Beschluss
29 W (pat) 131/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 131/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 04 293.5 _______________________ … de Richterin Grabrucker so- ie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. September 2007 durch die Vorsitzen w b - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke Direct-to-Talk ist angemeldet für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Ge- räte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Geräte für die Auf- nahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern und für die Integration von Sprach-, Bild-, Text-, Daten-, Multime- dia-, Bewegtbild-Kommunikation in Netzwerken, Nachrichten-, In- formations- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Sprach-, Bild-, Text-, Daten-, Multi- media-, Bewegtbild-Kommunikationstechnik, insbesondere der Sprachdatenkommunikation, Telefone, Bildtelefone, Telefonanruf- beantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonneben- stellenanlagen; Fotokopiergeräte, Telekommunikationsnetze, be- stehend aus Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen dieser Geräte wie Geräte der Strom- versorgung; Übertragungsmittel wie Nachrichtenkabel und Licht- wellenleiter und zugehörige Verbindungselemente; Geräte zur drahtlosen Übertragung mittels Infrarot und Funk; Teile aller vor- genannten Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); - 3 - Anlagen, die aus einer Kombination vorgenannter Apparate und Geräte bestehen; Klasse 38: Betrieb und technische Verwaltung von Anlagen der Telekommu- nikationstechnik und von Telekommunikationsnetzen, insbeson- dere von Unternehmens- und Carriernetzen (Sprach-, Daten- und Mobilfunk-Netzen), mittels elektronischer Übertragung, elektroni- schem Speichern und Wiederfinden von Daten, Bildern, Tönen und Dokumenten über Computerterminals, elektronischem Mailing, Facsimileübertragung, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufbeantworterfunktionen, Anrufweiter- und konferenzschaltun- gen; Vermietung von Apparaten und Geräten der Telekommunika- tionstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; Klasse 42: Technische Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnet- zen; Entwicklung, Planung und Projektierung von Telekommuni- kations- und Informationsverarbeitungsdiensten und -einrichtun- gen sowie Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Ein- richtungen und Teilen; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2004 als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Elektronik, Multimediatechnik und Kommunikationstechnolo- gie erfasse das angesprochene Publikum die sprachüblich gebildete Wortkombi- nation ohne Weiteres mit der Bedeutung von „direkt, unmittelbar für ein Gespräch bereit“. In seiner Gesamtheit weise das Zeichen damit lediglich hin auf die techni- - 4 - sche Funktion der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und nicht auf deren betriebliche Herkunft. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be- gründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die angemeldete Marke sprachre- gelwidrig gebildet sei und daher keinen eindeutigen Aussagegehalt aufweise. Das Ergebnis der von der Markenstelle durchgeführten Recherche zur vermeintlich beschreibenden Verwendung der Wortfolge zeige lediglich eine aus dem Zusam- menhang gerissene zufällige Kombination der einzelnen Zeichenbestandteile. Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver- wendung der Begriffe „direct“ und „talk“ wurde der Anmelderin übermittelt. II. Die nach § 165 Abs. 4 a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Be- schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist wegen feh- lender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und - 5 - andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung ei- nen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der an- gemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Un- terscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - anti KALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. 