Beschluss
1 W (pat) 17/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 1 Ni 17/07 URTEIL Verkündet am 17. Oktober 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 199 27 698 - 3 - hat der d der mündlich 07 durch die Richterin Gabriele Rauch, Dipl.-Ing öchst für Rech gerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. t gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % Die Bek tschen Patents 199 27 698 (Streitpatent), das am 17. uni 1999 angemeldet worden und mit der Bezeichnung "Mehrgangnabe für Fahrräder" erteilt worden ist. Das Streitpatent umfasst 29 Patentansprüche. Mit der Klage werden nur die Ansprüche 22 bis 29 angegriffen. Die Unteransprü- che 23 zogen. Patenta r Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grun en Verhandlung vom 17. Oktober 20 Schuster sowie die Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, . Reinhardt und Dipl.-Ing. Dr. H t erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klä III. Das Urteil is des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d lagte ist Inhaberin des deu J bis 29 sind u. a. auf Anspruch 22 unmittelbar oder mittelbar rückbe nspruch 22 lautet in der erteilten Fassung wie folgt: Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend: - eine Nabenachse (1); - ein Getriebe (2); - eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenhülse; - einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirk- sam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) ver- bindbar ist, - eine Steuereinrichtung (6) zu - 4 - en kann, wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrich- die t, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungs- ervokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwillig- keit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) ein- Reibschluss begrenzten n. wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werd tung (7) aufweist, umfassend eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar ange- ordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausgeübten Be- nutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Naben- achse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungsverbindung steht, und eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist, wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür aus- geführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servokraft (P) abzulei- ten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltele- ments (18) bereitzustellen; dadurch gekennzeichnet, dass über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige Drehmit- nahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Ein- gangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt is einrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausge- übte S gangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zustand der durch den Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltele- mentes (18) zu erhalte - 5 - g unzulässig erweitert. Sie meint insbesondere, den ursprünglichen Anmeldeunterlagen befänden sich keine Hinweise auf eine von einer Servokrafterzeugungseinrichtung sei dort nicht ie Rede. Darüber hinaus macht die Klägerin mangelnde Patentfähigkeit geltend. Sie beh ngna- be mit ellt, die eine mi he technische Lö- ung aufweise. Sie habe diese Nabe Ende 1998 und im ersten Halbjahr 1999 uft, unter anderem an ihren deutschen Generalimporteur, ie L… & Co. oHG in S…. Die Nabe SG-4 R35 sei auch in dem Pro- duktkatalog der Klägerin für das Jahr 1999 (Shimano Fahrradsystemkomponen- n, Ausgabe 1999, Anlage L5) gezeigt. Dieser Katalog sei auf der Fahrradmesse rden. Für die Funktions- eise der Nabe verweist die Klägerin auf eine von ihr erstellte Videopräsentation