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Beschluss

26 W (pat) 20/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 20/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 44 592.4 _______________________ … n Richter r. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek eschlossen: hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2007 durch den Vorsitzende D b - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e Die Wortmarke 304 ist angemeldet word „Klasse 6: Bauteile aus Metall für Messe und Ausstellungs- Metall, Türen und Türrahmen; ortsbewegliche Trennwände zum Klasse 9: nstruieren und Zeichnen von Bauten, insbesondere von Messe- und Ausstellungs- tion hierfür, Computerprogramme für die Er- stellung von Stücklisten und die Ermittlung von Prei- I 44 592.4 The World of Systems en für die Waren und Dienstleistungen stände, für Ladeneinrichtungen und für Reinraum- wände, -böden und -decken, nämlich Dekorations- platten, Wand-, Boden- und Deckenplatten, Trag- stützen, profilierte Verbindungsleisten und Spann- schlösser aus Metall, Profilleisten aus Unterteilen von Räumen; Computerprogramme zum rechnergesteuerten Entwerfen, Planen, Ko ständen, Ladeneinrichtungen und Reinräumen, ein- schließlich der Organisation, Zusammenstellung und Kalkula sen von Messe-, Ausstellungs- und Ladenbaueinrich- tungen sowie Reinräumen; Steckverbinder für elektri- sche Leitungen, elektrische Leitungen; Schaltkästen, Niedervolttransformatoren; - 4 - Klasse 11: Leuchten; Klasse 19: Nichtmetallische Bauteile für Messe und Ausstellungs- stände, für Ladeneinrichtungen und für Reinraum- wände, -böden und -decken, nämlich Dekorations- platten, Wand-, Boden- und Deckenplatten, Trag- stützen, profilierte Verbindungsleisten und Spann- schlösser nicht aus Metall, Profilleisten nicht aus Me- tall, Türen und Türrahmen; ortsbewegliche Trenn- wände zum Unterteilen von Räumen; Klasse 20: Zerlegbare Büro- und Kontormöbel aus Metall und Holz; Ladenregale, Aktenregale; Theken, Ladentische, Vitrinen und Wandborde für Ladeneinrichtungen; pro- filierte Verbindungsleisten und Spannschlösser für Möbelteile; Profilleisten als Möbelteile; Klasse 37: Aufbau von Messe- und Ausstellungsständen, von La- deneinrichtungen und Reinräumen einschließlich In- stallation elektrischer Licht- und Kraftanlagen sowie Zu- und Abluftanlagen; Klasse 42: Technische Planung von Messe- und Ausstel- lungsständen, von Ladeneinrichtungen und Reinräu- men“. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er- gangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke stelle in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine rein beschreibende sachbezogene Angabe hinsichtlich deren Art und Be- - 5 - schaffenheit dar. „The World“ weise in werbeüblicher Form auf ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsangebot bzw. eine Verkaufsstätte mit einem umfang- reichen Sortiment hin. In Verbindung mit der nachgestellten Angabe „of Systems“ vermittle das angemeldete Zeichen lediglich die Information, dass die so bezeich- neten Produkte Teile eines umfangreichen Warenangebots der Klassen 6, 9, 11, 19 und 20 seien, bestehend aus Teilen von Messe- und Ausstellungssystemen sowie Dienstleistungen, welche diese Systeme zum Gegenstand hätten, wie deren technische Planung, Aufbau und Installation. Somit entbehre die angemeldete arke jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sowohl das erungsamt für den Binnenmarkt hät- n eine Reihe ähnlich gelagerter Markenanmeldungen, insbesondere mit dem Bestand genannte oreintragungen wie „World of Coffee“ und „World of Media“ seien mit der vorlie- fähigkeit komme es maßgeblich auf den Ge- samteindruck an. Die mit dem Beschluss übermittelten Internetausdrucke belegten lediglich eine beschreibende Verwendung des Begriffs „Systeme“, nicht aber der ngemeldeten Bezeichnung „The World of Systems“. Die diesbezüglich über- bend für ein vertreibendes oder erbringendes eschäft mit großem Warenangebot an verschiedenen Systemen wäre, könne M Bundespatentgericht als auch das Harmonisi te teil „World“, ebenfalls zurückgewiesen. Von der Anmelderin V genden Anmeldung aufgrund weiterer Schutzfähigkeitskriterien nicht direkt ver- gleichbar. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie vertritt die Auffas- sung, bei der Beurteilung der Schutz a sandten Belege beträfen allesamt Systemtheorien oder (Software) Engineering, nicht jedoch Messe- und/oder Ausstellungsstände. Der Nachweis einer derzeitigen Verwendung der angemeldeten Wortfolge sei daher nicht erbracht. Selbst wenn die angemeldete Marke beschrei G dies nicht für die darin vertriebenen Waren gelten. Somit stehe § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen. Auch sei nicht das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzunehmen, da es sich um einen Slogan handele, bei dem bezüglich der Schutzfähigkeit keine strengeren Maßstäbe als bei anderen Wortmarken angelegt - 6 - werden dürfe. Bei der angemeldeten Marke liege kein unmittelbarer beschreiben- der Bezug vor, da hinsichtlich der beanspruchten vielfältigen Wa- ren/Dienstleistungen unterschiedliche Arten von Hinweisen auf Messe- oder Aus- stellungssysteme denkbar seien. Die vorliegende Anmeldung könne nicht mit der von der Markenstelle zitierten Entscheidung „World of Events“ (32 W (pat) 224/99) verglichen werden, da kein Nachweis für die Werbeüblichkeit der Bezeichnung „World of …“ für die vorliegend beanspruchten Waren/Dienstleistungen erbracht worden sei. Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstellen aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, die angemeldete Marke nur für die Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 einzutragen und die Waren der Klassen 6, 9, 11, 19 und 20 us dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis zu streichen. Den zunächst gestelltena Hilfsantrag auf Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Zu- gang der Ladung zurückgenommen. II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt die Fähigkeit, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ihrer betriebli- chen Herkunft nach zu unterscheiden, und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH Mar- kenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, - 7 - 30 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemein- interesses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichne- ten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunk- tion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent- sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher An- halt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Cityser- vice). Der Bestandteil „World“ bezeichnet in geläufiger Weise eine Verkaufsstätte mit umfangreichem Waren-/Dienstleistungsangebot. Auch wenn Bezeichnungen all- gemeiner Verkaufsstätten in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur unmittelbaren Beschreibung von dort vertriebenen Waren dienen (vgl. BGH RUR 1999, 988, 989 - „HOUSE OF BLUES“), stellen sie entgegen der Auffas- in allen angemeldeten Waren- und Dienstleistungsbereichen einen G sung der Anmelderin gleichwohl für diese Waren keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise dar (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 68 m. w. N.), da sie vom Ver- kehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. auch zahlreiche Zurückweisungen von Zusammensetzungen mit „World“ we- gen fehlender Unterscheidungskraft, z. B. PAVIS PROMA BPatG 32 W (pat) 224/99 - World of Events; HABM R0686/00-4 - „wellness world“; BPatG 32 W (pat) 151/99 - „TRAVELWORLD“). Der mit dem entsprechenden deutschen Begriff nahezu identische weitere Bestandteil „Systems“ der angemeldeten Wort- folge weist - 8 - unmittelbar beschreibenden Sinngehalt auf. Die Markenstelle hat ihrem Erstbe- schluss einige Beispiele dafür angefügt, dass gerade im Messe- und Ausstel- lungsbereich der Begriff „Systeme“ gebräuchlich ist und sog. „Messesysteme“ bzw. „Ausstellungssysteme“, wie vom Waren-/Dienstleistungsverzeichnis (Klas- sen 6 und 19) der angemeldeten Marke wörtlich erfasst, weit verbreitet sind. Dies betrifft zum einen den Möbelsektor, auf dem einzelne zueinander passende Bau- teile bzw. Komponenten aus bestimmten „Systemen“ - gerade auch für Messe- und Ausstellungsstände - beliebig zusammengefügt werden können (vgl. die von der Markenstelle übermittelten Rechercheauszüge, die sich u. a. auch auf Möbel zur Ausstattung von Messeständen beziehen). Zum anderen beziehen sich die angemeldeten Computerprogramme laut dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ebenfalls auf Messe- und Ausstellungs-Systeme (z. B. Planen und Konstruieren von Bauten für Messestände; Kalkulation, Preislisten für Messe- und Ausstel- lungseinrichtungen), so dass auch hier ein unmittelbar beschreibender Sachzu- sammenhang gegeben ist. Einen sehr häufig verwendeten Begriff stellt die Be- zeichnung „System“ schließlich auch auf dem Beleuchtungssektor dar (vgl. z. B. unter www.lichthandel.de/leuchten-systeme/...; dort wird der beschreibende Begriff „Leuchten-Systeme“ verwendet wird). Die beanspruchten Dienstleistungen bezüg- lich Planung und Aufbau von Messeständen haben ebenfalls solche Messe- systeme zum Gegenstand. Auch in ihrer konkreten Zusammensetzung enthält die angemeldete Marke keine schutzfähige Gesamtaussage. Sie erschöpft sich in ohne weiteres erkennbaren, einfachen und klaren Sachangaben über eine Verkaufsstätte mit umfangreichen Waren- und Dienstleistungsangebot bzw. Erbringungsstätte („The World“) und den egenstand der angebotenen Waren/Dienstleistungen („of Systems“). Damit steht er beschreibende Aussagegehalt eindeutig im Vordergrund, weshalb sich die „The World o ms“ insbesondere in die Re icher zurückgewiesener Anmeldungen vergleichbaren Aufbaus nahtlos einfügt (vgl. Seite 4 letzter Abs. des Erstprüferbeschlusses der Markenstelle vom 1.8.2005). G d angemeldete Wortfolge f Syste ihe zahl- re - 9 - Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Marke um einen Werbeslogan handelt, der grundsätzlich keinen strengeren Voraussetzungen für die Bejahung der Schutzfähigkeit unterliegen darf, bedarf es zur Eintragungsfähigkeit einer gewis- sen Kürze, Originalität und Prägnanz (vgl. BGH GRUR 2001, 1042,1043 - REIN UND SCHÖN; BPatG BlPMZ 1999, 229 - Take Power; PAVIS PROMA 33 W (pat) 197/00 - We create brands). Dies ist hier nicht gegeben; die angemel- dete Wortfolge enthält keine vage oder verschwommene Gesamtaussage, die der maßgebliche, normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 823, 825 - Eurocermex) zum Verständnis einer begrifflichen Analyse unterziehen müsste; vielmehr liegt die sprachübliche, schlagwortartige Verbindung zweier beschreibender Begriffe vor, die den Verkaufs- bzw. Vertriebsort und den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnen. Selbst wenn eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung bisher nicht nachgewiesen werden kann, was Indiz für deren Neu- schöpfung darstellt, fehlt ihr gleichwohl die Unterscheidungskraft. Für die An- nahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist kein lexikali- scher Nachweis erforderlich, dass eine Marke bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Aufgrund ihres beschreibenden Sinngehalts werden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung „The World of Systems“ kei- nen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen; dies gilt für die angemeldeten Wa- ren und Dienstleistungen gleichermaßen, sodass auch dem Hilfsantrag der An- melderin der Erfolg zu versagen war, ohne dass es einer abschließenden Ent- scheidung bedurfte, ob die angemeldete Marke auch einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) unterliegt. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb