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Beschluss

26 W (pat) 88/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 26 W (pat) 88/02 Entscheidungsdatum: 22. Oktober 2007 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG „EUROPOSTCOM“ Selbst bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Post“ ist eine Ver- wechslungsgefahr mit „EUROPOSTCOM“ zu verneinen. BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 88/02 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 22. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 300 44 158 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für die Dienstleistungen 38: Telekommunikation 39: Transportwesen; Post- und Versandwesen, nämlich Zustel- lung von Briefen und Infopost (Drucksachen) eingetragene Wort-Bild-Marke 300 44 158 - 3 - ist Widerspruch erhoben worden aus den prioritätsälteren, für die Waren und Dienstleistungen Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sen- dungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren- und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Brief- dienst-, Frachtdienst-, Kurierdienstleistungen; Werbung; Markt- kommunikation (Pressearbeit, Public Relation, Produktwerbung, Imagekampagnen) für andere; Geschäftsführung/Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Unternehmens-, Personal- und Wirtschaftsberatung; Finanzdienstleistungen; Fi- nanzberatung; Immobilienwesen; Zollabfertigung für andere (so- weit in Klasse 36 enthalten); Telekommunikation; Philatelie; Er- stellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von technischen Gutachten; technische, gewerbsmäßige Beratung soweit in Klasse 42 enthalten; Druckereierzeugnisse (Waren aus Papier und Pappe), Buchbindeartikel, Schreibwaren, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Spiele, Spielzeug eingetragenen Marken 396 36 412 Deutsche Post, - 4 - 395 40 404 und 397 25 787 die für die Waren und Dienstleistungen Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation; Nachrichten- und Datenaustausch mit Hilfe von Telekommunikationseinrichtun- gen; elektronischer Datenaustausch von Geschäftstransaktionen, insbesondere von Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen, Warenerklärungen; Dienstleistungen einer elektronischen Ver- mittlungsstelle zwischen DV-Netzen (Clearing Center), insbeson- dere Dienstleistungen wie das Hinzufügen von Daten, das Kon- vertieren von Daten in eine empfängerabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich; Vermietung und/oder Leasing von Soft- und Hardware für den Online-Zugang zum Aufbau eines baumar- tigen Adress- und Namensverzeichnisses mit den Funktionen ei- nes elektronischen verteilten Verzeichnisdienstes (Directory Ser- vice), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren; Dienstleistun- - 5 - gen einer Zertifizierungsstelle (Trust-Center), nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unter- schriften, Prüfung und Bestätigung der Echtheit verwendeter Schlüssel, sichere Verwahrung geheimer Schlüssel, Verwaltung von Sperrlisten und Beurkundung von Rechtsverhältnissen, Digi- talisierung von analogen Informationen und/oder deren Vervielfäl- tigung; elektronische Verarbeitung, Druckaufbereitung und Pro- duktion von Dokumenten aus Dokumentenverwaltungssystemen; Abwicklung gesicherter Zahlungstransaktionen über Online- Dienste; elektronische Übermittlung von Briefsendungen, insbe- sondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch übertragener oder gespeicherter Nachrichten in visuell lesbare Nachrichten und körperliche Sendungen zur Übergabe an die Briefbeförderung; Archivierungsdienstleistungen; Werbung für Dritte; technische, kaufmännische und organisatorische Beratung im Bereich der Datenübertragung; Schulung eingetragen ist, sowie aus der Gemeinschaftsmarke 000 798 900 die für die Waren und die für Dienstleistungen 16 Papier, Pappe (Karton), Waren aus diesen Materialien, so- weit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbin- deartikel; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreib- waren oder für Haushaltszwecke; Büroartikel, Lehr- und Un- terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmate- - 