ach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch den Inhalt der Wegen der weiter angegriffenen Patentansprüche 23 bis 29 wird auf die Streitpa- tentschrift DE 199 27 698 B4 verwiesen. Die Klägerin trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 22 sei gegenüber dem In- halt der ursprünglichen Anmeldun in Kraftbegrenzung. Auch d auptet, sie habe vor dem Anmeldetag des Streitpatents eine Mehrga der Bezeichnung SG-4 R35 (Anlagenkonvolut L4 bis L16) hergest t der Lehre nach Anspruch 22 des Streitpatents identisc s nach Deutschland verka d te Eurobike in Friedrichshafen am 2.-6. September 1998 verteilt worden. Die Bedie- nungsanleitung für die Nabe SG-4 R35 weise das Datum August 1998 auf. Außer- dem sei eine Ersatzteilliste für den Zubehörmarkt betreffend die Nabe SG-4 R35 mit dem Datum Februar 1999 an die Kunden verteilt wo w und bietet Beweis durch Sachverständigengutachten an. Für den Fall des Bestrei- tens der Offenkundigkeit der Vorbenutzung bietet sie Zeugenbeweis an. N Japanischen Patentoffenlegungsschrift 7-165 151 (Anlage L17), nebst Übersetzung Anlage L18) und der Europäischen Patentschrift 0 658 475 B1 (Anlage L19 nebst Über- setzung Anlage L20) - 6 - gerin beantragt, das deutsche Patent 199 27 698 im Umfang der Ansprüche 22 bis 29, die Ansprüche 24 bis 29 nur, soweit sie auf einen der Ansprü- die Klage abzuweisen. überprüfen, ob die Nabe SG-4 R35 vor dem Anmel- etag tatsächlich in Deutschland ausgeliefert worden sei. Sie bestreitet deshalb "aus Pr p gehöre. Im Übrigen tritt sie der kläg n Punkten entgegen. In der m ren Nichtigkeitsgrund der man l Auffas- sung der Be Die zulässig terung, der mangel fenbarung bzw. Aus- führbark , 2 und 4, § 3 Abs. vorweggenommen. In diesen Druckschriften ist nach Ansicht der Klägerin dassel- be technische Prinzip geschützt, das in der Nabe SG-4 R35 verwendet wird. In je- dem Falle beruht nach Ansicht der Klägerin die Lehre des Streitpatents im Hinblick auf die genannten Druckschriften in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klä che 22 bis 28 rückbezogen sind, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, Sie trägt vor, sie könne nicht d inzi ", dass die Nabe zum Stand der Technik erischen Auffassung in alle ündlichen Verhandlung hat die Klägerin den weite ge nden Offenbarung bzw. Ausführbarkeit geltend gemacht. Nach klagten ist auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht gegeben. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e e Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erwei nden Patentfähigkeit und der unzureichenden Of eit geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 1, § 4 PatG), ist unbegründet. - 7 - Die Gel fenba- rung bzw. A i. V. m § 263 ZPO ie Be- klagte hat n ringen eingelassen rch die Zulassung d sgrundes ein neuer Prozess vermieden werden kann. 1. Bei dem ei einer Nabenscha efasst sich nach d besondere mit der Aufgabe, die zum In Patentan llt, die folgende Me a) b) c) d) nhülse, f) inrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstu- fen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getrie- tendmachung des weiteren Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Of usführbarkeit ist als Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 PatG anzusehen. Der Senat hält die Klageänderung für zulässig. D icht widersprochen und sich inhaltlich auf das klägerische Vorb . Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich, da du es weiteren Nichtigkeit I. Streitpatent geht es um die Steuerung des Schaltvorganges b ltung für Fahrräder. Die Lehre der angegriffenen Ansprüche b en Angaben in der Streitpatentschrift ins Schalten bereitgestellte Servokraft konstruktiv einfach zu begrenzen. spruch 22 ist deshalb eine Mehrgangnabe für Fahrräder vorgeste rkmale aufweist: Mehrgangnabe für Fahrräder, umfassend: eine Nabenachse (1), ein Getriebe (2), eine das Getriebe (2) umgreifende Nabe e) einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenhülse antriebswirk- sam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist, eine Steuere bes (2) wahlweise festgesetzt oder gelöst werden kann oder in seiner Lage im Getriebe verändert werden kann, g) wobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungsein- richtung (7) aufweist, umfassend - 8 - die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmomentübertragungs- icht vorhandenen Schaltwil- ligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrich- niversität), der mehrjährige Berufserfahrung mit der Konstruk- tion von Mehrgangnaben in Fahrrädern bei einem Fahrradhersteller oder einem seiner Zulieferer hatte. Nach dem Verständnis dieses Fachmanns, das Maßstab g1) eine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausge- übten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um verbindung steht, und g2) eine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getrie- bes zugeordnet ist, g3) wobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) dafür ausgeführt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der Höhe begrenzbare Servo- kraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen; h) wobei über eine Reibeinrichtung (27) eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, h1) dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungsein- richtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausge- übte Servokraft (P) im Falle einer n tung (27) eingangsseitig begrenzt wird, h2) wobei die Reibeinrichtung (27) dafür ausgeführt ist, den Zu- stand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) zu erhalten. 2. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem technischen Gebiet des Streitpatents im Anmeldezeitpunkt ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (Fach- hochschule oder U - 9 - sowohl für die Auslegung des Patentanspruchs als auch für die Beurteilung der er- nderischen Leistung ist, weist die nach der obigen Merkmalsgliederung bean- ) In Patentanspruch 22 ist nur die Maßnahme der Servokraftbegrenzung bean- fi spruchte Mehrgangnabe in zwei Punkten eine wesensbestimmende Ausgestaltung auf: a sprucht, nicht die einer vorhergehenden Servokrafterzeugung. Um die Begrenzung der Servokraft wirksam zu erreichen, steht die Eingangsseite der Servokrafterzeu- gungseinrichtung mit dem Antriebsteil permanent in Drehmomentübertragungsver- bindung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Merkmals g1) ("Eingangsseite, die …mit dem Antriebsteil in Drehmomentübertragungsverbindung steht") und des Merkmals h) ("wobei… eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung her- gestellt ist"). Für die Annahme einer nur im Bedarfsfall vorübergehend bestehen- den Verbindung besteht weder im Anspruch noch in der Beschreibung ein An- haltspunkt. Auch das zu Patentanspruch 22 gehörende Ausführungsbeispiel ge- mäß Figur 10 der Streitpatentschrift und die zugehörige Stelle in der Beschreibung treitpatentschrift Abs. 0012, 0034) vermittelt die Vorstellung einer ständigen Ver- s der Streitpatentschrift nicht entnehmbar. (S bindung zwischen dem Antriebsteil und dem Steuerschieber, der die Eingangssei- te der Servokrafterzeugungseinrichtung bildet. b) Die Formulierung "Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit… zu erhalten" in Merkmal h2) ist aus fach- männischer Sicht dahin zu verstehen, dass bis zum Wegfall des Drehwiderstands der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, also bis zum Eintreten