, der später auch in der mündlichen Ver- handlung angesprochen worden ist. Mit Schriftsatz vom 2. August 2007 hat die Anmelderin erwidert, dass es sich bei der Anmeldemarke um eine ungebräuchliche, nicht sprachüblich gebildete Be- zeichnung handele, die, wie der Senat zutreffend feststelle, über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge. Sie sei aber auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Anmeldemarke setze sich nicht ausschließlich aus merkmalsbeschreibenden Angaben zusammen. So sei etwa der Bestandteil „Sparkasse“ nicht beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, insbesondere könnten derartige Dienstleistungen nicht generell als „Sparkassendienstleistungen“ bezeichnet werden. Es gebe keine nur von einer Sparkasse erbrachten Dienstleistungen, sie stellten vielmehr allgemeine Dienst- leistungen für das Finanzwesen in Bankgeschäften dar. Andernfalls könnte die Marke „Sparkasse“ nicht mehr als unterscheidungskräftiger Hinweis auf die be- triebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen fungieren, sondern wäre eine Gattungsbezeichnung, was jedoch nicht der Fall sei. Bei der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um einen freihaltungsbe- dürftigen geografischen Herkunftshinweis. Die sächsische Kleinstadt Bautzen sei nur in ihrer regionalen Umgebung bekannt. Sie verfüge über keine Attraktionen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten, für die sie dem Durchschnittsverbraucher in Be- zug auf Finanzdienstleistungen bekannt sei, im Gegensatz etwa zu Frankfurt oder New York. Die Behauptung der Markenstelle, Bautzen sei ein „wachsender - 8 - Dienstleistungs-, Wirtschafts- und Wohnstandort“ sei aus der Luft gegriffen, viel- mehr nehme die Bevölkerungsentwicklung in Bautzen und Umgebung ausweislich entsprechender Statistiken jährlich ab. Dem Ort komme daher nur eine geringe oder allenfalls mittlere Bekanntheit zu. Ähnliches gelte für die Oberlausitz. Bautzen und die Oberlausitz seien für die Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen weder bekannt noch renommiert. Unter Hinweis auf EuG GRUR Int. 2006, 47 - Cloppenburg meint die Anmelderin, dass geografische Herkunfts- angaben für die Beurteilung der Qualität von Finanzgeschäften nicht als relevant angesehen würden, vielmehr würde eher eine körperliche Ware einer Assoziation mit einer „guten“ Qualität zugeordnet werden. Allenfalls durch das - allerdings nicht ortsgebundene - Zeichen „Sparkasse“, das für die Bereitstellung von Dienst- leistungen für „jedermann“ mit Filialen in ganz Deutschland stehe, würden positive Vorstellungen hervorgerufen. Insbesondere bestehe an der Marke auch kein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Gemäß § 1 SächsSparkG könnten Sparkassen nach Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde von Landkreisen, kreisfreien Städten und von ihnen gebildeten Zweckverbänden errichtet werden. Gemäß § 2 der Satzung der Kreissparkasse Bautzen sei der Landkreis Bautzen der Träger der Anmelderin. Das Ausschließlichkeitsrecht bestehe ausschließlich zu Gunsten der Anmelderin, denn sie sei als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert und Teil der mittelba- ren Staatsorganisation. Ihre Errichtung sei nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich. Ihre Tätigkeit unterliege der staatlichen Aufsicht, der all- gemeinen Bankenaufsicht, der Sparkassenaufsicht der Bundesländer sowie der parlamentarischen Kontrolle. Zudem unterlägen Sparkassen besonderen gesetzli- chen und satzungsrechtlichen Beschränkungen, wie etwa der Gebietsbindung. Daher sei nicht zu erwarten, dass andere Bankinstitute die angemeldete Marke benötigen könnten. Somit habe die Anmelderin eine Monopolstellung in dieser Region, weitere Sparkassen seien rechtlich nicht möglich. - 9 - Eine Privatisierung der Sparkassen sei zwar möglich, jedoch nicht zu erwarten, da gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 KWG nur öffentlich-rechtliche Institute die Bezeichnung „Sparkasse“ führen dürften. Für Sparkassen stehe das Gemeinwohl an erster Stelle, welches als zwingender Grund gemäß Art. 16 und 295 EGV geeignet sei, die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit durch immanente Schranken zu begrenzen. Als immanente Schranke sei das Markenrecht des Deutschen Sparkassen und Giroverbandes gemäß Art. 43, 48 und 56 EGV zu verstehen, so dass mit einer Benutzung der angemeldeten Bezeichnung als be- schreibender geografischer Angabe im Falle einer Privatisierung vernünftigerweise nicht zu rechnen sei. Das deutsche Drei-Säulen-Banksystem stelle keinen Verstoß gegen europäisches Vertragsrecht dar, so dass vom Bestand des § 40 KWG aus- zugehen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem im Jahr 2006 in der Öffent- lichkeit diskutierten Fall der Privatisierung der Berliner Bankgesellschaft, zu der auch die Sparkasse Berlin gehöre, und dem seinerzeit von der EG-Kommission angestrengten Verfahren wegen angeblicher Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch § 40 KWG. Dieses Verfahren sei beendet worden, so dass die genannte Vorschrift weiter bestehe. Tatsächliche Anhaltspunkte, die für ein rechtlich erhebli- ches zukünftiges Freihaltungsbedürfnis sprechen könnten, lägen daher nicht vor. Soweit der Senat in seinem Zwischenbescheid auf die restriktive Spruchpraxis des Deutschen Patent- und Markenamts zu „Sparkassen“-Marken hingewiesen habe, entgegnet die Anmelderin, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke allein rechtliche Erwägungen eine Rolle spielten. Auch wenn die meisten (Wort-)Marken mit dem Bestandteil „Sparkasse“ vom Patentamt zurückgewiesen oder gelöscht würden, so gebe es auch eingetragene Marken wie die Wortmarken 395 52 478 - „Sparkasse Direkt“ und 397 24 237 - „Wartburg Sparkasse“ (beide u. a. für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen), deren Inhaber nicht der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sei. Ergänzend verweist die Anmelderin auf Voreintragungen von Marken mit öffentlich-rechtlichem Charakter und geogra- fischen Angaben, wie „IHK Mittleres Ruhrgebiet“, „IHK Region Stuttgart“. - 10 - Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung sind der Anmelderin Kopien des Er- gebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden, auf die auch im Folgenden Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II 1. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be- stimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. a) Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Die Markenbestandteile „Oberlausitz“ und „Bautzen“ sind geografische Angaben, bei denen „Bautzen“ nicht nur eine Kreisstadt in der Oberlausitz mit etwa 40 000 Einwohnern, sondern zugleich auch einen Landkreis mit etwa 150 000 Ein- wohnern bezeichnet, in dem Industrie- und Gewerbebetriebe verschiedener Bran- chen beheimatet sind (vgl. Die Zeit, Lexikon in 20 Bänden; Brockhaus-Enzyklopä- die, 21. Aufl.). Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass sowohl in der Oberlausitz als auch in Bautzen, gleich ob man damit die Stadt oder den Land- kreis meint, gewerbliche Betätigung stattfindet, die naturgemäß auch bankgewerb- liche Tätigkeit mit einbindet. Ergänzend wird auf den der Anmelderin mitgeteilten Auszug aus einer Trefferliste der Suchmaschine „…“ zur Sache nach den Begriffen „Bautzen“ und „Banken“ hingewiesen, aus der das Bestehen von Filialen verschiedener deutscher Groß- und Genossenschaftsbanken, zumindest einer Bausparkasse und einiger anderer Finanzunternehmen allein in der Stadt - 11 - Bautzen hervorgeht. Auch wenn es sich bei der Oberlausitz und insbesondere Bautzen sicherlich nicht um eine „Bankenhochburg“ handelt, so kann ein Freihal- tungsbedürfnis an diesen Ortsangaben für den Senat dennoch nicht zweifelhaft sein (vgl. a. Senatsentscheidungen vom 17. Juni 2007, 33 W (pat) 123/04 und 33 W (pat) 124/04; von Haus aus bestehendes Freihaltungsbedürfnis am Namen der Stadt Warburg (ca. 25 000 Einwohner) für Finanzdienstleistungen). b) Bei dem weiteren Markenbestandteil „Sparkasse“ handelt es sich um eine be- schreibende Angabe über die Art des Kreditinstituts, mit der zugleich Merkmale bezeichnet werden, die im Verkehr für das Angebot der Waren und die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen von Bedeutung sind. So ruft die Bezeichnung „Sparkasse“ beim Verkehr Vorstellungen über die regelmäßig öffentlich-rechtliche Rechtsform, die kommunale Trägerschaft und über bestimmte traditionelle Merkmale solcher Kreditinstitute und ihrer Dienstleistungen hervor. Mit dem Wort „Sparkasse“ wird allgemein ein sparkassentypisches, vergleichsweise dichtes Fi- lial- und Geldautomatennetz in der bezeichneten Region verbunden, ebenso wie eine besondere Gemeinnützigkeitsorientierung unter Förderung des Sparwesens sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft als Ausprä- gung des Regional- und Gemeinnützigkeitsprinzips der Sparkassen (vgl. Büsch- gen, Das kleine Banklexikon, 2. Aufl. 1997, S. 1183; hingegen Geschwandt- ner/Bach, NJW 2007, 129, 133 li. Sp. unter kritischer Bezugnahme auf BT-Dr. 16/1238 v. 12.4.2006). Zudem wird der durchschnittlich informierte, verständige und interessierte Durchschnittsverbraucher häufig auch von einer hohen Sicher- heit der Spareinlagen bei einer Sparkasse ausgehen, etwa wegen der besonderen Sicherungsgrundsätze der Geschäfts- und Anlagepolitik von Sparkassen (vgl. z. B. für Sachsen: §§ 6 ff. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Fi- nanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen vom 11. Januar 2002), oder auch noch wegen der (zwar nicht mehr existierenden, aber noch vielfach im Bewusstsein breiter Verkehrskreise verankerten) Gewährträger- haftung (vgl. Büschgen, a. a. O.) oder etwa im Hinblick auf die Erwartung, dass in Not geratene Sparkassen vom Sparkassenverbund aufgefangen werden. Spar- - 12 - kassen gelten daher traditionell als „mündelsichere Institute“ (vgl. Büschgen a. a. O.). Das Wort „Sparkasse“ stellt damit eine Sachangabe dar, die einen beschreiben- den Bezug zu Finanzdienstleistungen aufweist, wobei ein allgemeines Bedürfnis der Mitbewerber an der Freihaltung - jedenfalls als Individualmarke - besteht (vgl. a. Senatsbeschluss vom 5. August 2004, 33 W (pat) 223/02; Freihaltebedürfnis und mangelnde Unterscheidungskraft der Buchstabenfolge „KSK“ als Abkürzung für „Kreissparkasse“ für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 - 37, 42). Insofern vermag der Senat auch nicht der Anmelderin zu folgen, wenn sie sinn- gemäß meint, dass die beanspruchten Dienstleistungen keine spezifischen Spar- kassendienstleistungen seien, vielmehr nur allgemeine Finanzdienstleistungen beansprucht würden. Der Verkehr unterscheidet bei der Auswahl der Dienstleis- tungsangebote mehrerer Anbieter durchaus zwischen den verschiedenen Arten von Kreditinstituten und deren Dienstleistungen, mögen diese in vieler Hinsicht auch ähnlich oder gar gleich bzw. gleichförmig erbracht werden. Auch soweit die Markeninhaberin einwendet, dass das Wort „Sparkasse“ monopo- lisiert sei, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Der Begriff „Sparkasse“ ist nicht Gegenstand eines Monopols. Vielmehr enthält das Kreditwesengesetz mit dem derzeit geltenden § 40 eine Vorschrift, wonach nur öffentlich-rechtliche Sparkassen und bestimmte weitere, bisher dazu befugte Unternehmen und aus Umwandlungen solcher Unternehmen hervorgegangene Betriebe die Bezeichnung „Sparkasse“ in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbe- zwecken führen dürfen. Mit einem einer Person zustehenden Ausschließlichkeits- recht, wie es etwa ein gewerbliches Schutzrecht verkörpert (vgl. z. B. §§ 14 ff. MarkenG), hat dieser „Bezeichnungsschutz“, wie es im entsprechenden Titel des Kreditwesengesetzes heißt, nichts zu tun. Ebenso wenig wird etwa das Wort „Bank“ in § 39 KWG monopolisiert. Eine Bank, die dieses Wort in Alleinstellung oder mit geografischen Zusätzen als Marke anmeldet, wird deshalb aus § 39 KWG ebenfalls nichts herleiten können. - 13 - Auch wenn es vorliegend um das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG geht, weist der Senat wegen einer Bemerkung der Anmelderin (Schriftsatz vom 2. August 2007, Seite 2 unten) vorsorglich klarstellend darauf hin, dass er das Wort „Sparkasse“ in Alleinstellung auch keineswegs als unterscheidungskräftig ansieht. Allenfalls eine Gesamtkombination dieses Wortes zusammen mit geografischen Angaben, wie etwa „Sparkasse … -burg/-stadt“, kann nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Deutschland über Unterscheidungskraft verfügen, da der Verkehr im Hinblick auf die Tradition des deutschen Sparkassenwesens, nach der Spar- kassen (jeweils nur einmal) von Gebietskörperschaften errichtet werden und deren geografische Bezeichnung führen, davon ausgehen wird, dass hinter einem z. B. mit der Kennzeichnung „Stadtsparkasse Nauenburg“ versehenen Kredit- oder Ka- pitalanlageangebot nur ein ganz bestimmtes Unternehmen steht, selbst wenn er die Verhältnisse in diesem Ort nicht kennt. Das Wort „Sparkasse“ in Alleinstellung ist hingegen nur eine reine Gattungsbezeichnung für Kreditinstitute, ähnlich wie „Bank“ oder „Volksbank“ (vgl. §§ 39 ff. KWG). c) Unabhängig von der Frage der Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stellt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit eine beschreibende Sachangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar (zur Unabhängigkeit der Eintra- gungshindernisse voneinander vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677, Nr. 67 - Postkantoor). Mit der Wortmarke „Oberlausitz-Sparkasse zu Bautzen“ wird eine in der Region Bautzen-Oberlausitz belegene Sparkasse und ein entsprechendes, in dieser Region angebotenes und erbrachtes Finanzdienstleistungsangebot be- zeichnet, so dass die Finanz-, Bank- und Versicherungsdienstleistungen als spar- kassentypisch erbrachte Dienstleistungen in bzw. aus dieser Region und die übri- gen Waren und Dienstleistungen als solche beschrieben werden, die sich entwe- der inhaltlich mit einer in der Region Bautzen-Oberlausitz belegenen Sparkasse beschäftigen können, z. B. Druckereierzeugnisse, oder die dem Betrieb einer sol- chen Sparkasse dienen bzw. speziell auf die Bedürfnisse einer solchen Sparkasse - 14 - abgestimmt sind, etwa die Waren der Klasse 9, 16 und die Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42. d) Insbesondere liegt auch eine unmittelbare Beschreibung von Merkmalen der Waren und Dienstleistungen vor. Dies steht bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 und 16 sowie den Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 außer Frage, da die Anmeldemarke insoweit Merkmale wie Inhalt, Eignung und Zweck der Waren und Dienstleistungen bezeichnet. Eine unmittelbare Merkmalsbezeichnung liegt aber auch hinsichtlich der finanzbe- zogenen Dienstleistungen der Klasse 36 vor, die den Schwerpunkt des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses bilden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angemeldete Marke „Oberlausitz-Sparkasse zu Bautzen“ in Bezug auf diese Dienstleistungen nach ihrem unmittelbaren Wortsinn nur Merkmale des Dienst- leistungserbringers zu bezeichnen scheint (Art und geografische Belegenheit), während Merkmale der Finanzdienstleistungen selbst (sparkassentypisch