Beschluss
32 W (pat) 91/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 91/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Juni 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 67 945.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die am 30. November 2004 angemeldete Wortmarke TRIUNITY ist für folgende Dienstleistungen in Klasse 41 bestimmt: Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, Unterricht; Veranstaltung von Seminaren zur Persönlichkeits- und Charakterbildung. Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Internet-Aus- drucke zum Beleg einer beschreibenden Verwendung der angemeldeten Bezeich- nung beigefügt waren, mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 2. August 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Der Begriff „TRIUNITY“ gebe einen beschreibenden Hinweis auf die Themen der Dienstleistungen, nämlich dass diese Körper, Seele und Geist gleichermaßen be- einflussten. In dieser Bedeutung werde er bereits seitens Dritter verwendet. In in- teressierten Kreisen sei bekannt, dass z. B. in der Esoterik und der Psychoanalyse davon ausgegangen werde, beim Menschen müsse für Wohlbefinden und Ge- sundheit eine Harmonie zwischen Körper, Geist und Seele bestehen. In Zusam- menhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sei keine Mehrdeutigkeit er- sichtlich; eher fernliegende Bedeutungen, z. B. die göttliche Dreieinigkeit, müssten außer Betracht bleiben. Der Markenbegriff sei nicht geeignet, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 2. August 2005 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Bereits der Umstand, dass das angemeldete Markenwort „TRIUNITY“, anders als die ähnlichen Begriffe „Trinity“ und „Trinität“, lexikalisch nicht nachweisbar sei, be- lege das Vorhandensein einer gewissen Unterscheidungskraft. Für diese spreche weiterhin die Mehrdeutigkeit, da „TRIUNITY“ ganz allgemein eine Einheit von Drei bezeichne, wobei unklar bleibe, wofür die „Drei“ stehe. Bekannt und verbreitet sei vor allem der religiöse Sinngehalt (= Dreifaltigkeit). An der Aussagekraft der sei- tens der Markenstelle getätigten Internet-Recherchen seien Zweifel angebracht. Neuere Abfragen führten zu anderen Ergebnissen, wobei der religiöse Hintergrund des Begriffs dominiere, der aber auch im Bereich des Designs verwendet werde. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht; die Markenstelle habe auch nicht belegt, dass die angemeldete Bezeichnung für sämtliche Dienstleistungen, einschließlich „Unterhaltung“, glatt beschreibend sei. In der mündlichen Verhandlung wurden seitens des Anmelders Ausdrucke von Internet-Fundstellen zu den Begriffen „TRIUNITY“ und „TRINITY“ vorgelegt, außerdem Auszüge aus dem Markenregister zu eingetragenen Marken, welche „Trinity“ lauten oder dieses Wort als Bestandteil enthalten. Weiterhin waren Ge- genstand der Erörterung mehrere vom Senat ermittelte Internet-Seiten zur Ver- wendung des Begriffs „TRIUNITY“ sowie ein Auszug aus Langenscheidts Groß- wörterbuch Englisch-Deutsch, Muret-Sanders, Teil I, S. 1167. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Wenngleich im Mittelpunkt des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) steht, erfolgte die Zurückweisung der Anmeldung ausdrücklich aus den Gründen des vorangegangenen, mit Belegen zur tatsächlichen Verwen- dung versehenen Beanstandungsbescheids, der auch auf den dienstleistungsbe- schreibenden Charakter und somit die Freihaltebedürftigkeit des Begriffs „TRIUNITY“ abgestellt hatte; mithin ist der Senat nicht gehindert, dieses Eintra- gungshindernis vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) dienen können, von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Derartige unmittelbar beschrei- bende Angaben unterliegen vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von Kon- kurrenzunternehmen dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopol- rechten (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176). Das englischsprachige Hauptwort „triunity“ - ebenso wie das zugehörige Adjektiv „triune“ - ist, wie in der mündlichen Verhandlung anhand eines englisch-deutschen Großwörterbuchs belegt, in der Bedeutung „Dreieinigkeit, Dreifaltigkeit“ (sinngleich mit dem wohl verbreiteteren Begriff „trinity“) lexikalisch nachweisbar; dies bestrei- tet nunmehr auch der Anmelder nicht mehr. Sein Vorbringen, „TRIUNITY“ könne unterschiedliche Sachverhalte bezeichnen, wobei im Allgemeinen die religiöse Bedeutung des Wortes im Vordergrund des Verständnisses stehe, mag zwar ge- nerell zutreffen. Im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Marken- worts nach § 8 Abs. 2 MarkenG ist aber stets zu fragen, welchen Sinngehalt die- ses in Bezug zu den konkret beanspruchten Dienstleistungen (und ggf. Waren) - 5 - aufweist, wobei das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits dann eingreift, wenn der Begriff in einer Bedeutung unmittelbar dienstleistungsbeschrei- bend ist (vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32 - DOUBLEMINT; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rdn. 195, 197 m. w. Nachw.). Aufgrund der vorliegenden Belegstellen aus dem Internet, welche teils bereits die Markenstelle, teils der Senat ermittelt und dem Anmelder zur Kenntnis gegeben hat, steht fest, dass „TRIUNITY“ als Bezeichnung einer esoterischen bzw. spiri- tuellen Denkrichtung, die zugleich Lebenshilfe vermitteln will, seitens mehrerer Unternehmen bzw. Anbieter im Inland Verwendung findet. „Triunity-Seminare“, „Triunity-Foren“ und „Triunity-Abende“ werden im Internet angeboten, über die „Triunity Theory“ sind Bücher, auch in deutscher Sprache, erschienen. Das ange- meldete Markenwort wird somit schon nach Art eines Fachbegriffs international und auch in Deutschland benutzt, so dass sein Gebrauch sämtlichen Anbietern derartiger Lebenshilfe-Dienstleistungen auf esoterischer oder spiritueller Grund- lage - dem Anmelder selbst ebenso wie allen anderen - unbehindert von Monopol- rechten eines Einzelnen möglich sein muss. Da im Rahmen der Beurteilung des Freihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor allem auf die Bedürfnisse der Konkurrenten auf dem Markt abzu- stellen ist, kommt dem Verständnis der Fachkreise größere Bedeutung zu als dem der mit den Dienstleistungen angesprochenen Interessenten. Ob sich letzteren die im vorliegenden Zusammenhang naheliegende Bedeutung von „TRIUNITY“ - als Einheit von Körper, Geist und Seele, wie die Markenstelle ausgeführt hat - durch- weg erschließt, kann von daher dahingestellt bleiben. In Fachkreisen, d. h. den Veranstaltern von Seminaren zur Persönlichkeits- und Charakterbildung, wird ganz weitgehend bekannt sein, was sich hinter der Bezeichnung „TRIUNITY“ ver- birgt, wobei es bei fremdsprachigen Bezeichnungen, die im Inland bereits be- schreibend verwendet werden, ohnehin nicht darauf ankommt, ob die - unge- bräuchliche - deutsche Übersetzung ebenfalls Bekanntheit genießt (vgl. BPatG GRUR 2005, 675 - JIN SHIN JYUTSU). - 6 - Dass Internet-Recherchen, in jedem Verfahrensstand, ein wichtiges Hilfsmittel für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und die Beschwerde- senate des Bundespatentgerichts - neben Informationen aus der Fachliteratur - zur Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken darstellen, wobei allerdings im Einzelfall eine gründliche Auswertung (d. h. eine Differenzierung nach beschrei- bendem bzw. marken- oder firmenmäßigem Gebrauch) erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anerkannt (vgl. z. B. Senatsbe- schlüsse 32 W (pat) 53/03 - NetProject und 32 W (pat) 121/05 - SLOW-CARB). Sofern das Vorbringen des Anmelders so zu verstehen sein sollte, es dürften nur Belegstellen aus dem Internet berücksichtigt werden, die zeitlich vor der Marken- anmeldung liegen, könnte dem nicht gefolgt werden. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Schutzhindernisse nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 MarkenG vorliegen, ist nicht nur der Zeitpunkt der An- meldung, sondern auch der der (abschließenden) Entscheidung über die Ein- tragbarkeit (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 12). Mithin sind auch die Er- gebnisse neuerer Recherchen, wie der vom Senat getätigten und in der mündli- chen Verhandlung mit dem Anmelder erörterten, beachtlich. Für eine Differenzierung innerhalb des Dienstleistungsverzeichnisses der ange- meldeten Marke ist kein Raum. Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41 können den von der Markenstelle aufgezeigten Bezug zu esoterischen Denkrichtungen aufweisen. Diese Beurteilung gilt - entgegen der Auffassung des Anmelders - auch für „Unterhaltung“, da Lebenshilfe auf religiöser oder spiritueller Grundlage durchaus auch in unterhaltender Form vermittelt werden kann. - 7 - Im Ergebnis ist der Markenstelle auch insoweit zu folgen, als diese der angemel- deten Bezeichnung jegliche betriebskennzeichnende Hinweiskraft abgesprochen hat (gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Denn nach der Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004, 674, Nr. 86 - Postkantoor) fehlt einer Wortmarke, die Merkmale von Dienstleistungen - also auch Art, Beschaffenheit und Bestimmung - beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterschei- dungskraft in Bezug auf diese Dienstleistungsangebote. Die in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Markenrichtlinie ergangene Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht geeignet, ein vorhandenes Eintragungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu relativieren oder die Anforderungen an die erfor- derliche strenge und vollständige Prüfung herabzusetzen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 58 - Libertel). Der Regelungsgehalt beider Bestimmungen ist nämlich ver- schieden. Zweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen an un- mittelbar beschreibenden Angaben zu verhindern. § 23 Nr. 2 MarkenG stellt dem- gegenüber eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung der- artiger beschreibender Angaben dar. Die negativen Folgen einer etwaigen Fehl- eintragung sollen abgemildert werden, die Regelung stellt aber keine Rechtferti- gung dafür dar, die gebotene gründliche und umfassende Prüfung der Schutzhin- dernisse im Registrierungsverfahren zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rdn. 246, § 23 Rdn. 15 m. w. Nachw.). Aus der Eintragung und Schutzgewährung für andere (deutsche, ausländische und europäische) Marken, welche der angemeldeten Bezeichnung nahekommen, vermag der Anmelder keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall ab- zuleiten. Voreintragungen - selbst identischer Marken und somit auch ähnlicher Marken, wie hier solcher mit dem Bestandteil „Trinity“ - führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Ent- scheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern - 8 - eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW; EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel). Nach allem war der Beschwerde des Anmelders der Erfolg zu versagen. gez. Unterschriften