6 - rial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen ent- halten ist 36 Zollabfertigung für andere 39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestim- mung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende lo- gistische Dienstleistungen wie die systematische Ver- knüpfung von Waren und Informationsströmen (soweit in Klasse 39 enthalten); Briefdienst-, Frachtdienst-, Kurier- dienstleistungen eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat sämt- liche Widersprüche durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aufgrund der ausgeprägten Kennzeichnungs- schwäche der Wortbestandteile „POST“, „EURO“ bzw. des Fachkürzels „COM“ ergebe sich aus Rechtsgründen ein eng zu bemessender Schutzumfang der Wi- derspruchsmarken, die sich auf die schutzbegründende Eigenprägung be- schränke. Die jüngere Marke weise demgegenüber mehrere Wortelemente auf, die sich zu einem ohne Weiteres als solchen erkennbaren Gesamtbegriff verbin- den würden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der angesprochene Verkehr diesen Begriff willkürlich aufspalten würde. Auch eine mittelbare Verwechslungs- gefahr sei abzulehnen, weil den einzelnen Markenteilen „EURO“, „POST“ und „COM“ jeweils keine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zu- komme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie vertritt die Auffassung, wesentlich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei der Um- stand, dass sich der Bestandteil „Post“ für die Widersprechende im inländischen Markt als Kennzeichnung durchgesetzt habe; diese Durchsetzung müsse als - 7 - amts- bzw. gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Die Bekanntheit gründe sich auf ein jahrzehntelanges Monopol. In diesem Zusammenhang verweist die Wider- sprechende auf zahlreiche Presseberichte aus den Jahren 2002 bis 2004 sowie verschiedene Gerichtsentscheidungen. Zur Stützung ihrer Argumentation hat die Widersprechende im Lauf des Verfahrens zahlreiche Unterlagen vorgelegt, die ihrer Auffassung nach die Bekanntheit von „Post“ belegten. Zur Verwechslungs- gefahr der Vergleichsmarken führt die Widersprechende aus, in der angegriffenen Marke sei der Bestandteil „POST“ optisch und farblich hervorgehoben; die übrigen Bestandteile „EURO“ (als Hinweis auf Europa) und „COM“ (als Hinweis auf eine Internet-Kennung) seien schutzunfähig und prägten daher den Gesamteindruck nicht. In der angegriffenen Marke werde der Bestandteil „POST“ zeichenmäßig verwendet, weshalb sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht auf dessen Schutzunfähigkeit berufen könne. Bei Hervorhebung eines Bestandteils liege eine kollisionsbegründende Stellung nahe (unter Bezugnahme auf z. B. BPatG 28 W (pat) 163/94 - COMTESS und BPatG GRUR 1996, 284 - Fläminger). Schließlich bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer umfangreichen Markenserie. Die Widerspruchsmarke „Post Com“ erscheine als nationale Variante von „EUROPOSTCOM“. Hinsichtlich der widersprechenden Gemeinschaftsmarke „EUROMAIL“ sei eine Verwechslungsgefahr aufgrund des gleichen Begriffgehalts zu dem Bestandteil „EUROPOST“ in der angegriffenen Marke gegeben. Sie beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Weiterhin hat sie die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerden im Löschungsverfahren „POST“ sowie in drei Verletzungsverfahren (I ZR 108/05 „CITY CP POST“, I ZR 111/06 - 8 - „Regional Post Delmenhorst“, I ZR 110/06 „TURBO P.O.S.T.“) beantragt, weil der BGH in diesen Verfahren zur Frage des Schutzumfangs der Marke „POST“ bzw. zur Verwechslungsgefahr mit jüngeren Marken, die ebenfalls den Bestandteil „Post“ enthielten, Stellung nehmen werde. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, eine rechtskräftige Eintragung der Wortmarke „Post“ liege nicht vor, da diese mit einem Löschungsantrag angegriffen worden sei. Selbst wenn der Bestandteil „Post“ in den Widerspruchsmarken kollisionsrelevant sei, bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Aus Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln ergebe sich, dass die Widersprechende keine besondere Kennzeichnungskraft für ihre Dienstleistungen am Markt erlangt habe. Sogar wenn diesem Bestandteil aufgrund Verkehrsdurchsetzung normale Kenn- zeichnungskraft für das Unternehmen der Beschwerdeführerin zukomme, trete er in den Widerspruchsmarken nicht derart hervor, dass die weiteren Bestandteile unbeachtlich wären. Weiterhin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff „POST“ in der angegriffenen Marke trotz Klammerwirkung der beiden ande- ren Bestandteile „EURO“ und „COM“ vom Verkehr herausgegriffen oder -gehört werde. Darüber hinaus sei auch keine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, zumal der Bestandteil „POST“ als beschreibender Begriff eine besondere Kenn- zeichnungskraft mit Hinweischarakter nicht aufweise. Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. - 9 - II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Um- stände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Mar- ken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Wa- renkennzeichnungen (EuGH GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd/Loints; BGH GRUR 2005, 513 – Ella May/MEY). Hiervon ausgehend ist in Bezug auf die vier verfahrensgegenständlichen Widersprüche folgendes festzustellen: 1. Widerspruch aus der Wortmarke 396 36 412 „Deutsche Post“ Die mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen sind mit den Dienstleistungen, für die diese Widerspruchsmarke eingetragen ist, weitgehend identisch und im übrigen hochgradig ähnlich, so dass zum Ausschluss der Ver- wechslungsgefahr ein deutlicher Abstand der Marken erforderlich ist. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr kann eine durchschnittliche Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt werden. Diese besteht zwar nur aus dem glatt beschreibenden Begriff „Deutsche“ und dem in der deutschen Um- gangssprache geläufigen Begriff „Post“, der geeignet ist, die Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, sowie den Gegenstand dieser Dienstleistungen ihrer Art und Gattung nach zu beschreiben (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). - 10 - Das Wort „Post“ diente bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Widerspruchs- marke seit langem im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch einerseits zur Bezeichnung einer Dienstleistungseinrichtung, die Briefe, Pakete, Geldsendungen und andere Gegenstände entgegennimmt, befördert und zustellt, andererseits zugleich als Sammel- und Oberbegriff für die von einer solchen Dienstleistungs- einrichtung beförderten Güter, insbesondere für Schriftgut aller Art wie z. B. Briefe und Karten (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Auflage 1999, Band 7, S. 2975 f.). Diese Sprach- und Bezeichnungsgewohnheit, die da- durch begründet worden ist, dass die Beförderung von Schriftgut, Päckchen und Paketen über mehr als ein Jahrhundert allein durch staatliche Einrichtungen wie die Kaiserliche Post, die Reichspost und die Bundespost erfolgt ist, hat sich um- gangssprachlich auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost und ih- rer Umwandlung in das Unternehmen „Deutsche Post AG“ erhalten. Auch heute noch wird zu beförderndes oder bereits befördertes und zugestelltes Schriftgut mit dem Sammelbegriff „Post“ bezeichnet, selbst wenn die Beförderung durch andere Unternehmen als das der Widersprechenden erfolgt. Angesichts dieses beschrei- benden Charakters fehlt der Bezeichnung „Post“ für die fraglichen Dienstleistun- gen von Haus aus auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wegen ihrer Eintragung auf Grund von Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ist im vorliegenden Widerspruchsverfahren – ungeachtet des beim Bun- desgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens, das die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Eintragung im Rahmen eines Löschungsverfahrens zum Gegenstand hat – von ihrem rechtlichen Bestand sowie davon auszugehen, dass sie in Folge ihrer Durchsetzung die ihr entgegenstehenden Schutzhindernisse des § 8 MarkenG überwunden hat. Marken, die auf Grund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden sind, wei- sen im Regelfall eine normale Kennzeichnungskraft und damit