und in der Region Bautzen-Oberlausitz erbracht) erst durch Rückschluss auf diese Merkmale des Erbringers gewonnen werden können. Dennoch geht der Senat da- von aus, dass vorliegend auch eine Merkmalsbezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Finanzdienstleistungen selbst vorliegt, ohne dass seine Rechtsauf- fassung in Widerspruch zu den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES steht. Nach der o. g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss das Freihaltebedürfnis gerade für Waren oder Leistungen nachgewiesen sein, während es hierfür nicht reicht, wenn die fragliche Angabe lediglich Merkmale des Hersteller- oder Handelsbetriebs bezeichnet, aus dem die betreffenden Waren stammen (vgl. BGH, a. a. O., 1. Leitsatz, Satz 1; S. 989 re. Sp.). Nach Auffassung des Senats lassen sich die Grundsätze dieser Entscheidung, die zu einer nur für Waren an- gemeldeten Marke ergangen ist (es ging um bespielte Bild- und Tonträger), allge- mein nicht auf Dienstleistungen übertragen. Denn eine unkörperliche Dienstleis- - 15 - tung ist schon ihrer Natur nach wesentlich enger mit ihrem Erbringer verknüpft als eine Ware mit deren Hersteller oder Händler. Waren können schon wegen ihrer Körperlichkeit vom Hersteller oder Händler getrennt werden und lassen sich ge- trennt von ihnen nach ihrer Qualität und sonstigen Merkmalen beurteilen, zumal sie häufig auch schon vor ihrem Erwerb existieren oder sich in Form von Mustern, Prototypen oder Vorgängerwaren begutachten lassen. Auch wenn beim Erwerb von Waren bzw. der vorausgehenden Auswahlentscheidung die Art und Qualität des Herstellers und/oder Händlers keineswegs vernächlässigt werden darf, so tre- ten diese Aspekte doch zumeist hinter der Bedeutung der Art und Qualität der Wa- ren selbst in den Hintergrund. Dies verhält sich bei Dienstleistungen anders. Eine Dienstleistung existiert zum Zeitpunkt ihrer Auswahl und Bestellung in aller Regel noch nicht. Ihre Beschaffen- heit hängt daher zumeist unmittelbar mit der Person bzw. dem Betrieb ihres Er- bringers und dessen Merkmalen zusammen. Häufig kann der Abnehmer über- haupt nur anhand der Merkmale des Dienstleistungserbringers (zuverlässig, erfahren, pünktlich, gewissenhaft, geschickt, freundlich, …) im Wege einer Prog- nose auf die erwarteten Merkmale der Dienstleistungen schließen. Daher werden Dienstleistungen regelmäßig allein anhand solcher Merkmale ihres möglichen Erbringers ausgewählt, m. a. W. die Auswahlentscheidung wird zumeist zwischen mehreren konkurrierenden Erbringern, nicht aber zwischen deren noch zu erbringenden Dienstleistungen getroffen. Daher stellen Bezeichnungen wie z. B. „Meister, „Profi“ oder etwa „Meisterbetrieb“, aus denen der Verkehr auf eine entsprechend meisterliche oder professionelle Erbringung schließt, eine für Dienstleistungen durchaus unmittelbar beschreibende Merkmalsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Dies dürfte ebenso für Bezeichnungen wie „Band of Blues“ oder „Blues Singer“ für die Dienstleistung „Musikdarbietungen“ gelten. Erst recht vermag ein Begriff wie „Sparkasse“, mit oder ohne zusätzliche geografische Zusätze, finanzbezogene Dienstleistungen zu beschreiben, da ihm sogar ein wesentlich unmissverständlicherer Bedeutungsgehalt zukommt als etwa „HOUSE OF BLUES“ für bespielte Tonträger und deren Herstellungs- und Verkaufsstätten. - 16 - Im Übrigen wäre es auch kaum nachvollziehbar, wenn etwa für Bewirtungsdienstleistungen zwar das Wort „Kaffee“ als Bezeichnung des Gegenstands der Bewirtung eine freihaltungsbedürftige Angabe darstellen kann, nicht aber ausgerechnet das Wort „Café“, das primär nur die Art des Dienstleistungsbetriebs bezeichnet. Ob diese Beurteilung für jedwede Art von Dienstleistungen gilt, einschließlich sol- cher, die unpersönlich, z. B. ausschließlich mittels Automaten oder über