Beschluss
20 W (pat) 76/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 76/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 11 246 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bastian, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und Dipl.-Ing. Höppler beschlossen: Der Beschluss des Patentamts vom 2. September 2003 wird auf- gehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt auf- rechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 4, - Beschreibung Seiten 1 bis 12 mit einem Beiblatt Einschub auf Seite 4 (Spalte 8 nach Zeile 15), - 17 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 18), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. G r ü n d e I Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Ein- sprechende von den 16 erteilten Patentansprüchen den Widerruf der erteilten Pa- tentansprüche 1 – 12 beantragt. Die Patentabteilung 31 hat das Patent mit Be- schluss vom 2. September 2003 wegen fehlender Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 9 vollständig widerrufen. Gegen den Widerrufsbeschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. - 3 - Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol- genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: - Patentansprüche 1 - 4, - Beschreibung Blatt 1 - 12 mit einem Beiblatt Einschub auf Sei- te 4, - 17 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 – 18), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. Der Patentanspruch 1 lautet: "Digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms, mit: einer Einrichtung (260) zur Ausbildung von HP-Daten für eine schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intra-kodierten Daten eines Eingangsbitstroms; einer Mustererzeugungseinrichtung (262) zur Ausbildung eines Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen der HP-Daten, welche unterteilt sind, und zwar mehrfach, in Kopierbereichen, die jeweils in J Spuren angeordnet sind (J = 12 × I + 5, I ist eine natürliche Zahl), welche eine Spurgruppe bilden; und einer Aufzeichnungseinrichtung (264) zur Aufzeichnung in den Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, wobei eine Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bit- strom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopierbereiche unterteilt wird, in welchen die HP-Daten aufgezeichnet werden, welche un- terteilt sind; wobei die Aufzeichnungsmuster der aufgezeichneten HP-Daten A, B und C, die in die N Spuren unterteilt sind, aufweisen: - 4 - ein Muster TP1, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich des Zentrums der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten A in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP2, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind; ein Muster TP3, in welchem HP-Daten A in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP4, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur angeordnet sind, und HP-Daten A in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP5, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, und ein Muster TP6, in welchem HP-Daten B in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur angeordnet sind, und in einer Spurgruppe, eine erste Spur mit dem Muster TP4 im Zentrum der Spurgruppe angeordnet ist, eine zweite Spur mit dem Muster TP1 an einem Ende der Spur- gruppe angeordnet ist, eine dritte Spur mit dem Muster TP6 am entgegengesetzten Ende der Spurgruppe angeordnet ist, Spuren mit den Mustern TP2 bzw. TP3 abwechselnd und wieder- holt zwischen der ersten Spur und der zweiten Spur angeordnet sind, und - 5 - Spuren mit dem Muster TP5 bzw. TP6 abwechselnd und wieder- holt zwischen der ersten Spur und der dritten Spur vorgesehen sind." Der Patentanspruch 2 lautet: "Digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms, mit: einer Einrichtung (260) zur Erzeugung von HP-Daten für schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Kompo- nente von Intra-kodierten Daten eines Eingangsbitstroms; einer Mustererzeugungseinrichtung (262) zur Ausbildung eines Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen der HP-Daten, die unter- teilt sind, und zwar mehrfach, in Kopierbereichen, die jeweils in J Spuren (J = 12 × I + 5, I ist eine natürliche Zahl) vorgesehen sind, welche eine Spurgruppe bilden; und einer Aufzeichnungseinrichtung (264) zur Aufzeichnung in den Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, und zur Unterteilung einer Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopierbereiche, in welchen die HP-Daten aufgezeichnet werden, die unterteilt sind; wobei die Aufzeichnungsmuster der HP-Daten A, B und C, die auf- gezeichnet wurden und in die N Spuren unterteilt sind, aufweisen: ein Muster TP1, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten A in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufge- zeichnet sind, ein Muster TP2, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und - 6 - HP-Daten B in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufge- zeichnet sind, ein Muster TP3, in welchem HP-Daten A in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP4, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufge- zeichnet sind, ein Muster TP5, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten A in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufge- zeichnet sind, ein Muster TP6, in welchem HP-Daten C in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP7, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten B in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufge- zeichnet sind, ein Muster TP8, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufge- zeichnet sind, und ein Muster TP9, in welchem HP-Daten B in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, und in einer Spurgruppe eine erste Spur mit dem Muster TP5 im Zentrum der Spurgruppe angeordnet ist, eine zweite und eine dritte Spur mit dem Muster TP6 auf beiden Seiten der ersten Spur mit dem Muster TP5 und dieser benachbart angeordnet sind, - 7 - eine vierte Spur mit dem Muster TP5 neben der zweiten Spur mit dem Muster TP6 angeordnet ist, eine fünfte Spur mit dem Muster TP7 neben der dritten Spur ange- ordnet ist, und auf der entgegengesetzten Seite der vierten Spur mit dem Muster TP5 in Bezug auf die erste Spur, eine sechste Spur mit dem Muster TP1 vorn oder hinten an der Spurgruppe angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten Spur wie die vierte Spur, eine siebte Spur mit dem Muster TP2 ganz in der Nähe der Spur mit dem Muster TP1 angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten Spur wie die vierte Spur, eine achte Spur mit einem Muster TP9 hinten oder vorn bei der Spurgruppe angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten Spur wie die fünfte Spur, Spuren mit Mustern TP3 und TP4 abwechselnd und wiederholt zwischen der siebten Spur und der vierten Spur angeordnet sind, und Spuren mit den Mustern TP8 und TP9 abwechselnd und wieder- holt zwischen der achten Spur und der fünften Spur vorgesehen sind." Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 3 und 4 wird auf die Akten verwiesen. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Gegenstände der Patentansprü- che 1 und 2 seien gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 8 - Die – wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einspre- chende hält das Patent soweit es die erteilten Patentansprüche 1-12 betrifft - wie sie schriftsätzlich vorgetragen hat - nicht für bestandsfähig und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden von der Einsprechenden die beiden älteren Anmeldungen D1 EP 0 606 857 A und D2 WO 95/27978 genannt. Im Prüfungsverfahren wurde verwiesen auf P1 US 52 53 122, P2 US 52 29 862, P3 HIRANO, Yasuhiro; MITA, Seiichi; KOHGAMI, Akihiko; ETO, Yoshizumi; TAKESHITA, Kazuyuki; FUJIMURA, Nobuo: A Study on Variable-Speed Reproduction of the Digital VTR; In: SMPTE Journal, June 1983, Seiten 636 -641, P4 OPPENHEIM, Alan V.; SCHAEFER, Ronald W.: Discrete- Time Signal Processing; Englewood Cliffs, New Jersey, Pren- tice-Hall, Inc., 1989, Seiten 101 – 112, ISBN 0-13-216771-9, P5 ANDERSON, Charles E.; DIERMANN, Joachim: Digitale Fern- sehaufzeichnung – Fragen jenseits der Durchführbarkeit; In: Fernseh- und Kino-Technik, 1980, Nr. 4, Seiten 119 – 123, P6 SIAKKOU, Manfred: Digitale Bild- und Tonspeicherung; 1. Aufl., Berlin, VEB Verlag Technik, 1985, Seiten 246 – 255, ISBN 3-211-95816-9. - 9 - Die Beschreibungseinleitung der Anmeldungsunterlagen nennt zum Stand der Technik die P7 Yanagihira et al.: A Recording Method of ATV data on a Con- sumer Digital VCR, In: International Workshop on HDTV, 93, October 26-28, 1993, Ottawa, Canada, Proceedings, Volu- me II Der europäische Recherchebericht zu der älteren Anmeldung D1 verweist außer- dem noch auf die vorveröffentlichten Druckschriften D3 EP 0 505 985 A2 und D4 WO 91/02430 A1. II Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt. Hinsichtlich der Frage der Antragsbindung bei gegenständlich beschränktem Ein- spruch schließt sich der Senat der Auffassung an, dass eine Bindung des Patent- amtes bzw. Patentgerichts an den Antrag der Einsprechenden im Einspruchsver- fahren nach § 59 PatG nicht besteht und der Antrag nur den Charakter einer un- verbindlichen Anregung aufweist, s. 21 W (pat) 339/03. Dies folgt auch aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Automatisches Fahrzeuggetriebe" (BGH GRUR 2003, 695, 696), wonach das Patentamt nicht an Anträge des Einsprechenden gebunden sei. Das Patent, das im vorliegenden Fall von der Einsprechenden lediglich im Umfang der Ansprüche 1 - 12 angegriffen wurde, war deshalb gegenständlich uneinge- - 10 - schränkt zu überprüfen und über dessen Widerruf zu entscheiden (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG). 1. Die Beschränkung auf die ursprünglich erteilten und mit dem Einspruch nicht angegriffenen Patentansprüche 13 – 16 ist zulässig. Die geltenden Patentansprü- che 1 und 2 stimmen bis auf redaktionelle Änderungen wörtlich mit den entspre- chenden erteilten Ansprüchen 13 und 14 überein, die Patentansprüche 3 und 4 sind identisch mit den erteilten Ansprüchen 15 bzw. 16. 2. Aus der EP 0 505 985 A2 (D3) ist dem Fachmann, einem Elektroingenieur FH der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von digita- len Bandaufzeichnungsgeräten, ein digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms bekannt, mit einer Einrichtung zur Ausbildung von Intra-Daten für eine schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intra-kodierten Daten eines Eingangsbitstroms, einer Mustererzeugungseinrichtung zur Ausbildung ei- nes Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen von mehrfach unterteilten Intra-Da- ten in Kopierbereichen, die jeweils in Spuren angeordnet sind, welche eine Spur- gruppe bilden, und einer Aufzeichnungseinrichtung zur Aufzeichnung in den For- maten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, wobei eine Spur in einen Haupt- bereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopier- bereiche unterteilt wird, in welchen die Intra-Daten aufgezeichnet werden. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die in dem Patentanspruch 1 angegebenen Aufzeichnungsmuster TP1 bis TP6 für HP-Daten A, B und C. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 unterscheidet sich von dem Gegenstand der D3 durch die in dem Patentanspruch 2 angegebenen Aufzeichnungsmuster TP1 bis TP9 für HP-Daten A, B und C. Die im Beschwerdeverfahren und in den Vorverfahren genannten weiteren Druck- schriften liegen von den beiden Anspruchsgegenständen weiter ab und haben in - 11 - der mündlichen Verhandlung bezüglich der nicht angegriffenen geltenden Patent- ansprüche keine Rolle mehr gespielt. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte. 3. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sind neu, denn keine der genannten Druckschriften D1- D4 bzw. P1-P7 zeigt alle Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. 2, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt. 4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit. Weder aus der D3 noch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschrif- ten sind Hinweise zu entnehmen, die den Fachmann dazu veranlassen konnten, die HP-Daten (Intradaten) A, B und C in Mustern TP1 bis TP6 bzw. TP1 bis TP9 in der mit Patentanspruch 1 bzw. 2 beanspruchten Art und Weise in N Spuren anzu- ordnen. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen. 5. Die auf den Patentanspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bzw. 4 sind mit diesen rechtsbeständig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hi- nausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2. 6. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie nach Änderung des Patents gemäß § 34 PatG zu stellenden Anforderungen. Dr. Bastian Martens Dr. Zehendner Höppler Pü