einen durchschnitt- lichen Schutzumfang auf (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder; GRUR 2004, 514, 516 – Telekom; Beschluss vom 19. Juli 2007 – I ZR 137/04 –S. 9 – Euro Te- - 11 - lekom). Um bei solchen Marken von mehr als normaler Kennzeichnungskraft aus- gehen zu können, bedarf es der Feststellung zusätzlicher besonderer Umstände, die eine solche Feststellung ausnahmsweise zu tragen geeignet sind. Solche zu- sätzlichen Umstände sind von der Widersprechenden weder vorgetragen noch nachgewiesen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass die zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des von Haus aus beschrei- benden Begriffs „Post“ durchgeführten Verkehrsbefragungen hohe Grade der Zu- ordnung dieses Begriffs zum Unternehmen der Widersprechenden ergeben ha- ben, die diese mit ca. 80 % angibt, vermag eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke allein nicht zu begründen. Insoweit ist nämlich zu berücksich- tigen, dass der für eine Verkehrsdurchsetzung erforderliche Grad der Zuordnung einer von Haus aus schutzunfähigen Bezeichnung zu einem einzelnen Unterneh- men um so größer sein muss, je glatter diese Bezeichnung die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibt. Handelt es sich um einen Begriff, der die fragli- chen Dienstleistungen ihrer Gattung nach glatt beschreibt, kommen ein Bedeu- tungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einer Marke eines einzelnen Unternehmens und damit eine Verkehrsdurchsetzung erst bei einem deutlich hö- heren Durchsetzungsgrad (BGH GRUR 2006, 760, 762 – LOTTO), der eine na- hezu einhellige Verkehrsbekanntheit erkennen lässt (BGH a. a. O. - Kinder), in Betracht. Angesichts dieser Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung sind die von der Widersprechenden zum Nachweis einer erhöhten Kennzeichnungskraft der von Haus aus glatt beschreibenden Widerspruchsmarke geltend gemachten, aus den Verkehrsbefragungen ersichtlichen hohen Zuordnungsgrade – sofern sie überhaupt als zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung ausreichend anzusehen sind, was nicht Gegenstand der Prüfung des vorliegenden Widerspruchsverfah- rens ist – bereits notwendig gewesen, um die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zu überwinden. Sie können dann aber nicht noch ein zweites Mal zur Begründung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke herangezogen werden, da dies einer „doppelten Belohnung“ auf Grund ein und - 12 - desselben Umstandes gleichkäme, was mit dem Wesen der Verkehrsdurch- setzung nicht vereinbar ist. Zu Gunsten der Widersprechenden von einer durch Verkehrsdurchsetzung erwor- benen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Post“ in der Wi- derspruchsmarke ausgehend besteht zwischen diesem und der angegriffenen Marke auch dann keine Verwechslungsgefahr, wenn die Marken für identische Dienstleistungen benutzt werden, weil die beiderseitigen Marken keine ausrei- chende Ähnlichkeit aufweisen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähn- lichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbeson- dere die sie unterscheidenden und dominierenden Merkmale zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es ent- scheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Wa- ren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten. Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr bedeutet die Beurtei- lung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht, dass nur ein Bestandteil einer kom- plexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu ver- gleichen, was allerdings nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder meh- rere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH a. a. O. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 404; 2006, 513 - Malteserkreuz). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs weisen die beiderseitigen Marken weder in schriftbildlicher noch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit auf, die die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken begründen könnte. In - 13 - ihrer Gesamtheit sind sie wegen der in der angegriffenen Marke enthaltenen zu- sätzlichen Bestandteile „EURO-“ sowie „COM“, die in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finden, für den inländischen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen ohne weiteres zu unterscheiden. Die Widerspruchs- marke enthält zudem den Bestandteil „Deutsche“. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden hat der Begriff „POST“ innerhalb der angegriffenen Marke auch keine den Gesamteindruck prägende bzw. selbständig kennzeichnende Stellung inne. Vielmehr verbindet er sich mit den ihm vorange- henden Wort „EURO“ und dem nachfolgenden Wort „COM“ - bereits aufgrund un- mittelbarer Aneinanderfügung - zwanglos zu einem für den Durchschnittsverbrau- cher ohne weiteres erkennbaren Gesamtbegriff, woran auch die farblichen Unter- schiede zwischen „EURO“ sowie „COM“ einerseits und „POST“ andererseits nichts zu ändern vermögen. Hinzu kommt, dass der Bestandteil „COM“ - entgegen der Auffassung der Wider- sprechenden - nicht vorrangig im Sinn einer Internet-Adresse zu verstehen ist, da Internet-Adressen stets mit einem Punkt, d. h. also mit „.com“ angegeben werden, sondern einen durchaus vielfältigen Begriffsgehalt im Computerbereich aufweist (vgl. www.de.wikipedia.org/wiki/COM: Abkürzung u. a. für „Component Object Mo- del, Common oder Computer Output on Microfilm“). Ein eindeutiger (beschreiben- der) Aussagegehalt drängt sich - gerade in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen der Klasse 39 - somit nicht auf, weshalb nach Ansicht des Se- nats davon auszugehen ist, dass der Bestandteil „COM“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke zumindest mitbestimmt. Selbst wenn indes ein Teil des Ver- kehrs „COM“ mit der Bezeichnung einer Internet-Adresse gleichsetzen wird, wird er diesen dennoch nicht - wie auch nicht den Zeichenteil „EURO“ - abspalten und vernachlässigen, weil er mit diesem nach Art eines zusammengehörigen Wortes - ohne Zwischenraum - zusammengeschrieben ist, woran auch die unterschiedli- che farbliche Gestaltung der Bestandteile „EURO“ und „COM“ einerseits und „POST“ andererseits nichts zu ändern vermag. Unter anderem auch deshalb un- - 14 - terscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch den Bundesgerichtshof in der Sache „Euro Telekom“ zu beurteilenden Sachverhalt, in dem die angegriffenen Bezeichnungen als getrennte Wörter oder allein durch einen Bindestrich verbun- den nebeneinander standen, so dass bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit die für mehrteilige Marken geltenden Rechtsgrundsätze Anwendung gefunden haben, während im vorliegenden Fall dem Verkehr in der angegriffenen Marke auf Grund der Zusammenschreibung der Bezeichnung „EUROPOSTCOM“ - trotz farblicher Abweichungen - ein Verständnis dieser Bezeichnung als ein einziges, zusammengehöriges Wort schriftbildlich und klanglich nahegebracht wird, dessen Aufspaltung nicht zu erwarten ist. Ob das Wort „Post“ auf Grund seiner Eintragung im Wege der Verkehrsdurch- setzung eine normale Kennzeichnungskraft und damit eine größere Kennzeich- nungskraft aufweist als die in der Zusammensetzung weiterhin enthaltenen Begriffe „EURO“ und „COM“ ist nicht geeignet, eine prägende oder selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „POST“ innerhalb der angegriffenen Marke zu begründen; denn auch schutzunfähige Begriffe - sofern „COM“ über- haupt als solcher zu sehen ist - können sich mit weiteren, kennzeichnungsstärke- ren Markenteilen derart verbinden, dass sie den Gesamteindruck einer Marke maßgeblich mitbestimmen, wovon insbesondere in Fällen der Verbindung der ein- zelnen Markenteile zu einem einheitlichen Gesamtbegriff auszugehen ist (BGH GRUR 1998, 932, 933 - MEISTERBRAND; GRUR 2004, 783, 785 - NEURO- VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeichenteil „POST“ in der angegriffenen Marke aufgrund einer markenmäßigen Hervorhebung als alleiniges Betriebskennzeichen hervortritt. Auch wenn sich der Bestandteil „POST“ gegenüber den Zeichenteilen „EURO“ und „COM“ farblich abhebt (wobei die Marke allerdings in schwarz-weiß eingetra- gen ist, so dass nur Schwarz- bzw. Grautöne sichtbar sind) und unterstrichen er- scheint, während die beiden anderen Bestandteile jeweils einen Querbalken ober- - 15 - halb der Buchstaben aufweisen, resultiert daraus zwar eine selbständig kenn- zeichnende Stellung des Wortes „POST“. Dieses Element ist ohne Zwischenraum oder größerer Schrift zwischen die Bestandteile „EURO“ und „COM“ eingebettet, was einer optischen Herauslösung aus dem Gesamtbegriff entgegensteht. Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG. Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass der Verkehr, der die Unterschiede der Marken wahrnimmt und sie deshalb nicht unmittelbar ver- wechselt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägen- den Einzelteilen Anlass hat, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der älte- ren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftli- che oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. Ausschließlich assoziative Gedankenverbindungen, die zwar zu behindernden, rufausbeutenden oder verwässernden Wirkungen, nicht jedoch zu eigentlichen Herkunftsverwechs- lungen führen, werden von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 MarkenG nicht erfasst (EuGH GRUR 1998, 387, 389, Nr. 18 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeyChem; GRUR 2002, 544, 547 – BANK 24). In erster Linie hat der Verkehr dann Anlass, eine jüngere Kennzeichnung dem In- haber einer älteren Marke zuzuordnen, wenn dieser den Verkehr durch die Be- nutzung einer Markenserie mit einem wiederkehrenden Stammbestandteil bereits daran gewöhnt hat, diesen Stammbestandteil als Hinweis auf sein Unternehmen zu verstehen. Für die Annahme, der inländische Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Dienstleistungen verstehe das Wort „Post“ in einem rechtlich er- heblichen Umfang auch dann irrtümlich als auf das Unternehmen der Widerspre- chenden hinweisenden Stammbestandteil, wenn es ihm in jüngeren Kennzeich- nungen Dritter begegnet, fehlt es jedoch an hinreichenden tatsächlichen Anhalts- punkten, die den Verkehr zu diesem Schluss veranlassen könnten. Insbesondere ist aus dem Sachvortrag der Widersprechenden und auch sonst nicht ersichtlich, - 16 - ob und wie lange und in welchem Umfang die Widersprechende welche der für sie eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „Post“ im Verkehr für die hier maßgeblichen Dienstleistungen benutzt hat. Allein die Tatsache der Eintragung einer Vielzahl von Marken, die als wiederkehrenden Stammbestandteil das Wort „Post“ enthalten, ist nicht geeignet, das Verständnis des Verkehrs zu beeinflussen, da Marken dem Verkehr in der Regel nicht allein wegen ihrer Eintragung bekannt sind. Zwar kann im Einzelfall auch ohne vorherige Benutzung einer Markenserie die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken bestehen. Dies ist insbeson- dere dann möglich, wenn eine im Verkehr bekannte Marke bzw. Unternehmens- kennzeichnung innerhalb einer mehrteiligen jüngeren Marke, ohne diese zu domi- nieren, eine derart selbständig kennzeichnende Stellung innehat, dass der durch das zusammengesetzte Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumin- dest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH a. a. O. Rdn. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 1996, 267, 269 - AQUA). Eine solche selbständig kennzeichnende Stellung weist der Bestandteil „Post“ der Wi- derspruchsmarke, bei der auch an dieser Stelle von durch Verkehrsdurchsetzung erworbener durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist, innerhalb der angegriffenen Marke jedoch nicht auf. Einer selbständig kennzeichnenden Stel- lung des Wortes „POST“ innerhalb der angegriffenen Marke und einem daraus resultierenden Verständnis der angegriffenen Marke als weitere Marke der Wider- sprechenden wirken der vor „POST“ gestellte Zeichenteil „EURO“ sowie der nachfolgende Begriff „COM“ entgegen. Selbst wenn die Zusammensetzung „EUROPOSTCOM“ als Hinweis auf ein europaweit agierendes Postunternehmen verstanden wird, spricht gegen eine Zuordnung der angegriffenen Marke zum Unternehmen der Widersprechenden der Umstand, dass der Verkehr an eine sol- che Markenbildung durch die Widersprechende, soweit aus dem Vorbringen der