Beschluss
27 W (pat) 31/07
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 31/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 66 025.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie der Richter Schwarz und Dr. van Raden BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke G IGASPIELE für folgende Waren der Klasse 28: Geld- oder geldwertmäßig betätigte Unterhaltungs- und Spielauto- maten sowie Teile dieser Waren; soweit in Klasse 28 enthalten hat die Markenstelle mit Beschluss vom 24. Januar 2005 und die dagegen einge- legte Erinnerung mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „giga“ stehe in der Jugend- und Werbesprache üblicherweise als Superlativ. Die Anmelderin hat am 7. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und dazu vorge- tragen, auch die Markenstelle habe „G IGASPIELE“ nicht für unmittelbar beschrei- bend erachtet. Auch sei „G IGASPIELE“ kein gebräuchlicher Begriff. „G IGA“ stehe weder für einen Superlativ im Sinn von „besonders toll“ noch für „hochwertig“. Es sei auch keine bloße Werbeaussage. - 3 - Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzu- tragen. II. 1) Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Gigaspiele“ entbehrt für die beanspruchten Waren nicht jegli- cher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stam- mend zu kennzeichnen und so von denen anderer Unternehmen zu unterschei- den (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL ; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Ohne eine solche Eignung, die Herkunft zu zeigen, widerspräche die Eintragung dem Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechts- monopolen zu bewahren (STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 433; HACKER GRUR 2001, 630, 632 ff.; EuGH GRUR Int. 2004, 634 Rn. 44 ff. - DREIDIMENSIONALE TABLETTENFORM I). Bei Wortmarken ist u. a. von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine gebräuchliche Wortkombination oder Wortfolge handelt, welche die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechen- den Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterschei- dungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). - 4 - Das ist hier der Fall. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer mehrgliedrigen Marke, wie der vor- liegenden, muss auf einer Prüfung der Gesamtheit, welche die Bestandteile bil- den, beruhen. Die Vorsilbe „Giga-“ kommt aus dem Griechischen und steht für eine Milliarde Ein- heiten. Sie ist aus der Computersprache (Maßeinheiten für Datenträger bzw. -speicher) geläufig und steht umgangssprachlich für etwas Großes, eine große Menge (vgl. BPatG Beschlüsse vom 11. Mai 2005, Az.: 29 W (pat) 145/03 - G IGALAN; vom 19. März 2001, Az.: 30 W (pat) 47/00 - GIGASTORE; HABM Entsch. vom 25. April 2005, Az.: R0695/03-4 - GIGASCREEN / G IGASTREAM ; DER S PRACH- DIENST 45/Januar-Februar S. 223 f.). Der DUDEN (Deutsche Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006) nennt als Beispiel für entsprechende Bildungen mit Substantiven, die als groß, hervorragend oder bedeutend bezeichnet werden, „Gigaevent, Giga- projekt“ und bezeichnet „Giga-“ als Steigerung von „Super-“. Die vom Senat der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Beispiele „gigageil“ (B RAVO G IRL ), „giga statt mega“ (PC-W ELT ), „Giga-Ballon, Giga-Ereignisse, Giga-Fusion, Giga-Jackpot, Giga-Mannschaft, Giga-Orgasmus, Giga-Video-Leinwände, Gigabombe, Gigabur- ger, Gigabusen, Gigaflop, Gigagenies, gigagünstig“ (Wortschatz der Uni Leipzig, Internetabfrage vom 27. Juli 2007) zeigen die umgangssprachliche Verwendung; in all diesen Zusammensetzungen steht „Giga-“ wie im angemeldeten Zeichen an erster Stelle. Ausgehend von den Bedeutungen der Einzelbestandteile in der konkret gewählten Zusammenstellung, in der sich das Präfix „Giga-“ auf die angefügte Warenangabe „Spiele“ bezieht, sowie im Hinblick auf vergleichbare, dem Publikum geläufige Zusammensetzungen mit dem Präfix „Giga-“ wird das Publikum in der Wortkombi- nation „Gigaspiele“ ohne weiteres einen Hinweis auf große, leistungsstarke oder besonders unterhaltsame, spannende Spiele sehen und keinen Herkunftshinweis. - 5 - 2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. 3) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlas- sung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorlie- gende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze. Dr. Albrecht Dr. van Raden Schwarz Fa