Beschluss
26 W (pat) 26/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 26/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. November 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 65 582.1 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Für die Dienstleistungen 35: Vermittlungen von Handelsgeschäften für Dritte betreffend den An- und Verkauf von Transportgütern, Abfall- und/oder Recycling-Stoffen, Wertstoffen und/oder Reststoffen, auch im Rahmen von e-commerce; 36: Versicherungs- und Finanzwesen für den Güterverkehr; Versicherungswesen; Versicherungsberatung; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; finanzielle Schätzungen [Versicherungsangelegenheiten]; Transport- und Seeversicherung; Unfallversicherung; Vermittlung von fi- nanziellem know-how (Franchising); Vermittlung von Versi- cherungen; Verzollung von Waren für Dritte; 39: Transportwesen, insbesondere Dienstleistungen einer internationalen Spedition, ausgenommen Verzollung von Waren für Dritte, Beförderung und Lagerung von Containern, Transportgütern, Abfall- und /oder Recyclingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen im Güterverkehr; Verpackung von Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen, insbesondere in Containern und für die - 3 - Lagerung von Containern; Versand von Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen; Transport, Lagerung und Verpackung von Waren, Transport- gütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen; Containerlagerung und -verwaltung; Beratungs- Vermittlungs- und Logistikdienstleistungen für den Güterver- kehr, soweit in Klasse 39 enthalten; Befrachtung und Ver- mittlung von Lastkraftwagen-, Transportcontainer- und Schiffsladungen; Dienstleistungen eines Frachtmaklers; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Logistikdienst- leistungen auf dem Transportsektor; Lufttransporte; Möbel- transporte; Mülltransport und -lagerung; Reservierungs- dienste [Transportwesen]; Schifffahrtdienste [Güterbeförde- rung]; Seetransporte; Transport mit Binnenschiffen, Transport mit Eisenbahnen; Transport mit Fährschiffen; Transport mit Kraftfahrzeugen; Transport mit Lastkraftwagen; Transport mit Lastkähnen; Transport mit Schiffen; Transport von Wertsachen; Verfrachten [Transport von Gütern und Schiffen]; Verwaltung von KFZ-Fuhrparks; Einlagerung von Transportgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen; Vermietung von Lager- und Transport- containern; Dienstleistungen eines Fuhrunternehmens [Gü- terbeförderung]; Befrachtung [Vermittlung von Schiffsladun- gen]; Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Contai- nern, Lagerraum für Transportgüter, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen; 42: Technische Beratung im Transportwesen, insbesondere zur Logistik, Beförderung, Lagerung und Sammlung von Trans- portgütern, Abfall- und/oder Recylingstoffen, Wert- und/oder Reststoffen - 4 - ist die Wortmarke 304 65 582.1 RHEINLAND LOGISTIK angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Sie bestehe aus dem Gattungsbegriff „Logistik“ und der geogra- fischen Angabe „Rheinland“. „Logistik“ bezeichne die Gesamtheit aller Aktivitäten eines Unternehmens, die die Beschaffung, Lagerung und den Transport von Mate- rialien und Zwischenprodukten, die Auslieferung von Fertigprodukten, also den gesamten Fluss von Material, Energie und Produkt betreffen würden. „Rheinland“ bezeichne das Gebiet zu beiden Seiten des Mittel- und Niederrheins. Beide Begriffe seien in völlig sprachüblicher Weise miteinander kombiniert. Der Wortteil „Logistik“ habe damit einen unmittelbar beschreibenden Bezug zu sämtlichen hier beanspruchten Dienstleistungen, die sich alle schwerpunktmäßig auf die Region des Rheinlandes beziehen könnten. Einen Herkunftshinweis werde der Verkehr der Wortfolge „Rheinland Logistik“ nicht entnehmen, denn sie sei nichts anderes als die Summierung zweier unmittelbar beschreibender Bestandteile. Die Marke in ihrer Gesamtheit enthalte nichts, was von der bloßen Aneinanderreihung der bei- den schutzunfähigen Wortbestandteile wegführe. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffas- sung, dass der Marke „Rheinland Logistik“ ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen fehle. Der Verkehr werde nicht ohne ge- dankliche Zwischenschritte oder Kenntnis des Unternehmens erkennen können, was mit der Marke angeboten werde. Im Bereich des Transportgewerbes würden die Dienstleistungen keinesfalls nur in einem regionalen Gebiet angeboten. Die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen erfordere vielmehr, dass die betreffen- - 5 - den Dienstleistungen länderübergreifend auf dem gesamten Kontinent angeboten und ausgeführt würden. Dem Zeichenbestandteil „Rheinland“ könne nicht eindeu- tig entnommen werden, ob es sich hierbei um ein Dienstleistungsterritorium oder um einen Firmenstandort handele oder um Dienstleistungen, die mit Hilfe der Rheinschifffahrt erbracht würden. Dem Zeichenbestandteil „Logistik“ könne der Verkehr nicht ohne weitere konkretisierende Zusätze entnehmen, um welche Dienstleistungen es sich hier handele. Insbesondere stelle „Logistik“ keinen - wie von der Markenstelle angenommenen - Gattungsbegriff oder Oberbegriff dar, son- dern eine nebengeordnete eigenständige Dienstleistung. Darüber hinaus bestehe auch kein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge, da diese weder als Beschreibung für die beanspruchten Dienstleistungen erscheine noch ersichtlich sei, dass die Allgemeinheit die Bezeichnung zur Beschreibung wesentlicher As- pekte der angemeldeten Dienstleistungen benötige. Die vorliegende Anmeldung erweise sich aufgrund der Entscheidung „Berlin Card“ des BGH (vgl. GRUR 2005, 417 ff.) als schutzfähig. Zudem seien einige Voreintragungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Bestandteil „Rheinland“ und einer beschreibenden Angabe zu- sammensetzten. Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, der Markenanmeldung das Verzeichnis der Dienst- leistungen ohne die Begriffe der Klasse 39 „Logistik-Dienstleistungen für den Gü- terverkehr“ und „Logistik-Dienstleistungen für den Transportsektor“ zugrunde zu legen. - 6 - II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da die angemeldete Marke „RHEINLAND LOGISTIK“ jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt. Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH Mar- kenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemein- interesses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuge- ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice). Der Markenbestandteil „RHEINLAND“ bezeichnet das Gebiet zu beiden Seiten des Mittel- und Niederrheins (vgl. www.duden.de/...) und stellt daher eine be- schreibende Angabe für eine grafische Region dar, die den angesprochenen Ver- kehrskreisen ohne weiteres geläufig ist. - 7 - Der Zeichenteil „Logistik“ bezeichnet das „Planen, Ausführen und [die] Kontrolle von Material-, Informations-, Werte- Personen- und Energieflüssen. Es gilt eine gewisse Menge in einer Zeit an einen bestimmten Ort zu schaffen. Teildisziplinen sind z. Beschaffungs-, Lager-, Transport, Produktions-, Distributions- und Entsor- gungslogistik“ (vgl. www.logistik-lexikon.de/...). Damit erscheint „Logistik“ als ein einen großen Anwendungsbereich umfassender, allgemeiner Sachbegriff, der nicht nur in Bezug auf die angemeldeten „klassischen“ Logistik-Dienstleistungen der Klasse 39, den Transport- und Güterverkehr betreffend, einen beschreibenden Aussagegehalt aufweist, sondern auch bezüglich der übrigen beanspruchten Dienstleistungen wie Vermittlung von Handelsgeschäften, Versicherungs- und Be- ratungsdienstleistungen, die - wie sich teilweise ohnehin aus den Formulierungen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses entnehmen lässt - auf logistische Dienstleistungen wie Lagerung, Transport, Beschaffung, Produktion, Distribution, Entsorgung etc. gerichtet sein können und daher in einem engen Zusammenhang mit den verschiedenen Teilbereichen der Logistik stehen; insbesondere erscheint „Logistik“ dadurch entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht nur als nebengeordnete Dienstleistung. Der Umstand der großen Spannbreite an Bedeu- tungen hindert die Annahme des beschreibenden Charakters von „Logistik“ nicht, soweit - wie vorliegend - im Einzelnen konkrete beschreibende Bezüge zu den angemeldeten Dienstleistungen bestehen. Der jeweils beschreibende Sinngehalt von „Logistik“ ist für die angesprochenen Verkehrskreise in Zusammenhang mit den konkreten Dienstleistungen auch ohne weitere gedankliche Zwischenschritte und ohne Unklarheiten direkt erfassbar (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Auch in ihrer Gesamtheit erscheint die angemeldete Marke nicht schutzfähig ge- mäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn sie geht nicht über die Zusammenfügung der beschreibenden Einzelelemente hinaus, sondern erschöpft sich vielmehr in deren Summenwirkung (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID). Die angemeldete Wortfolge „RHEINLAND LOGISTIK“ enthält die lediglich beschreibende Gesamt- - 8 - aussage, dass sich die angebotenen Dienstleistungen auf den Logistikbereich be- ziehen bzw. mit diesem in Zusammenhang stehen und in der Region des Rhein- landes angeboten und/oder dort durchgeführt werden. Die angesprochenen Ver- kehrskreise werden der angemeldeten Marke daher keinen betrieblichen Her- kunftshinweis entnehmen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ergibt sich aus dem Umstand, dass das Rheinland sowohl als Dienstleistungsterritorium als auch als Firmenstandort gesehen werden kann, keine schutzbegründende Mehr- deutigkeit, da sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunfts- funktion ungeeignet erweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; EuG GRUR Int. 2006, 44, 46 - LIVE RICHLY). Gleiches gilt im Hinblick auf den Begriff „Logistik“, dessen verschiedene Teilbereiche wie etwa Beschaf- fung, Lagerungs-, Transport-, Entsorgungswesen etc. trotz Mehrdeutigkeit bezüg- lich aller beanspruchten Dienstleistungen stets einen unmittelbaren Sachbezug aufweisen. Aus diesem Grund ist auch dem Hilfsantrag der Anmelderin der Erfolg zu versagen. Der Hinweis der Anmelderin auf eine ihrer Auffassung nach bestehende Praxis der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts, vergleichbare Bezeich- nungen auf dem Markt einzutragen, kann nicht zum Erfolg führen, da Eintragun- gen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche Bedeutung für die Prüfung nachträglicher Anmeldungen haben (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 121/05 - Papaya). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) unterliegt, wofür indes auf- grund des Umstands, dass sich die angemeldete Wortfolge in der Aneinanderrei- hung zweier klar beschreibender Bestandteile erschöpft, Einiges spricht. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb