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Beschluss

30 W (pat) 11/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 11/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 65 093 BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterinnen Winter und Hartlieb beschlossen: Die Beschwerde Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Am 15. Januar 2002 unter der Nummer 301 65 093 in das Markenregister einge- tragen und am 15. Februar 2002 veröffentlicht worden ist die Bezeichnung mobile life @ home für: „Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Ge- räte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektri- sche Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertragung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechnische und elektrische Nach- richten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertra- gungs-, -vermittlungs-, -speicher- und -ausgabegeräte; Kommuni- kationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik, insbesondere Telefone und Mobiltelefone und Telefonanrufbeantworter sowie Zubehörteile der vorgenannten Apparate und Geräte; Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik sowie zugehörigen Ein- - 3 - richtungen und Teilen; Betrieb von Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtungen und Teilen; Beratung beim Auf- bau und Betrieb von Anlagen der Datenverarbeitung von Daten- banken sowie von Telekommunikationsnetzen; Planung, Entwick- lung und Projektierung von Telekommunikations- und Informati- onsverarbeitungsdiensten und -einrichtungen, Telekommunikati- onsnetzen sowie dazugehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegra- tion und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Verteilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequen- zen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicher- ten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommuni- zierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Ver- mietung von Datenverarbeitungsprogrammen“. Gegen die Eintragung ist am 24. April 2002 Widerspruch erhoben worden aus der am 9. Februar 2001 angemeldeten und am 17. April 2002 eingetragenen Gemein- schaftsmarke 2 080 091 MOBILE@HOME Sie ist für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt: „Telekommunikationsausrüstungen; Datenkommunikationsaus- rüstung; Basisstationen; gespeicherte Computerprogramme. Tele- kommunikationsdienste. Erstellen von Programmen für die Daten- verarbeitung; Aktualisierung, Pflege und Entwurf von Computer- software; Analyse von Computersystemen; Beratung und Kun- denunterstützung in den Bereichen Computerhardware, Compu- - 4 - tersoftware, Datenkommunikation und Telekommunikation; Abruf von Datenbankinformationen.“ Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, einer davon im Erinnerungsverfahren ergangen, die Gefahr von Verwechslungen verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass - ausgehend von einer unterdurchschnittli- chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Sinn von „mobil zu Hause“ - bei Vergleich der Marken insgesamt trotz beachtlicher Ähnlichkeit im Be- reich der Waren und Dienstleistungen wegen des in der angegriffenen Marke ent- haltenen zusätzlichen Wortes „life“ Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Die jüngere Marke werde nicht durch die kennzeichnungsschwachen Elemente „mobile @ home“ geprägt. Für andere Arten der Verwechslungsgefahr fehle es an Anhaltspunkten. Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführun- gen die Gefahr von Verwechslungen für gegeben. Die Kennzeichnungskraft der aus mehreren Bestandteilen bestehenden Widerspruchsmarke beurteile sich nach dem Zeichen als Ganzes und bestimme sich nicht isoliert nach der Kennzeich- nungskraft der einzelnen Bestandteile; die Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke sei durchschnittlich, da das Wort „mobile“ mehrdeutig sei und das „@“-Zeichen außerhalb von Internet-Adressen ein originelles Bindeglied darstelle, das als eng- lische Präposition „at“ aufgefasst werde. Da angesichts identischer und hochgra- dig ähnlicher Waren und Dienstleistungen von strengen Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand auszugehen sei, reiche allein das zusätzliche und vor allem farblose Wort „life“ in der angegriffenen Marke nicht aus, um marken- rechtlich relevante Verwechslungen ausschließen zu können. In beiden Marken sei das „@“-Zeichen prägend; auch sei der Sinngehalt beider Marken gleich. - 5 - Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Mar- kenamts aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält mit näheren Ausführungen die Beschlüsse des Patentamts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug ge- nommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache nicht begrün- det. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 125b Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Es bleibt bei der Zu- rückweisung des Widerspruchs. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat nach der Rechtsprechung des Eu- ropäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Um- stände des Einzelfalls zu erfolgen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kenn- zeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impli- ziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren - 6 - durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z. B. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 18 f.) - PICASSO; BGH WRP 2006, 92, 93 (Nr. 12) - coccodrillo; BGH MarkenR 2006, 402, 404 - Malteserkreuz). Nach diesen Grundsätzen muss vorlie- gend Verwechslungsgefahr verneint werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich vorliegend nach der Registerlage jedenfalls überwiegend identische Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen können. Im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 42 liegt zwar ein gewisser Abstand vor, der aber nicht an den Rand der Ähnlichkeit führt. Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung hierzu; selbst wenn zu Gunsten der Widersprechenden davon ausgegangen wird, dass sich insgesamt identische bzw. eng ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüberstehen ist im Ergebnis Ver- wechslungsgefahr zu verneinen, auch wenn angesichts dieser Konstellation an den erforderlichen Abstand der Marken zueinander grundsätzlich strenge Anforde- rungen zu stellen sind. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren und Dienstleistungen wirken, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auf- merksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Dienst- leistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH a. a. O. - PICASSO). Anzu- knüpfen ist dabei an das Verbraucherleitbild des EuGH, der auf den normal infor- mierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau- cher der entsprechenden Waren/Dienstleistungen abstellt (EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Bei den vorliegenden Waren und Dienstleistungen handelt es sich nicht um niedrigpreisige Produkte bzw. Geschäfte des täglichen Bedarfs; vielmehr geht in der Regel eine an den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausgerichtete Be- ratung voraus oder der Kunde fordert sie nach sorgfältiger Überprüfung und Aus- - 7 - wahl an, zumal jedenfalls in Teilbereichen auch länger andauernde Verpflichtun- gen eingegangen zu werden pflegen. Infolgedessen ist mit einer größeren Auf- merksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise selbst bei Laien auszugehen. Stark kollisionshemmend wirkt sich aus, dass sich die Widerspruchsmarke - entgegen der Auffassung der Widersprechenden - in ihrer Kennzeichnungskraft am Rande der Schutzfähigkeit bewegt und letztlich allenfalls noch Identitätsschutz beanspruchen kann. Zwar kann im Widerspruchsverfahren die Schutzfähigkeit einer einmal eingetragenen Marke nicht völlig negiert werden, was indes nicht für die Festlegung des Schutzumfanges und damit der Kennzeichnungsstärke gilt. Das englische Wort „mobile“ bedeutet im Deutschen allgemein „mobil, beweglich“ (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. S. 1329); im Bereich der Informations- bzw. Kommunikationstechnologie ist „mobile" bzw. „mobil“ seit lan- gem ein Schlüsselbegriff für alle beweglichen Einrichtungen, die unabhängig von einem verkabelten Netz arbeiten. Lediglich zur Veranschaulichung wird auf Begriffe wie „mobile Kommunikation (englisch: mobile communications), mobiles Internet (englisch: mobile Internet), Mobiltelefon (englisch: mobile phone) verwie- sen (vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 1329). Im Zusammenhang mit den geschützten Waren und Dienstleistungen ist „mobile“ daher eine beschreibende Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger, für die angesprochenen Verkehrskreise bedeutsamer Umstände, die freizuhalten ist und der als beschreibende Angabe auch die Unterscheidungskraft fehlt. Das englische Wort „home“ bedeutet im Deutschen „das Zuhause, das Heim“ (vgl. Duden Oxford a. a. O. S. 1216); im Bereich der Telekommunikation ist „home“ in zahlreichen Wortverbindungen gebräuchlich; es dient als Hinweis darauf, dass mit Hilfe der Telekommunikation Geschäfte von zu Hause aus abgewickelt werden können, zum Beispiel betreffend Bankgeschäfte (homebanking), Einkaufen über das Internet (home shopping) oder das Lernen (home learning, vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O. S. 564). In Alleinstellung wird „Home“ z. B. in IT- - 8 - Unternehmen verwendet, um den Bereich der industriellen Anwender (Business) vom Bereich der privaten Anwender und Kleinunternehmen abzugrenzen, weil die jeweiligen Produkte und Dienstleistungen voneinander abweichen. Im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist das Wort „home“ daher eine beschreibende Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger, für die angesprochenen Verkehrskreise bedeut- samer Umstände, die freizuhalten ist und der als beschreibende Angabe auch die Unterscheidungskraft fehlt. Der zwischen „MOBILE“ und „HOME“ platzierte Markenbestandteil „@“, den der deutsche Verkehr von e-mail-Adressen her kennt und hier die eigentliche Adresse von der dahinterstehenden Second-Level-Domain trennt, wird im Englischen das „at sign“ genannt und bedeutet wörtlich „bei“ (vgl. Beck, EDV-Berater, Computer- Englisch, S. 62); im Deutschen ist es das „at-Zeichen“ (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2002, S. 198; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. 