der Schaltwilligkeit, der durch die Gleitreibung bestimmte Wert des zu übertragen- den Drehmoments unverändert erhalten bleibt. Das ist für eine Reibverbindung der dargestellten Art typisch, sofern nicht besondere Ausgestaltungen beispiels- weise der Reibflächen vorgesehen werden. Letzteres ist au - 10 - Erweiterung vorliegt, ist die durch die Patentansprü- he definierte Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglich ein- die Steuereinrichtung speziell einem Planetengetriebe zugeordnet. edoch ist in dem das Getriebe selbst betreffenden übergeordneten Merkmal des II. 1. Der so dem Streitpatent zu entnehmende Gegenstand geht nicht im Sinne der §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG über den Inhalt der Anmeldung in der ur- sprünglichen Fassung hinaus. Zur Feststellung, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der erteilten Fassung des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und deshalb der Nichtig- keitsgrund der unzulässigen c gereichten Anmeldeunterlagen zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngli- che Offenbarung in ihrer Gesamtheit das in den erteilten Patentansprüchen nie- dergelegte Schutzbegehren umfasst (BGH Beschl. v. 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023 - Einkaufswagen II). Nach diesen Grundsätzen ist die in Anspruch 22 enthaltene Mehrgangnabe für Fahrräder in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Ohne Weiteres erschließen sich dem Fachmann die Merkmale a) bis f) der Mehr- gangnabe für Fahrräder nach Patentanspruch 22 aus dem ursprünglich einge- reichten Patentanspruch 22 (vgl. die den ursprünglichen Unterlagen entsprechen- de Offenlegungsschrift DE 199 27 698 A1, Anlage L23). Dort werden zwar abwei- chend von der Formulierung in den streitpatentgemäßen Merkmalen e) und f) der Antreiber und J ursprünglichen Patentanspruchs 22 (Spalte 8 Zeilen 14 und 15 der Offenlegungs- schrift) die Ausführung als Planetengetriebe lediglich als Wahlmöglichkeit angege- ben. Auch wird in Spalte 2 Zeilen 15, 16 und 29 der Offenlegungsschrift auf ein "ir- gendwie" bzw. "beliebig geartetes Getriebe" hingewiesen. - 11 - ebsteil 21 zugeordnet und steht mit diesem über die Reibeinrich- ng 27 in Verbindung. Das Antriebsteil ist dabei um die Nabenachse drehbar. bildet eine "Ausgangsseite". Eine solche Stelle ist die Kontakt- one zum Schaltelement 18, denn dort wird die abgeleitete Servokraft zur Verfü- Eine "Servokrafterzeugungseinrichtung" gemäß Merkmal g) ist in der Offenle- gungsschrift zwar nicht ausdrücklich genannt. Der ursprüngliche Anspruch 22 nimmt aber die Servokraft P in Bezug, die zu ihrer Erzeugung zwangsläufig einer Einrichtung bedarf. Die Existenz einer "Servokrafterzeugungseinrichtung" ist dem- nach implizit mitoffenbart. Nach der Beschreibung dient diese Einrichtung zur Un- terstützung des Schaltvorganges und besteht aus Elementen der Steuereinrich- tung (Spalte 3, Zeile 55 bis Spalte 4, Zeile 4 und Zeilen 24 bis 36; Spalte 5, Zei- len 4 bis 19; Figur 9). Die Servokrafterzeugungseinrichtung wird somit von der Steuereinrichtung umfasst. Weiter muss zur Ableitung einer Servokraft aus dem vom Benutzer des Fahrrades auf den Antreiber aufgebrachten Antriebsdrehmoment ein Teil desselben die Ser- vokrafterzeugungseinrichtung an irgendeiner Stelle beaufschlagen. Die Stelle, an der dieser Teil des Antriebsdrehmoments eingeleitet wird, bildet die "Eingangssei- te" der Servokrafterzeugungseinrichtung (Merkmal g1). Ein solche Stelle ist ur- sprünglich offenbart. Gemäß den Figuren 1 und 10 mit zugehöriger Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 17 bis 21; Spalte 4, Zeile 67, bis Spalte 5, Zeile 13 der Offenle- gungsschrift zum Streitpatent; urspr. Anspruch 