automati- sierte und anonymisierte elektronische Abläufe erbracht werden, war hier nicht zu entscheiden und kann daher offen bleiben. Die in der vorliegenden Anmeldung beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe beinhalten jedenfalls Dienstleistungen, deren Art, Qualität und sonstige Merkmale entscheidend von der Person ihres Erbringers beeinflusst werden. e) Gegen ein zumindest zukünftiges Freihaltungsbedürfnis spricht auch nicht die Alleinstellung, die die Anmelderin als Kreissparkasse Bautzen derzeit im Bautze- ner Raum innehaben dürfte. Wie bereits aus dem Wortlaut „dienen können“ des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hervorgeht, verlangt die Vorschrift ausdrücklich auch die Berücksichtigung eines im Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung anzunehmenden Allgemeininteresses an der Freihaltung der jeweiligen Angabe (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee zu Art. 3 Abs. 1 c) MRRL). Dement- sprechend hat der Europäische Gerichtshof hervorgehoben, dass bei der Prüfung des beschreibenden Charakters einer Marke nicht nur die aktuellen Gegebenhei- ten zu beachten sind, sondern auch die Möglichkeit zu erörtern ist, ob eine ent- sprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Marke vernünftigerwei- se in der Zukunft erwartet werden kann. Dabei ist kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis im Sinne der früheren deutschen Rechtspre- chung angezeigt, sondern eine zwar weiterhin nicht lediglich spekulative, sondern realitätsbezogenen Prognose, die aber nicht nur auf die gegenwärtigen Verhält- nisse abstellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit lie- gende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, welche eine be- - 17 - schreibende Verwendung der betreffenden Angabe vernünftigerweise erwarten lassen (EuGH; a. a. O., 726 Nr. 31, 37). Nach diesen Maßstäben besteht an der angemeldeten Bezeichnung ein zumin- dest zukünftiges Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn entgegen der Auffassung der Anmelderin muss weiterhin mit einer Privatisierung von Sparkassen, insbesondere auch mit einem Wegfall oder einer Modifizierung des so genannten Bezeichnungsschutzes nach § 40 KWG gerechnet werden. Hierfür bestehen tatsächliche Anhaltspunkte: Es ist allgemein bekannt und insbesondere in Büschgen, a. a. O., S. 1185, bereits 1997 erläutert worden, dass sich die öffentlich-rechtlichen Sparkassen in den letzten Jahrzehnten immer mehr zu reinen Geschäfts- bzw. Universalbanken ent- wickelt haben, die vollumfänglich im Wettbewerb zu den privaten Geschäftsban- ken stehen. Mit einer Gesamtbilanzsumme von … EURO und einem Marktanteil von 38 % (Geschwandtner/Bach, a. a. O., S. 131 re. Sp. u.) stellen sie einen gewichtigen Faktor auf dem Banksektor dar. Bereits dies begründet einen gewissen Privatisierungsdruck, vor allem aus der Sicht vieler kommunaler Träger mit defizitären Haushalten, erst recht aus der Sicht von politischen oder wirtschaft- lichen Interessengruppen, die staatlichen Universalbanken kritisch gegenüberste- hen. Darüber hinaus hat es tatsächlich bereits mehrfach solche Ansätze bzw. Versuche zur Privatisierung gegeben. Noch im Verfahren vor der Markenstelle hat die An- melderin unter Beifügung von Internetausdrucken auf den Fall der Sparkasse Stralsund hingewiesen, deren von der Stadtverwaltung befürworteter Verkauf an eine private Geschäftsbank auf Landesebene verhindert wurde. Unter anderem unter Berufung auf den Ausgang dieses Falls und auf weitere Internetbeiträge hat die Anmelderin seinerzeit vorgetragen, dass insbesondere keine Änderungen des § 40 KWG zu erwarten seien, die Berufung hierauf sei spekulativ. Die Entscheider - 18 - seien gegen eine Privatisierung, folglich gelte dieses Thema „als erledigt“ (Schrift- satz vom 18. August 2004, S. 4). Die