2003, S. 73); auch als e-mail-Symbol wird es phonetisch als „at“ wiederge- geben (vgl. auch BPatG Az. 29 W (pat) 70/00 – Fun@home, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Das Zeichen @ ist darüber hinaus zu einem umfassenden Symbol für die Technik insbesondere im Bereich der sich stürmisch entwickelnden Daten-/Telekommunikation und auch für das Internet geworden (vgl. Uwe Kreisel, Pamela Ann Tabbert, Net Jargon, S 16; BPatG Az. 29 W (pat) 195/98 - @, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Das Zeichen „@“ kann damit zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung der Waren sowie des Gegenstands der Dienstleistungen dienen und wird wegen seines beschreibenden Gehalts nicht als Herkunftshinweis verstanden werden. Zwar mag im Bereich der auf Computerhardware bezogenen Beratungsdienstleistungen die beschreibende Angabe nicht so unmittelbar naheliegen wie im Übrigen, weil Hardware in der Regel nicht auf eine bestimmte Nutzung, etwa für Telekommunikation, beschränkt ist (abgesehen vom Randgebiet sog. Internet-Terminals); zumindest kommt die Verwendung des „@" - wie oben schon ausgeführt - im gesamten EDV-Bereich, - 9 - innerhalb dessen die Telekommunikation eine ständig wachsende Bedeutung besitzt, einer beschreibenden Angabe sehr nahe. Wenn nicht - entsprechend der Bedeutung von @ in e-mail-Adressen - von Vorn- herein schon von einer Trennung der Wörter „MOBILE“ und „HOME“ durch das Zeichen @ auszugehen ist, führt aber auch die Kombination der drei Bestandteile in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung „mobile at home“ (=mobil zu Hause) nicht von der erheblichen Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke weg; im Zusammenhang mit den vorliegenden Waren und Dienstleistungen, welche mit der Erstellung, Bereitstellung oder Unterhaltung von Daten-/Telekommunikation zusammenhängen können, ist auch „mobile at home“ eine Sachangabe in dem Sinn, dass diese für vom Kabelfestnetz unabhängige Verwendung zu Hause be- stimmt bzw. auf einen solchen Einsatz bezogen sind. Bei Beschränkung auf Identitätsschutz ist vorliegend Verwechslungsgefahr zu verneinen; die sich gegenüberstehenden Marken sind offensichtlich nicht iden- tisch. Aber auch dann, wenn die Markenähnlichkeit nach allgemeinen Grundsät- zen beurteilt wird, ist Verwechslungsgefahr wegen der erheblichen Kennzeich- nungsschwäche der Widerspruchsmarke und daraus folgendem stark einge- schränkten Schutzumfang zu verneinen. Die Marken weisen in ihrer Gesamtheit ganz erhebliche Unterschiede durch den in der angegriffenen Marke enthaltenen zusätzlichen Wortbestandteil „life“ auf, was auch bei einem - angesichts der Wa- ren und Dienstleistungen hier kaum vorstellbaren - flüchtigen Verhalten weder überhört noch übersehen werden kann. Unmittelbare Verwechslungsgefahr käme zwar in Betracht, wenn den Bestandtei- len „mobile @ home“ der angegriffenen Marke mobile life @ home eine selb- ständig kollisionsbegründende Bedeutung beigemessen werden könnte und die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zu- rückträten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (ständige Rspr. des BGH, zuletzt a. a. O. - Malteserkreuz). Davon kann nicht aus- - 10 - gegangen werden. Für den Verkehr besteht entgegen der Auffassung der Wider- sprechenden kein Anlass, die Bestandteile „mobile @ home“ als prägend gegen- über dem weiteren Bestandteil „life“ anzusehen bzw. die Marke darauf zu verkür- zen. Dem steht bereits entgegen, dass „mobile @ home“ nach der bei der Beur- teilung der Markenähnlichkeit allein maßgeblichen registrierten Form der Marke (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 93) nicht gegenüber dem weiteren Bestandteil „life“ in irgendeiner Art und Weise hervortreten, sondern alle Bestandteile nebeneinander in gleicher Größe und mit identischem Schriftbild an- geordnet sind. Aus den aufgezeigten Umständen zur Kennzeichnungsschwäche der Gesamtbezeichnung „mobile @ home“ wie auch der Einzelbestandteile für hier maßgebliche Waren und Dienstleistungen besteht für den Verkehr kein Grund, „life“ bei Wahrnehmung bzw. Wiedergabe der Marke zu vernachlässigen; von ei- ner selbständig kollisionsbegründenden Bedeutung von „mobile @ home“ oder gar der einzelnen Elemente „mobile“ oder „@“ oder „home“ kann damit nicht ausge- gangen werden, zumal der Verkehr Zeichen regelmäßig so auffasst, wie sie ihm entgegentreten, d. h. als einheitliches und eigenständiges Gebilde. Verwechs- lungsgefahr ist damit auszuschließen. Unerheblich für die Entscheidung ist, ob die angegriffene Marke sich gleichfalls als schutzunfähig erweisen könnte. Denn für die Frage der Verwechslungsgefahr ist nur der Schutzumfang der Widerspruchsmarke, die ihren Schutzbereich vertei- digt, von Bedeutung. Nicht maßgeblich ist jedoch, ob etwa wechselseitige Lö- schungsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse möglich wären. Es besteht auch keine Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbin- dung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 MarkenG). Ein rechtlich relevan- tes gedankliches Inverbindungbringen zweier Marken kann nicht angenommen werden, wenn sich die Übereinstimmung dieser Marken – wie hier – auf kenn- zeichnungsschwache Bestandteile beschränkt (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 327 m. w. N.). - 11 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen An- lass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Vogel von Falckenstein Winter Hartlieb WA