23) ist diese Stelle (die Eingangs- seite) dem Antri tu Dass das Antriebsteil - wie noch dazu in Merkmal g1) gefordert - durch ein Benut- zer-Drehmoment in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbar ist, er- schließt sich dem Fachmann aus Spalte 1, Zeilen 55 bis 61 und Spalte 5, Zei- len 14 bis 19. Die Servokrafterzeugungseinrichtung muss die erzeugte Servokraft an die nach- geordneten Stellelemente abgeben. Die Stelle der Übergabe der Servokraft an diese Stellelemente z gung gestellt. Die Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung ist dem- nach - wie in Merkmal g2) gefordert - dem Schaltelement "zugeordnet". - 12 - B. aus Spalte 1, Zeilen 55 bis 61 entnehmbar. Die eben- lls in diesem Merkmal verlangte Begrenzbarkeit der Servokraft in ihrer Höhe folgt lägerin das Auftreten der Servokraft nicht nur zwischen Steuerschieber und Abtriebsteil 21 und der Eingangsseite der Servokrafterzeu- ungseinrichtung (Merkmal h) ist in den ursprünglichen Ansprüchen 22, 23 sowie nzung der ervokraft, die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung im Fal- ird (Merkmal h1). Die Ableitung der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils im Sinne des Merkmals g3) ist z. fa aus der Offenbarung der Begrenzung im ursprünglichen Anspruch 22 sowie in Spalte 5, Zeilen 3 bis 9 der Beschreibung. Dabei ist entgegen der Auffassung der K Schubklotz offenbart (ursprüngliche Figur 9, Servokraft P), sondern für den Fach- mann ohne Weiteres erkennbar auch das Auftreten an der Ausgangsseite der Ser- vokrafterzeugungseinrichtung. Denn anhand der dargestellten Konstruktion (Figu- ren 1, 9, 10) ergibt sich bei Anliegen der Servokraft P am Steuerschieber zwangs- läufig ein Kraftfluss vom Steuerschieber zum Schaltelement, wobei eine in Axial- richtung auf das Schaltelement wirkende Kraft entsteht. Diese weicht zwar nach Betrag und Richtung von der am Steuerschieber wirkenden Servokraft P ab, ist aber deren Bestandteil. Gerade dieser Bestandteil unterstützt den Schaltvorgang und ist somit Servokraft. Die Erkenntnis dieser Zusammenhänge ergibt sich dem Fachmann schon aus seinem Grundlagenwissen über die Aufteilung von Kraftwir- kungen aufgrund der Eigenschaft einer Kraft als vektorielle Größe, die durch Be- trag und Richtung definiert ist und sich unter bekannten Bedingungen in Kompo- nenten aufteilt. Die über die Reibeinrichtung 27 hergestellte reibschlüssige Drehmitnahmeverbin- dung zwischen dem g in Spalte 4, Zeile 67 bis Spalte 5, Zeile 1 i. V. m. Figur 10 dargelegt. Hieraus ergibt sich auch die eingangsseitig durch die Reibeinrichtung bewirkte Begre S le einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit auf das Schaltelement 18 ausgeübt w Der Erhalt des Zustands der durch Reibschluss begrenzten Servokraft bis zum Eintritt der Schaltwilligkeit ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 22 i. V. m. der Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 3 bis 9). Das impliziert die Gestaltung der - 13 - äßen Reibeinrichtung ber nicht die Rede. Reibeinrichtung in einer Art und Weise, dass sie in der Lage ist, den Zustand zu erhalten (Merkmal h2). 2. Das Patent offenbart die Mehrgangnabe für Fahrräder so deutlich und vollstän- dig, dass der Fachmann sie ausführen kann (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). In der Streitpatentschrift, Abs. 0026, wird in Zusammenhang mit Figur 1 ausführ- lich beschrieben, wie der Steuerschieber 7 mit dem Antriebsteil 21 drehfest, aber axial verschiebbar zusammenwirkt. Nach Meinung der Klägerin mangelt es sowohl in der Streitpatentschrift als auch in der ihr zugrundeliegenden Offenlegungsschrift an einer entsprechenden Angabe zur Figur 10. Der Fachmann