Widersprechenden ersichtlich, bisher nicht gewöhnt worden ist und zum anderen von der „Deutschen Post“ auch kein europaweites Angebot ihrer Dienste erwartet, - 17 - mag es auch tatsächlich irgendwelche Lizenzvereinbarungen mit Postunterneh- men anderer europäischer Staaten geben, was der Verkehr indes nicht weiß, der Bestandteil „EURO“ lenkt von der „Deutschen Post“ eher ab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der inländische, angemessen aufmerksame Durchschnittsverbrau- cher auf Grund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung in den deutschen Medien über den teilweise bereits erfolgten und demnächst voll- ständig abgeschlossenen Wegfall des Postmonopols gut darüber informiert ist, dass es zwischenzeitlich außer der Widersprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten gibt, so dass er jedenfalls dann, wenn er einem Zeichen begegnet, das wie die angegriffene Marke neben dem Wort „POST“ weitere, nicht nur die Dienstleistungen beschreibende, sondern kenn- zeichnend wirkende Bestandteile aufweist, die nicht auf das Unternehmen der Wi- dersprechenden hinweisen, keinen begründeten Anlass hat, eine entsprechend gebildete Marke auch als eine solche der Widersprechenden zu verstehen. Inso- weit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem BGH-Urteil zu „Euro Telekom“, da die Bezeichnung „Telekom“ - anders als „Post“ - erst nach der Pri- vatisierung des Telekommunikationsbereichs durch ihre häufige Verwendung und nicht auf Grund eines vorangegangenen „Monopols“ Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Der Widerspruch aus der Marke 396 36 412 kann daher keinen Erfolg haben. 2. Widerspruch aus der Wort-Bild-Marke 395 40 404 Für die Verneinung der Verwechslungsgefahr zwischen dieser Widerspruchs- marke und der angegriffenen Marke kann in vollem Umfang auf die zum Wider- spruch zu 1. aus der Marke 396 36 412 „Deutsche Post“ vorstehend getroffenen Feststellungen verwiesen werden, die hier in gleicher Weise zutreffen, zumal sich der Verkehr an dem Bestandteil „Post“ in der Widerspruchsmarke als einzigem Wortbestandteil und damit kürzester Bezeichnungsform maßgeblich orientieren wird (vgl. st. Rspr.; BGH GRUR 1996, 198, 200 - Springende Raubkatze; - 18 - GRUR 2001, 1158, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND; GRUR 2003, 1040, 1043 Kin- der; GRUR 2004, 775, 776 - EURO 2000; GRUR 2006, 60, 62 - coccodrillo). Er- gänzend ist noch anzufügen, dass gerade der Bildbestandteil in der Wider- spruchsmarke im schriftbildlichen Vergleich zusätzlich zur Verneinung einer Ver- wechslungsgefahr im Vergleich mit der angegriffenen Marke führt. 3. Widerspruch aus der Wort-Bild-Marke 397 25 787 In den sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen zwar die Wortbestandteile „Post“ und „Com“ überein. Jedoch gilt auch hier die vorstehend getroffene Fest- stellung, dass die angegriffene Marke optisch und auch begrifflich eine Einheit darstellt, die der Verkehr als solche erfassen und nicht aufspalten wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Bestandteil „EURO“ - obwohl beschreibend - in der Benennung vernachlässigt würde. Wenn auch aus einem solchen Zeichenteil grundsätzlich keine isolierten Rechte hergeleitet werden können, vermögen sie sich mit weiteren Angaben durchaus zu einem betrieblichen Herkunftshinweis zu verbinden. Insbesondere ist vorliegend auch keine assoziative Verwechslungsgefahr ge- geben, da die Wortfolge „PostCom“ der Widerspruchsmarke, bei der auch an die- ser Stelle von durch Verkehrsdurchsetzung erworbener durchschnittlicher Kenn- zeichnungskraft auszugehen ist, innerhalb der angegriffenen Marke keine selb- ständig kennzeichnende Stellung aufweist. Der Verkehr ist darüber hinaus an eine solche Markenbildung durch die Widersprechende, soweit nach dem Vorbringen der Widersprechenden ersichtlich, bisher nicht gewöhnt worden. Er wird von der „Post“ als national tätigem Unternehmen auch kein europaweites Angebot ihrer Dienste erwarten; der Bestandteil „EURO“ lenkt daher von der (Deutschen) Post vielmehr ab. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der inländische, angemessen aufmerksame Durchschnittsverbraucher auf Grund der seit Jahren andauernden und umfangreichen Berichterstattung in den deutschen Medien über den teilweise bereits erfolgten und demnächst vollständig abgeschlossenen Wegfall des Post- - 19 - monopols gut darüber informiert ist, dass es zwischenzeitlich außer der Wider- sprechenden eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Anbieter von Postdiensten gibt, so dass er jedenfalls dann, wenn er einem Zeichen begegnet, das wie die angegriffene Marke neben dem Wort „POST“ weitere, nicht nur die Dienstleistun- gen beschreibende, sondern kennzeichnend wirkende Bestandteile aufweist, die nicht auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisen, keinen begründeten Anlass hat, eine entsprechend gebildete Marke auch als eine solche der Wider- sprechenden zu verstehen. 4. Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 000 798 900 Eine zwischen der Widerspruchsmarke „EUROMAIL“ und „EUROPOSTCOM“ be- stehende Verwechslungsgefahr ist unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausge- schlossen. Zum einen enthält der Begriff „MAIL“ - im Gegensatz zum Begriff „Post“, dem vorstehend eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft unterstellt wird - einen lediglich beschreibenden Begriffsgehalt als umfassende Bezeichnung für sowohl gegenständliche als auch elektronische Post und weist daher eine nur geringe Kennzeichnungskraft auf. Sämtliche Formen der unmittelbaren sowie auch der assoziativen Verwechslungsgefahr sind daher bezüglich der Wortfolge „EUROPOST“ in der angegriffenen Marke, der sich mit dem Zeichenteil „COM“ ohnehin zu einen Gesamtbegriff verbindet, ausgeschlossen. Entgegen der Auffas- sung der Widersprechenden ist eine bestehende begriffliche Übereinstimmung - wie sich bereits aus der oben erwähnten Begriffbestimmung ergibt - zwischen „MAIL“ und „POST“ zu verneinen. Der englische Ausdruck „MAIL“ umfasst nämlich nicht nur die (gegenständliche) Beförderung von Briefen und sonstigen Sendun- gen sondern bezeichnet zugleich den elektronischen „Post“-Verkehr mittels Com- puter bzw. EDV (E-mail). Dieser komplexe Sinngehalt führt vom Begriffsverständ- nis von „Post“ als Brief- und Paketbeförderungsunternehmen deutlich weg. Dass sich in den sich gegenüberstehenden Wortfolgen „EUROPOSTCOM“ und „EUROMAIL“ der Bestandteil „EURO-“ wiederfindet, führt nicht zu einer Zeichen- - 20 - ähnlichkeit, da die weiteren Bestandteile beider Marken klanglich, schriftbildlich und begrifflich deutlich voneinander abweichen. III Es besteht keine Veranlassung, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, einer der Verfahrensbeteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG die Kosten des Be- schwerdeverfahrens ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit aufzuerlegen. Für die von der Widersprechenden gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 148 ZPO be- antragte Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens, das die Frage der Rechtsbeständigkeit der Marke 300 12 966 „POST“, deren Lö- schung beantragt ist, zum Gegenstand hat, war kein Raum. Der Ausgang dieses Verfahrens ist für die Widerspruchsentscheidung nicht vorgreiflich, weil der Senat bei seiner Entscheidung den rechtlichen Bestand der Bezeichnung „POST“ unter- stellt hat und Feststellungen zu der Frage, ob diese Marke über eine normale oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, nicht Gegenstand des Löschungs- verfahrens sind, so dass diesbezüglich auch keine rechtliche Aussage zu dieser Frage in dem beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu erwarten ist. Auch die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der ein- schlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesge- richtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbe- schwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten - insbesondere auf Seiten der angegriffenen Marke - getroffen worden ist, die mit - 21 - den tatsächlichen Gegebenheiten in anderen, von der Widersprechenden zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführten Entscheidungen ganz oder teilweise nicht vergleichbar sind. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb