Beschluss
14 W (pat) 325/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 325/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 10 918 … BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch- Ledig beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 100 10 918 mit der Bezeichnung „Versatz zur Herstellung eines feuerfesten keramischen Formkör- pers, daraus gebildeter Formkörper und dessen Verwendung“ ist am 14. April 2005 veröffentlicht worden. Es umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 9 wie folgt lauten: „1. Versatz zur Herstellung eines feuerfesten keramischen Formkörpers, mit folgenden eigenständigen Komponenten: a) 80 bis 97 Gew.-% Schmelzmagnesit, Sintermagnesit oder Mischungen daraus mit einem MgO-Gehalt > 93 Gew.-% und ei- ner Korngröße 93 Gew.-% zumindest naheliegend, wenn nicht schon selbstverständlich. Die Korngröße des zugesetzten CaO soll bei 0,2 bis 1 mm liegen (S. 29 re. Sp. Abs. 5, S. 31 re. Sp. vorle. + le. Abs. u. S. 34 le. Abs.). Hiervon unterscheidet sich der Formkörper nach Anspruch 9 in der Ausführungs- form mit 0 Gew.-% c) lediglich durch den höheren Anteil der Komponente a) sowie möglicherweise durch die in D1 nicht spezifizierte Korngröße dieser Komponente. Für den Fachmann liegt es aber nahe, den in D1 herausgestellten positiven Einfluß von CaO auf die Infiltration der Schlacke in den Stein (S. 29 re. Sp. Abs. 5 bis 8) auch für Steine mit höherem Sintermagnesit-Gehalt zu überprüfen, da es sich bei den Versuchen in D1 nur um orientierende für Test-Zwecke handelt. Die Teilchengrößebegrenzung auf < 8 mm ist so reichlich, dass sie in der Praxis im- mer erfüllt sein dürfte; jedenfalls liegt es im Rahmen fachmännischen Könnens, bei Sinterprozessen nicht zu grobkörniges Ausgangsmaterial einzusetzen. Der ungebrannte Formkörper nach Anspruch 9 ergibt sich somit in naheliegender Wiese aus D1 in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns. Für den Versatz nach Anspruch 1 trifft diese Ergründung sinngemäß zu, da die Herstellung des ungebrannten Formkörpers die Bereitstellung eines Versatzes mit entsprechenden Mengenanteilen der Komponenten voraussetzt. Die Ansprüche 1 und 9 können daher keinen Bestand haben; die Ansprüche 2 bis 8, 10 und 11 fallen mit ihnen. Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Na - 7 -