könne nicht nach- vollziehen, wie im Zusammenwirken mit der Reibeinrichtung die axiale Verstellbe- wegung des Steuerschiebers erreicht werden kann. Dieses Problem sieht der Se- nat nicht. Die Reibeinrichtung muss durch Gleitreibung eine Relativbewegung zwi- schen Antreiber und Steuerschieber in Umfangsrichtung ermöglichen. Dabei ist kein Grund dafür erkennbar, dass bei der Möglichkeit des Aufeinander-Abgleitens in Umfangsrichtung nicht auch ein solches in Axialrichtung stattfinden könnte. Denn bei der Relativbewegung zweier Bauteile unter Gleitreibung gibt es nicht schon grundsätzlich eine bevorzugte Richtung. Solches müsste vielmehr durch weitere Bedingungen (z. B. die Gestalt der Bauelemente) bzw. spezielle Baumaß- nahmen erzwungen sein. Davon ist bei der streitpatentgem a 3. Der angegriffene, nach I. 2. a) und b) verstandene Gegenstand des Streitpa- tents erweist sich als patentfähig (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). a) Die beanspruchte Mehrgangnabe nach Patentanspruch 22 ist neu. aa) Die Klägerin hat die Anlagen L4 bis L16 vorgelegt, die eine Vorbenutzung und den Verkauf einer Mehrgangnabe mit der Bezeichnung SG-4 R35 sowie deren Ausgestaltung und Funktionsweise belegen sollen. Unterstellt man die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin zum Aufbau und zur Funktion, insbesondere nach - 14 - edrückt werden, wodurch die Servokraft auf- ehoben oder möglicherweise auch nur vermindert würde. llerdings unterscheidet sich die als vorbekannt geltend gemachte Mehrgangnabe den Anlagen L11 bis L14, so kann eine Vorwegnahme der Mehrgangnabe nach Anspruch 22 nicht festgestellt werden. Neben den unabdingbaren Komponenten einer Mehrgangnabe für Fahrräder nach den Merkmalen a) bis f) umfasst die vorbenutzte Nabe einen Mechanismus zur Gangwechselunterstützung (vgl. L5, S. 83 rechts unten), der der streitpatentgemä- ßen Servokrafterzeugungseirichtung entspricht. Der Aufbau des Mechanismus zur Gangwechselunterstützung ist dem Produktkatalog L5 nicht zu entnehmen. Dieser Mechanismus wird laut Vorbringen Klägerin dann wirksam, wenn bei einem Schaltvorgang eine zweite Hülse hinter der Drehung einer ersten zurückbleibt, d. h. wenn ein Schalthemmnis vorliegt. Nach L11 umfasst der Mechanismus eine Klinkenträgerscheibe mit Drehzapfen und daran angeordneten Kupplungsklinken und Klinkenfedern, eine Klinkensteuerscheibe und Innenzähne auf dem Antreiber. Wenn die Kupplungsklinken mit dem Antreiber in Eingriff sind - das ist nur dann möglich, wenn die Klinkensteuerscheibe beim Schalten mit der ersten Hülse relativ zur Klinkenträgerscheibe verdreht wird - wird das Verdrehen der Klinkenträger- scheibe, die ihrerseits mit der zweiten Hülse verbunden ist, durch die Antriebskraft unterstützt. Somit handelt es sich dort um eine Servokrafterzeugungseinrichtung. Die federbelasteten Kupplungsklinken mögen auch bei Erreichen eines Grenzmo- ments aus der Rastposition herausg g A für Fahrräder SG-4 R35 in zwei wesentlichen Merkmalen von der nach An- spruch 22. Die Drehmomentübertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil (Verzahnung gemäß Anlagen L11, L12) und der Eingangsseite der Servokrafter- zeugungseinrichtung (Kupplungsklinken gemäß Anlagen L11, L12) besteht nicht ständig. Vielmehr kommen die Kupplungsklinken nur im Falle der Schaltunwillig- keit mit der Verzahnung in Eingriff (Klageschriftsatz Seite 17, letzter Absatz bis Seite 18, 1. Absatz). Dies ist auch in der Video-Präsentation (Anlage L13/L14) so dargestellt (3. Animation). Die den streitpatentgemäßen Merkmalen g1) und h) entnehmbare permanente Verbindung zwischen Antriebsteil und Servokrafterzeu- - 15 - mmen könnte. Die an das Antriebsteil 1 kuppelnde Kupplung besteht aus einer rippenartigen Verzahnung 1b/1c an der Stirnseite eines Antriebselementes 1 und einer in die Verzahnung bei Vorliegen ei- nes Schalthemmnisses eingreifenden stiftartigen Kupplungsklinke 36 (Figur 3). Der Rippe 1c der Übertragungsfläche 1b und der Kupplungsklinke eine gezielt auf gungseinrichtung ist demnach nicht vorhanden. Des Weiteren bleibt selbst im Fal- le der bestehenden Verbindung der Zustand der bei Schaltunwilligkeit durch Reib- schluss begrenzten Servokraft nicht erhalten. Durch das Gleiten der Klinken über unterschiedlich geneigte Bahnbereiche der Verzahnung ändert sich die Servokraft periodisch zwischen einem Minimal- und einem Maximalwert. Beim Aufgleiten der Klinke vom Zahnfuß zum Zahnkopf der Verzahnung des Antreibers (Einschwen- ken der Klinken) ist die Reibkraft und damit die Servokraft am höchsten, beim Ab- gleiten vom Zahnkopf zurück zum Zahnfuß entlang der langen Zahnflanke (Aus- schwenken der Klinken) ist das übertragene Drehmoment klein (Anlage L12; vgl. auch Video-Präsentation Anlage L13/L14 (3. Animation)). Selbst bei Unterstellung der Behauptung der Klägerin als zutreffend, bei der angeblich vorbenutzten Nabe sei schon bei normaler Trittfrequenz und Fahrgeschwindigkeit die Bewegungsfre- quenz der Kupplungsklinken so hoch, dass ein "quasistationärer" Zustand der Ser- vokraft erzeugt würde (d. h. eine Servokraft, die sich wie eine Kraft konstanter Hö- he auswirken würde), wird nicht die streitpatentgemäße Lösung gezeigt. Denn bei dieser liegt im Falle der Servokraftbegrenzung nicht eine quasistationäre, sondern eine tatsächlich stationäre Kraft (zeitlich gleichbleibender Betrag für die Dauer des Durchrutschens) vor. Denn beim Streitpatent wird das die Servokraft bestimmende Drehmoment durch die als Rutschkupplung ausgebildete Sicherheitskupplung auf einem konstanten Betrag gehalten. bb) JP 7-165 151 A mit Übersetzung (Anlagen L17, L18) Diese Druckschrift zeigt eine Mehrgangnabe für Fahrräder (vgl. Fig. 1). Bei dieser Nabe ist auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung zur Unterstützung eines Gangwechsels eingesetzt (vgl. insb. Abschnitt 0020/Seite 20 ff. der Übersetzung und Fig. 2), ohne dass in der Druckschrift jedoch erwähnt wird, dass es auf die Be- grenzung der Servokraft überhaupt anko - 16 - paa- ng zuzuschreiben, erscheint ohne Kenntnis des Streitpatents abwegig. Das An- ann eine Reibkupplung zwischen Antriebsteil (Figur 1, Pos. 1) nd der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (Pos. 31) vorgesehen fterzeugungseinrichtung Sinne der Merkmale g1), h) nicht vor. Auch wenn der Fachmann verschiedene anik, arl Hanser Verlag, 2. Auflage, 1993) und deren grundsätzliche Eignung als Si- abhängig davon, ob eine ervokraft bereitgestellt wird oder nicht. Durchrutschen bei zu hohen betrieblichen Belastungen hin konstruierte Reib ru triebselement und die Kupplungsklinke sind nur dann in Eingriff, d. h. in Verbin- dung, wenn der Schaltvorgang innerhalb der Nabe blockiert ist. Die Flanken der Verzahnung weisen unterschiedliche Steigungen auf, so dass selbst dann, wenn die von der Klägerin behauptete Begrenzung der Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit gegeben wäre, sich die Servokraft periodisch verän- dern würde. Zwar k u sein (Übersetzung Seite 22, 6. und 5. Zeile von unten), dies bedeutet aber nicht, dass die Reibkupplung für ein Durchrutschen bei betrieblich auftretenden hohen Belastungen (Schaltunwilligkeit) ausgelegt ist. Vielmehr ist sie in der JP 7-165 151 ohne jedwede Angabe über besondere Eigenschaften lediglich als Alternative zur Klinkenkupplung erwähnt, demnach dieser jedenfalls im Hinblick auf ihren Funk- tionszweck gleichwertig. Dieser Funktionszweck besteht darin, den Schaltvorgang durch das Einbringen einer höheren Kraft zu unterstützen, indem die Kupplung zeitweilig automatisch in und außer Eingriff gebracht wird. Damit liegt eine perma- nente Reibverbindung zwischen Antriebsteil und Servokra im Arten von Reibkupplungen (vgl. L21, Konstruktionselemente der Feinmech C cherheitsvorrichtung bei einem maximalen Drehmoment (vgl. L22, M. Kawada, Konstruktion der Maschinenelemente, Kyoritsu Verlagsanstalt, Tokio, 1975, S. 115 bzw. 1. Abs. der Übersetzung) kennt, wird er in L17/L18 nur die mitlesen und von denen Gebrauch machen, die ihm ein Zuschalten der Kupplung ermöglichen. Demgegenüber ist beim Gegenstand des Patentanspruchs 22 die über die Reib- einrichtung hergestellte Kupplung stets vorhanden, un S - 17 - ft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit ebenfalls nicht an- esprochen. Selbst wenn eine immanente Begrenzung des übertragbaren Dreh- moments unterstellt wird, kann diese Ausführung den Gegenstand des Patentan- pruchs 22 nicht vorwegnehmen. Denn der Aufbau der Servokrafterzeugungsein- Die zur Nabe SG-4 R35 getroffenen Feststellun- en und Schlussfolgerungen gelten daher entsprechend. nspruc gnabe rgebnis her Täti ie zur Neuheit ausgeführt, besteht bei der Mehrgangnabe, die Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung sein soll, die Drehmomentübertragungsverbindu zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungsein- richtung nur im Falle der Schaltunwilligkeit der Gangschaltung. Außerdem verän- dert sich das Drehmoment abhängig von der jeweiligen Position der Klinken auf den unterschiedlichen Bahnbereichen der Verzahnung. Der Fachmann, der sich im Stand der Technik nach einer Verbesserung dieser Mehrgangnabe umsieht, erhält keine Anregung, die Nabe so wie in Patentan- spruch 22 zu gestalten. Denn bei allen Gegenständen, die in den angeführten Do- kumenten vorgestellt sind, wird die Drehmomentübertragungsverbindung aus- cc) EP 0 658 475 B1 mit Übersetzung DE 694 13 937 T2 (Anlagen L19, L20) Diese Druckschrift zeigt zwei Ausführungsbeispiele von Mehrgangnaben für Fahr- räder mit einer Servokrafterzeugungseinrichtung (vgl. Fig. 7 und Fig. 8 bis 10). Das erste Ausführungsbeispiel dieser Druckschrift (Figur 7) entspricht dem nach der JP 7-165 151 A, wobei allerdings nicht einmal die Möglichkeit der Reibkupp- lung angesprochen ist. Es wird auf die vorherstehenden diesbezüglichen Ausfüh- rungen verwiesen. Bei dem zweiten Ausführungsbeispiel (Figuren 8 bis 10) wird die Begrenzung ei- ner Servokra g s richtung nach L19 entspricht allenfalls dem, wie er für die geltend gemachte offen- kundig vorbenutzte Nabe SG-4 R35 dargelegt wurde (vgl. auch Beschreibung L19, Sp. 10, Z. 38 bis Sp. 12, Z. 22). g b) Die bea hte Mehrgan ist das E erfinderisc gkeit. W ng - 18 - schließlich im Schaltfall zugeschaltet. Zudem ist bei allen Naben, die möglicher- weise eine Drehmomentübertragung durch Gleiten von Klinken über unterschied- lich geneigte Bahnbereiche der Verzahnung erzeugen, das Drehmoment nicht konstant im Sinne des Streitpatents. Da weiter die JP 7-165 151 A selbst für die dort erwähnte Reibkupplung keinerlei Hinweis auf eine Servokraftbegrenzung gibt, wird der Fachmann als zusätzlichen Effekt dieser Reibkupplung allenfalls ein wei- ches (stoßfreies) Einkuppeln sehen. Erst bei Einsatz der patentgemäßen Reibein- richtung erfolgt eine reibschlüssige Drehmitnahmeverbindung, die permanent be- steht und die unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen ein konstantes Drehmo- ment begrenzter Höhe und damit eine konstante Servokraft bei Schaltunwilligkeit bereitstellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Schuster Bülskämper Rauch Reinhardt Dr. Höchst Pü