kaum zwei Jahre später geführte Diskussion in Zusammenhang mit dem Ver- kauf der Berliner Bankgesellschaft zeigt jedoch bereits, wie sehr es sich hierbei um eine Fehleinschätzung gehandelt hat. In Zusammenhang mit diesem Privatisierungsvorhaben ist sogar ein Verletzungsverfahren der EG-Kommission wegen Verletzung von Vertragsrecht eröffnet worden. Darüber hinaus hat die Bundesregierung, worauf es allerdings schon nicht mehr ankommt, der Kommission offenbar einen Gesetzesentwurf vorgeschlagen, der einer Möglichkeit des Erwerbs von Sparkassen durch Private Rechnung tragen sollte (vgl. Geschwandtner/Bach, a. a. O., 131). Zwar ist auch dieses Privatisierungsvorhaben im Rahmen einer „Insellösung“ be- endet worden, ohne dass es zu einer generellen Privatisierbarkeit öffentlich- rechtlicher Sparkassen gekommen ist. Insbesondere hat § 40 KWG weiterhin Be- stand. Bereits die o. g. Fälle, insbesondere das Eingreifen der EG-Kommission, die offenbar auch nach wie vor nicht von ihrer grundsätzlichen Position abgerückt ist, zeigen jedoch, dass diese Frage keineswegs für die Zukunft als erledigt betrachtet werden kann. Vielmehr zeigen sie, dass jederzeit weiter mit Privatisierungsvorhaben bei den 458 deutschen Sparkassen gerechnet werden muss. Auch das Fortdauern der öffentlichen Diskussion um die Privatisierbarkeit von Sparkassen und den Weiterbestand des § 40 KWG (z. B. Geschwandtner/Bach, a. a. O.) ist ein weiterer tatsächlicher Anhaltspunkt, der eine mögliche Privatisie- rung von Sparkassen und damit ein Bedürfnis an der freien Verwendbarkeit der angemeldeten Bezeichnung als nicht lediglich spekulative, sondern durchaus rea- litätsbezogenen Prognose erscheinen lässt, die auch mögliche, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige Entwicklungen berücksichtigt. Selbst wenn der o. g. NJW-Beitrag möglicherweise auf Interessenvertreter der Ge- - 19 - schäftsbanken zurückgehen sollte, so zeigt sich doch, dass das Thema nicht erle- digt ist, sondern von interessierter Seite jederzeit wieder aufgegriffen werden kann und auch wird. Zudem zeigen die Privatisierungsvorhaben in Zusammenhang mit der Deutschen Post und der Deutschen Bahn, auch wenn sie mitunter zögerlich oder nur teilweise umgesetzt werden, ebenso wie die Diskussion um Stromproduzenten, dass sich selbst Unternehmen, die traditionell dem engeren Bereich der Daseinsvorsorge zugerechnet werden, Privatisierungsvorhaben nicht verschließen können. Als weiterer Anhaltspunkt, der bei der Beurteilung des Vorliegens eines zukünfti- gen Freihaltungsbedürfnisses nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann, kommt er- gänzend hinzu, dass das in den Sparkassengesetzen der Länder verankerte Re- gionalprinzip für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nicht ausnahmslos gilt und offenbar auch keineswegs ausnahmslos gehandhabt wird. Das Regionalprinzip ist in vielen Sparkassengesetzen nur als Soll-Vorschrift enthalten (vgl. z. B. § 5 Ge- setz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002, vgl. a. § 5 Brandenburgisches Sparkassengesetz vom 26. Juni 1996, § 5 Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994, § 5 Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994) oder mit Ausnahmen versehen (vgl. z. B. § 1 Abs. 3 Hessisches Sparkassengesetz: Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Trägers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und vorheriger Anhörung der anderen Spar- kasse). Auch soweit es die tägliche Praxis betrifft, wird von Ausnahmen vom Re- gionalprinzip berichtet, vor allem was das Spareinlagengeschäft und Dienstleis- tungen außerhalb der Kreditvergabe betrifft (vgl. Büschgen, a. a. O. S. 1186: „Während die Sparkassen im Aktivgeschäft grundsätzlich nur den Kreditbedarf der im Geschäftsgebiet wohnenden Personen bzw. niedergelassenen Unternehmen