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Beschluss

7 W (pat) 331/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 331/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 57 962 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentan- sprüchen 1 bis 17 vom 16. Mai 2007, Beschreibung und Zeich- nungen gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass in der Be- schreibung Absatz 0007 die Zahl 12 ersetzt wird durch 11. G r ü n d e I Gegen die am 8. Januar 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 57 962 mit der Bezeichnung „Leichtbauteil aus Hohlkugeln“ ist am 8. April 2004 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung ge- stützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Für Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf die Akten verwiesen. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006, eingegangen am 9. Oktober 2006, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007 neue Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vorgelegt. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents beantragt in der verteidigten Fassung eine patentfä- hige Erfindung darstelle, und beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 17 vom 16. Mai 2007 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hilfsantrag 3 vom 9. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der - 3 - Maßgabe, dass in der Beschreibung Absatz 0007 die Zahl 12 durch die Zahl 11 ersetzt wird. Für den Wortlaut der Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf die Ak- ten verwiesen. II Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fas- sung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vor- schriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen. Nach Rücknahme des Einspruchs ist nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch, wie die Prüfung des Einspruchsvorbringens ergeben hat, nicht begründet, soweit er das Patent im zuletzt verteidigten Umfang betrifft. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 49 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren An- - 4 - trag stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür zueigen. gez. Unterschriften