OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W (pat) 17/07

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
3mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 17/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2005 062 050.7 _______________________ … wegen Rechtswirksamkeit der Anmeldung keitssenat) des Bun- despatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juli 2007 durch … hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtig - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle 13 - vom 24. Juli 2006 aufgeho- ben. Es wird festgestellt, dass die Patentanmeldung 10 2005 062 050.7 am 22. Dezember 2005 rechtswirksam eingereicht worden ist. G r ü n d e I. Am 22. Dezember 2005 stellte der damalige Anmelder A… beim Deutschen Patent- und Markenamt Antrag auf Erteilung eines Patents, wobei er auf dem Antragsformular in der Rubrik „Bezeichnung der Erfindung“ angab: „Känning eines Rußpartikelfilter mit Abgasrückführung innerhalb der Filteranlage, incl. zweifachen Oxy-Regenerationskatalysator und zweifacher Filterung der Rauchgase“. Dem Antrag war eine unbeschriftete Zeichnung beigefügt. Das Patentamt wies darauf hin, dass dem Antrag auf Erteilung des Patents keine Unterlagen beigelegen hätten, die dem Anschein nach als Beschreibung der Erfin- dung anzusehen seien, womit die Mindesterfordernisse für eine rechtswirksame Patentanmeldung nicht erfüllt seien. Es forderte den Anmelder auf, eine Beschrei- bung der Erfindung nachzureichen; der Tag des Eingangs der Beschreibung sei dann der Anmeldetag. Der nunmehr anwaltlich vertretene Anmelder ist dieser Auffassung entgegen ge- treten und hat beantragt, der Patentanmeldung als Anmeldetag den 22. Dezem- ber 2005 zuzuerkennen. - 3 - Man entnehme einer Zusammenschau der genau angegebenen Bezeichnung der Erfindung und der Zeichnung die genaue Bauform der Rußpartikelführung im Hin- blick auf die Abgasrückführung, zumal sich die Zeichnung nicht in einer bloßen Darstellung der Filteranordnung erschöpfe, sondern die Strömungsrichtung der Abgase durch Pfeile verdeutlicht sei: so entnehme man aus der Bezeichnung, dass die Erfindung ein „Känning“ (eingedeutschtes Wort für „canning“, d. h. Ein- hausung oder Gehäuseanordnung) für einen Rußpartikelfilter für Abgase betreffe, und aus der Zeichnung, dass dieses Känning zwischen einem Einlassrohr und Auslassrohr angeordnet sei. Weiter entnehme man der Bezeichnung, dass die Ab- gase innerhalb der Filteranlage zurückgeführt und zweifach gefiltert würden. Der Zeichnung sei dazu zu entnehmen, dass die Abgase sich aufteilten und in einem radial nach außen versetzten Abschnitt der Filteranlage in Strömungsrichtung weitergelenkt würden, um dann am Ende der Filteranlage um 180 Grad umgelenkt zu werden, um dann außen zurückgeführt zu werden, um dann schließlich wieder in Strömungsrichtung nach einer erneuten Umlenkung durch einen zentralen Be- reich der Filteranlage nach außen durch das Auslassrohr abgelassen zu werden. Innerhalb der Filteranlage durchströmten die Abgase zweifach einen jeweils unter- schiedlich schraffierten Bereich, welcher aufgrund der in der Bezeichnung angege- benen zweifachen Filterung zwei Rußpartikelfiltern entspreche. Die in der Bezeich- nung ebenfalls angegebenen zweifachen Oxy-Regenerationskatalysatoren fänden sich zwischen Einlassrohr und Filteranordnung bzw. am ersten Umkehrpunkt der Abgase innerhalb der Filteranordnung. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle 13 - hat durch Beschluss vom 24. Juli 2006 festgestellt, dass durch den am 22. Dezember 2005 eingegan- genen Antrag auf Erteilung eines Patents keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande gekommen sei; das Aktenzeichen werde gelöscht. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, § 35 Abs. 2 PatG schreibe unmissverständlich vor, dass als Anmeldetag der Tag gelte, an dem die Unterlagen, soweit sie jedenfalls Angaben enthielten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen seien, - 4 - nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG beim Patentamt eingegangen seien. Die angeforderte Beschreibung sei aber nicht eingereicht worden. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und beantragt, den Beschluss des DPMA vom 24. Juli 2006 aufzuheben und fest- zustellen, dass durch den am 22. Dezember 2005 eingegangenen Antrag auf Erteilung eines Patents eine rechtswirksame Patentan- meldung zustande gekommen sei, welcher der 22. Dezem- ber 2005 als Anmeldetag zuerkannt werde. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Gesetzeswortlaut, der von An- gaben spreche, die dem „Anschein“ nach eine Beschreibung darstellen, ziele un- missverständlich darauf ab, dass neben einer eigentlichen Beschreibung, d. h. ei- nem separaten Blatt, auf welchem in Textform eine Erfindung beschrieben werde, auch andere Offenbarungswege möglich sein sollten. Mit „Anschein“ werde der Tatsache Rechnung getragen, dass es hierbei einen gewissen Spielraum gebe. Im vorliegenden Fall sei eine kurze Beschreibung der Erfindung in dem Feld „Be- zeichnung der Erfindung“ auf dem Antragsformblatt am Anmeldetag eingereicht worden. Dass diese nicht auf einem separaten Blatt wiederholt worden sei, könne nicht dazu führen, dass keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande gekom- men sei. Im Januar 2007 ist die Patentanmeldung antragsgemäß auf die jetzige Anmelderin umgeschrieben worden. Mit Schriftsatz vom 21. März 2007 hat die Anmelderin einen Patentanspruch, eine Zusammenfassung und die Erfinderbenennung eingereicht. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Patentanmeldung ist am 22. De- zember 2005 rechtswirksam eingereicht worden. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG ist der Anmeldetag der Patentanmeldung der Tag, an dem die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG - das sind der Na- me des Anmelders und der Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist - sowie nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG, soweit sie je- denfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, beim Patentamt eingegangen sind. Dazu ist eine formelle Beschreibung in der vorgeschriebenen Form nicht erforderlich. Ausreichend ist eine schriftliche Formulierung des Anmeldungsgegenstands, die eine technische Lehre offenbart (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 35 Rdn. 19; BGH BlPMZ 1979, 151 - Etikettierge- rät II; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2005, 10 W (pat) 24/04, veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen hat der Anmelder mit seinen am 22. Dezember 2005 ein- gereichten Unterlagen erfüllt. Insbesondere steht nicht entgegen, dass er keine Beschreibung der Erfindung auf einem separaten Blatt ausformuliert hat, sondern dazu lediglich auf dem Antragsformular in der Rubrik „Bezeichnung der Erfindung“ Angaben gemacht hat. Unter „Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind“ fallen jegliche schriftliche Formulierungen in den Anmeldungsun- terlagen hinsichtlich des Gegenstands der Anmeldung, gleich an welcher Stelle sie sich befinden. Hier hat der Anmelder in der Rubrik „Bezeichnung der Erfindung“ Angaben gemacht, die über die bloße Bezeichnung „Känning eines Rußpartikelfil- ter“ hinaus den Gegenstand der Erfindung kurz in seinen technischen Gegeben- heiten skizzieren (Abgasrückführung innerhalb der Filteranlage, incl. zweifachem Oxy-Regenerationskatalysator und zweifacher Filterung der Rauchgase) und da- mit eine technische Lehre offenbaren. Es liegt daher eine den Anforderungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG genügende Offenbarung vor. Diese Offenbarung ist zwar - 6 - nur knapp, doch bietet die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG keinen Anhalt dafür zu differenzieren, ob viel oder wenig offenbart ist, wenn Angaben, die Merk- male der Erfindung angeben, nur überhaupt vorhanden sind. Darauf, ob diese An- gaben auch dem Erfordernis der deutlichen und vollständigen Offenbarung des § 34 Abs. 4 PatG genügen können, was unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Anmeldung einschließlich der Zeichnung zu beantworten ist, kommt es für die Erfüllung der Mindesterfordernisse zur Begründung des Anmeldetags grundsätz- lich nicht an. Da eine Offenbarung der beanspruchten Erfindung hier am 22. Dezember 2005 gegeben ist, ist mit diesem Tag der Anmeldetag begründet worden. gez. Unterschriften