decken sollen, bestehen hinsichtlich des Spareinlagengeschäfts und des Dienstleistungsgeschäfts keine räumlichen personenbezogenen Begrenzungen für - 20 - ihre Tätigkeit“; vgl. a. a. O., S. 1183, vgl. a. Geschwandtner/Bach, a. a. O., S. 132 li. Sp. oben). Angesichts der Gesamtheit der o. g. tatsächlichen Anhaltspunkte geht der Senat von einem zumindest für die Zukunft bestehenden Freihal- tungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. f) Auch soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von zwei „Sparkassen“-Mar- ken und weiteren, ihrer Ansicht nach vergleichbaren Marken mit dem Bestandteil „IHK“ verweist, rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats keine andere rechtli- che Beurteilung. Unabhängig davon, welche Bedeutung nationalen Voreintragun- gen beizumessen ist (vgl. einerseits BPatG, 29. Sen. GRUR 2007, 329 - SCHWABENPOST, andererseits BPatG, 24. Sen., GRUR 2007, 333 - Papaya; 25. Sen., BlfPMZ 2007, 236 - CASHFLOW, 27. Sen. v. 15. März 2007 (27 W (pat) 98/96 - Topline), so handelt es sich bei den beiden von der Anmelde- rin genannten „Sparkassen“-Marken, wie bereits in der mündlichen Verhandlung besprochen, um vergleichsweise ältere Eintragungen, die vor der im Jahr 1999 erfolgten Bildung der aktuellen Teamorganisation im Markenbereich des Deut- schen Patent- und Markenamts vorgenommen wurden. Nach den Erkenntnissen des Senats entsprechen sie nicht der aktuellen Spruchpraxis der Prüfer des für die Leitklasse 36 zuständigen Teams im Patent- und Markenamt. Aus diesen Vorein- tragungen vermag der Senat, auch schon wegen ihrer geringen Anzahl, weder eine uneinheitliche Spruchpraxis noch gar eine eintragungsfreundliche Praxis des Amts zu „Sparkassen“-Marken zu entnehmen. Bei den weiteren, von der Anmelderin genannten Marken, wie die in der Leit- klasse 35 bzw. 9 eingetragenen Marken 306 44 462 - IHK Region Stuttgart und 303 16 937 - IHK Mittleres Ruhrgebiet, lässt sich nicht ohne nähere Prüfung - für die hier kein Raum ist - feststellen, ob und inwieweit die o. g. für Sparkassen gel- tenden tatsächlichen Anhaltspunkte und traditionellen Besonderheiten auch für Marken mit dem Bestandteil „IHK“ eine Rolle spielen. Der Senat hat seine Ent- scheidung zur vorliegenden Marke jedenfalls aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der für die Annahme eines zukünftigen Freihal- - 21 - tungsbedürfnisses geltenden Grundsätze getroffen, so dass selbst eine (allerdings zweifelhafte) Indizwirkung solcher Voreintragungen als widerlegt anzusehen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen über die Schutzfähig- keit von Marken gebundene Entscheidungen, nicht aber Ermessensentscheidun- gen sind. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung, wie hier der angefoch- tene Beschluss, ist daher allein auf der Grundlage des anzuwendenden Marken- gesetzes unter Beachtung der Markenrechtsrichtlinie, nicht aber auf der Grund- lage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Dies hat der Europäi- sche Gerichtshof bereits in seinen Urteilen GRUR 2006, 229, 231, Nr. 47 - BioID und GRUR 2006, 233, 235, Nr. 48 - Standbeutel zur Anwendung der Gemein- schaftsmarkenverordnung auf Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken festge- stellt. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen. 2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu. Die vom Senat grundsätzlich verneinte Frage, ob die Grundsätze der Entschei- dung BGH GRUR 1999, 988, Leitsatz 1 Satz 1 - HOUSE OF BLUES auf Dienst- leistungen übertragen werden können (s. o. 1. d)), stellt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Auch Erwägungen der Fortbildung des Rechts (§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 1. Altern. MarkenG) sprachen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dr. Hock Bender Kätker Cl