1.1. Das angesprochene Publikum erfasst die englischsprachige Wortfolge in der maßgeblichen Gesamtheit ohne Weiteres mit der Bedeutung von „direkt spre- chen, Direktgespräch“ als Sachhinweis auf Geräte und Dienstleistungen, die eine unmittelbare Sprachverbindung ermöglichen. Auf dem hier einschlägigen Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie ist Englisch die gängige Fach- und Werbesprache. Nach der vom Senat durchgeführten Recherche sind die bei- den sinntragenden Begriffe „direct“ und „talk“ Bestandteil zahlreicher Wortkombi- nationen, die im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen ge- bräuchlich sind, z. B. „Direkt-Telefonie, Direktübertragung, Telefontalk, Talkshow“ usw. Bei Mobilfunkgeräten weist der Ausdruck „Direkt-Telefonie“ auf deren Eig- nung für die Internet-Telefonie hin, bei der die Daten direkt über das Netzwerk an die IP-Adresse der Gegenstelle und nicht über den Server eines Providers über- mittelt werden, z. B. www.midcom.de - „Mobiles CRM per Handy oder PDA (Part- nersuche und -liste, Kontakte, Termine, Direkt-Telefonie, Massen-SMS, Direkt e- Mail)“, http://cqphone.softonic.de/ - „Wie erwähnt, beschränkt sich CQPhone aber nicht nur auf die Direkt-Telefonie über das Internet“. Der Begriff „Directtalk“ wird in der Fachsprache sowohl kennzeichnend als auch beschreibend zur Bezeichnung einer Sprachplattform verwendet, die neue Möglichkeiten der Spracherkennung eröffnet, z. B. http://www.service-1.org - „Direct Talk for MSN Messenger - 6 - Features: Enable you to use voice or video talk of MSN Messenger even you and your friend are behind NATs“, http://www.ccslink.com - „WebSphere® Voice Response für Windows® NT and Windows 2000 with DirectTalk® Technology is an interactive voice response (IVR) product […]. In diesem Sinne wird die Wort- folge auch von der Anmelderin zur Produktbeschreibung verwendet, z. B. www.siemens.com/surpass - „Direct-to-Talk facilitates and supports personal and business users with a flexible direct voice communication service“. 1.2. Der Annahme eines beschreibenden Begriffsinhalts der angemeldeten Wortfolge steht nicht entgegen, dass Zeichenbildung und Schreibweise nicht den englischen Sprachregeln entsprechen. Im maßgeblichen Marktsegment der Tele- fonie ist das angesprochene Publikum sowohl an die Verwendung sprachregelwid- riger Begriffe als auch an die Verbindung englischer Wörter durch Bindestrich ge- wöhnt, wie z. B. „call-by-call; self-service-access; multi-channel; speech-enabled- application; text-to-speech capability“. Es hat daher keinen Anlass, das Zeichen allein wegen der Regelwidrigkeit als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzuneh- men. 2. In Verbindung mit den beanspruchten Waren „Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wieder- gabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern und für die Integration von Sprach-, Bild-, Text-, Daten-, Multimedia-, Bewegtbild-Kommuni- kation in Netzwerken, Nachrichten-, Informations- und Datenaufnahme-, -verar- beitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektroni- sche Geräte der Sprach-, Bild-, Text-, Daten-, Multimedia-, Bewegtbild-Kommuni- kationstechnik, insbesondere der Sprachdatenkommunikation, Telefone, Bildtele- fone, Telefonanrufbeantworter, Wählgeräte, Heimfernsprechgeräte, Telefonne- benstellenanlagen; Fotokopiergeräte, Telekommunikationsnetze, bestehend aus Vermittlungs- und Übertragungsgeräten, einzelnen Baugruppen und Bauteilen - 7 - dieser Geräte wie Geräte der Stromversorgung; Übertragungsmittel wie Nach- richtenkabel und Lichtwellenleiter und zugehörige Verbindungselemente; Geräte zur drahtlosen Übertragung mittels Infrarot und Funk; Teile aller vorgenannten Ap- parate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Anlagen, die aus einer Kombi- nation vorgenannter Apparate und Geräte bestehen“, die dem Bereich der Kom- munikationstechnologie zuzurechnen sind und bei der Übertragung von Sprach- daten zum Einsatz kommen können, erfasst das Publikum die beanspruchte Wortfolge daher als reinen Sachhinweis auf eine direkte Sprachverbindung. Ent- sprechendes gilt für die Dienstleistungen der Telefonie, der technischen Beratung und der Datenverarbeitung, nämlich „Betrieb und technische Verwaltung von An- lagen der Telekommunikationstechnik und von Telekommunikationsnetzen, insbe- sondere von Unternehmens- und Carriernetzen (Sprach-, Daten- und Mobilfunk- Netzen), mittels elektronischer Übertragung, elektronischem Speichern und Wie- derfinden von Daten, Bildern, Tönen und Dokumenten über Computerterminals, elektronischem Mailing, Facsimileübertragung, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufbeantworterfunktionen, Anrufweiter- und konferenzschaltungen; Vermietung von Apparaten und Geräten der Telekommunikationstechnik sowie von Telekom- munikationsnetzen; technische Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie von Telekommunikationsnetzen; Entwick- lung, Planung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverar- beitungsdiensten und -einrichtungen sowie Telekommunikationsnetzen sowie zu- gehörigen Einrichtungen und Teilen; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen“. Auch hier steht die Sachangabe mit eindeutigem Begriffsgehalt im Vordergrund, so dass die Beschwerde erfolglos bleiben musste. Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber WA