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Beschluss

20 W (pat) 44/06

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 44/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Oktober 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend das Patent 197 15 634 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Höppler und Dipl.-Ing. Kleinschmidt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 15. April 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung wurde ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zur Werkstückmaßkontrolle und zur Erhöhung der Bearbeitungsgenauigkeit spanender Werkzeugmaschinen“ erteilt. Die Erteilung wurde am 19. November 1998 veröffentlicht. Das Patent umfasst acht Patentansprüche. Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Verfahren zur Werkstückmaßkontrolle und zur Erhöhung der Be- arbeitungsgenauigkeit von Werkzeugmaschinen mit Hilfe der rela- tiven Positionsbestimmung von Schneiden und Werkstückoberflä- chen, bei dem der durch die Reibung zwischen einem Zerspa- nungswerkzeug bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werkstück oder einem werkstücknah befindlichen Antastgegenstand erzeugte - 3 - Reibungskörperschall in Verbindung mit dem maschineneigenen Wegmesssystem genutzt wird, um das Werkstück auf Einhaltung der Toleranzen zu überprüfen und um den Temperaturgang und eine veränderte Schneidenlänge und -auffederung relativ zum Werkstück zu messen und zu kom- pensieren.“ Die Ansprüche 2 bis 8 sind auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbe- zogen. Bezüglich deren Wortlauts wird auf die Patentschrift verwiesen. Gegen das Patent wurde am 19. Februar 1999 Einspruch erhoben, mit dem der Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt wird. Die Einsprechende beruft sich im Einspruchsschriftsatz auf die Druckschriften D1 Modulares Process Monitor System PROMOS, Prozess- und Werk- zeugoptimierung beim Schleifen, Prospekt der PROMETEC GmbH, Druckvermerk „PDA.241.086.GE“ D2 Messgerät zur Bestimmung des Abrichtbetrages, Flyer des Instituts für Werkzeugmaschinen und Fertigungstechnik der Technischen Universität Braunschweig, ohne Druckvermerk D3 MSS Multi-Sensoric-System, Prospekt der Henri Hauser AG, Biel, Schweiz, Druckvermerk „Änderungen bleiben vorbehalten 145-20 e 3 9 1990 Gedruckt in der Schweiz“ D4 WO 92/04663 A1, Veröffentlichungsdatum 19. März 1992 D5 GETTELMANN, Ken: Jig Grinding Goes Modern. In:Modern Machine Shop Magazine, Dezember 1989 (Reprint ohne weitere Publikations- angaben) - 4 - D6 LANGE, D.: Messgerät zur Bestimmung des Abrichtbetrages bei der Schliefbearbeitung keramischer Werkstoffe. In: Jahrbuch Schleifen, Hohnen, Läppen und Polieren, 1993, Vulkan Verlag, ISBN 3-8027- 2910-2, Seite 344-348 und trägt sinngemäß vor, dass dem Gegenstand des Streitpatents die notwendige Neuheit fehle und er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende geht in ihrem Einspruchsschriftsatz davon aus, dass die Erfin- dung ein Verfahren zur Werkstückmaßkontrolle und zur Erhöhung der Bearbei- tungsgenauigkeit von Werkzeugmaschinen mit Hilfe der relativen Positionsbe- stimmung von Schneiden und Werkstückoberflächen betreffe, bei dem der durch die Reibung zwischen einem Zerspanungswerkzeug bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werkstück oder einem werkstücknah befindlichen Antastgegenstand er- zeugte Reibungskörperschall in Verbindung mit dem maschineneigenen Weg- messsystem genutzt werde, um das Werkstück auf Einhaltung der Toleranzen zu überprüfen und um den Temperaturgang und eine veränderte Schneidenlänge und -auffederung relativ zum Werkstück zu messen und zu kompensieren. Derartige Verfahren seien unter Zuhilfenahme selbstschaltender oder -messender Taster bereits Stand der Technik. Bezüglich dieser Behauptung hat die Einspre- chende keine konkrete Druckschrift benannt, sondern ausgeführt, dies sei gemäß der Beschreibung im Streitpatent vom Patentinhaber bereits eingeräumt worden. Im Übrigen trägt die Einsprechende vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu. Insoweit erläutert die Einsprechende unter Bezugnahme auf die Druckschriften D1 bis D6 lediglich, dass die Verwendung von Körperschallsenso- ren zur Erfassung von Oberflächenkonturen an Werkstücken oder Werkzeugen durch den Stand der Technik vorweggenommen sei. Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Einspruch sei unzulässig, weil er sich nur mit einem Teil der durch das Patent geschützten Lehre auseinander setze. In jedem Falle sei der Einspruch aber auch unbegründet, weil die in den herangezogenen Druckschrif- - 5 - ten D1 bis D6 beschriebenen Lösungen die Lehre des Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorwegnehmen noch für den Fachmann nahelegen würden. Durch Beschluss vom 21. Oktober 2003 hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts den Einspruch als unzulässig verworfen. Zur Begrün- dung hat die Patentabteilung ausgeführt, die Einspruchsbegründung erfülle nicht das Erfordernis der Angabe von Tatsachen im Einzelnen, weil sich die Einspre- chende nicht mit allen Merkmalen der Erfindung, sondern nur mit Einzelmerkma- len des erteilten Anspruchs 1 auseinander gesetzt habe. Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde und trägt vor, der Einspruch sei zulässig, weil zu seiner Begründung darauf verwiesen worden sei, dass das streitpatentgemäße Verfahren mit selbstschaltenden oder -messenden Tastern bereits vorbekannt sei. Darüber hinaus habe die Einsprechende nachge- wiesen, dass das Ersetzen eines mechanisch schaltenden Tasters durch einen Körperschallsensor, der den durch die Reibung zwischen einem Zerspanungs- werkzeug, bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werkstück oder einem werkstück- nahe befindlichen Antastgegenstand erzeugte Reibungskörperschall detektiert, bereits bekannt sei. Die Einsprechende nennt in der Beschwerdebegründung darüber hinaus als wei- tere Druckschrift die Veröffentlichung: D7 DE 689 12 221 T2 (= deutschsprachige Übersetzung der europäi- schen Patentschrift EP 0 352 635 B1) und legt dar, dass und warum diese Druckschrift ihrer Auffassung nach dem Pa- tentgegenstand neuheitsschädlich entgegenstehe. - 6 - Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende beantragt schriftsätzlich, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 52 vom 21. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache an das Patentamt zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt die Einsprechende, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 52 vom 21. Oktober 2003 aufzuheben und das Patent wegen mangelnder Patentfähigkeit in vollem Umfang zu widerrufen. Der Patentinhaber stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten ver- wiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Einspruch gegen das Patent ist unzulässig, da er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist. Dem Einspruchsschriftsatz lässt sich zwar entnehmen, dass als Widerrufsgrund fehlende Patentfähigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG, geltend gemacht werden soll. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG sind jedoch die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist „im Einzelnen“ anzugeben. Die- - 7 - ses Erfordernis ist in ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass eine so vollständige Darlegung der Tatsachen zu erfolgen hat, dass das Patent- amt und der Patentinhaber daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können; sie sollen allein an- hand der mitgeteilten Umstände, ohne eigene Ermittlungen, in die Lage versetzt sein, zu prüfen, ob der behauptete Widerrufsgrund gegeben ist (vgl. Ben- kard/Schäfers, PatG, 10. Aufl. § 59, Rdn. 17 mit weiteren Nachweisen). Hierfür muss grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit der gesamten patentierten Lehre stattfinden, denn eine Befassung nur mit einem Teilaspekt der Erfindung macht den Einspruch unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364 - Epoxidationsverfahren). Diesen Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt der Einspruch nicht. Widerrufsgrund „fehlende Neuheit“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) Wird, wie vorliegend, im Einspruch behauptet, der Patentgegenstand sei durch schriftliche Beschreibung bekannt, so muss der beschriebene Gegenstand ausrei- chend angegeben und der Zusammenhang mit den einzelnen Merkmalen der un- ter Schutz gestellten Erfindung dargetan werden. Die Einsprechende hat zum Ausgangspunkt ihrer Einspruchsbegründung zur feh- lenden Neuheit gemacht, dass ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentan- spruchs 1 bereits zum Stand der Technik gehöre, sofern die relative Positionsbe- stimmung von Schneiden und Werkstückoberflächen statt durch die Reibung zwi- schen einem Zerspanungswerkzeug bzw. einem Tastwerkzeug und dem Werk- stück oder einem werkstücknah befindlichen Antastgegenstand erzeugte Rei- bungskörperschall unter Zuhilfenahme selbstschaltender oder -messender Taster erfolgt. - 8 - Damit ist weder der angeblich bekannte Gegenstand ausreichend angegeben, noch ist der Zusammenhang mit dem gesamten Patentgegenstand dargetan. Es fehlt jegliche Angabe dazu, aus welcher Druckschrift der beschriebene Gegen- stand bekannt sei. Das rein formelle, wörtliche Zitat des patentierten Anspruchs 1 lässt nicht erkennen, dass tatsächlich ein Stand der Technik vorhanden ist, der die aufgeführten Merkmale aufweist. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich die Einsprechende auf Angaben in der Streitpatentschrift selbst beruft, so- lange die Streitpatentschrift selbst keine druckschriftlichen Belege für den als be- kannt angenommenen Stand der Technik nennt. Hinzu kommt, dass sich die pa- tentierte Lehre selbst nach den Ausführungen der Einsprechenden zumindest durch die Verwendung von Körperschallsensoren von dem als bekannt ange- nommenen Stand der Technik unterscheidet. Soweit die Einsprechende im weiteren anhand der Druckschriften D1 bis D6 er- läutert, dass die Verwendung von Körperschallsensoren anstelle der mechanisch schaltenden Taster aus dem Stand der Technik bekannt sei, berührt dies aber die Frage der Neuheit der patentierten Lehre nicht, da kein Stand der Technik bekannt geworden ist, aus dem die patentierte Lehre in ihrer Gesamtheit hervorgehen würde. Es wird jeweils nur auf einzelne Merkmale der patentierten Lehre einge- gangen. Im Ergebnis fehlt es daher an einer substantiierten Darstellung des Widerrufs- grundes, wobei dahinstehen kann, ob die Angaben der Einsprechenden zur Vor- veröffentlichung der Druckschrift D1 überhaupt ausreichend sind. Widerrufsgrund „Nichtberuhen auf erfinderischer Tätigkeit“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik er- gibt, § 4 Satz 1 PatG. Wird im Einspruch behauptet, der Patentgegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ist eine Substantiierung in der Weise nötig, dass - 9 - das Naheliegen der Gesamtlehre für den Patentinhaber und die Patentabteilung auf der Grundlage des Standes der Technik erkennbar ist. Hierzu - insbesondere zu einer Kombination aus verschiedenen Entgegenhaltun- gen, die den Gesamtgegenstand nahelegen würde - hat die Einsprechende nichts vorgetragen. Der Nachweis des Naheliegens würde aber auch schon daran scheitern, dass die Einsprechende keinen Stand der Technik benannt hat, aus dem die Überprüfung des Werkstücks auf Einhaltung der Toleranzen sowie die Messung und Kompensation des Temperaturgangs und der Schneidenauffede- rung hervorgeht. Damit ist auch hier nur eine Teillehre abgehandelt werden. Damit erweist sich der Einspruch sowohl bezüglich der angeblich fehlenden Neu- heit als auch bezüglich des angeblichen Nichtberuhens auf erfinderischer Tätigkeit als unsubstantiiert und formell unvollständig. Die im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 erstmals genannte Druckschrift D7 und die hierzu gegebenen Erläuterungen können die Zulässigkeit des Einspruchs nicht begründen, da diese nach Ablauf der Einspruchsfrist erfolgt sind. Die Beschwerde erweist sich folglich insgesamt als unbegründet. Dr. Bastian Martens Höppler Kleinschmidt Pr