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Beschluss

30 W (pat) 246/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 246/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 13. April 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 00 678.5 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke cashbox für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 28 und 42. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluss einer Prüferin des gehobenen Dienstes dem angemeldeten Zeichen die Eintra- gung teilweise versagt, nämlich für „Geldannahmegeräte, nämlich Geräte zur Annahme und Prüfung von eingegebenen Geldbeträgen oder bargeldlosen Guthaben, insbesondere mit einer elektronischen Schnittstelle, über die der eingegebene Geldbetrag elektronisch ausgegeben wird; Mechani- ken für Geld betätigte Automaten; Verkaufsautomaten; Software, insbesondere Steuer- und Abrechnungssoftware für Geld betätigte Automaten und Netzwerke, in denen Geld betätigte Automaten aktivierbar sind; Münz- und Geldscheinprüfgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Wiedergabe oder Übertragung von Bild- oder Tonsignalen; elektrische Anschluss-, Verbindungs- oder Verlänge- rungskabel sowie Stecker, Dosen und Buchsen für diese Kabel; elektrische Widerstände; Kabeladapter, Kupplungen für elektri- - 3 - sche Kabel; Geräte der Nachrichtentechnik und Geräte für die Telekommunikation und Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in Daten- und Telekommunikationsnetzen, Code-Karten, insbeson- dere mit Speicherfunktion zum Abspeichern von Guthabenbe- trägen; Peripheriegeräte für die Daten- und Nachrichtenver- breitung, nämlich Computer, Laptops, Drucker, Plotter, Lesegeräte für elektronisch gespeicherte Daten, Scanner, Terminals, Moni- tore, Tastaturen, magnetische, optische und magnetooptische Laufwerke, CD- und CDi-Laufwerke; Bandlaufwerke, Speicherme- dien zur Verwendung in den genannten Laufwerken, Computer- mäuse und Trackballs; Einsteckkarten für Computer und Laptops, einschließlich PCMCIA-Einsteckkarten; Modems; Netzwerke und deren Komponenten sowie in Klasse 9 enthaltene Peripheriege- räte für Netzwerke; geldbetätigte Spiel- und Sportgeräte; Geld- spielautomaten“. Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Begriff weise in unmittelbar be- schreibender Weise darauf hin, dass es sich bei den entsprechenden Waren teil- weise um Geräte oder Behälter handele, welche die Verwahrung von Geld er- möglichten. Für diese Waren sei die Marke als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Darüber hinaus fehle ihr hinsichtlich dieser wie auch hinsichtlich der übrigen versagten Waren die erforderliche Unterscheidungs- kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Denn die Marke enthielte insoweit lediglich den beschreibenden Hinweis, dass die derart gekennzeichneten Waren mit Hilfe einer (automatisierten) Geldkassette betrieben werden könnten oder damit aus- gestattet seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der zur Be- gründung ausführt, dass die Markenstelle die Unterscheidungskraft der angemel- deten Marke pauschal ohne nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Waren verneint habe, abgesehen davon, dass bereits ein Minimum an Unterscheidungs- kraft ausreiche. Die Übersetzung der Marke laute nicht „Geldannahmegerät“, son- - 4 - dern „Geldkassette“, so dass kein Freihaltungsbedürfnis für „Verkaufsautomaten, Münz- und Geldscheinprüfgeräte; geldbetätigte Spiel- und Sportgeräte, Geldspiel- automaten“ ersichtlich sei. Ebenso wenig sei verständlich, weshalb die (uspr.) Marke für Waren wie „elektrische Verlängerungskabel, elektrische Widerstände, Kabeladapter, Scanner, Tastaturen“ keine Unterscheidungskraft aufweisen solle. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, hilfsweise den Beschluss nach Einschränkung des Warenverzeichnisses mit dem Zusatz „alle vorgenannten Waren nicht als Geldkassetten, Kassen, Kassenschalter, Kassetten, Sparbüchsen oder sonstige Geldaufbewahrungsbehälter“ aufzuheben. Zu dem vom Senat übermittelten Recherchematerial hat sich der Anmelder nicht geäußert. Den von ihm beantragten Verhandlungstermin hat er, wie von ihm angekündigt, nicht wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der An- meldung stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltungsbedürfnis- ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Bei der angemeldeten Wortverbindung „cashbox“ handelt es sich um eine warenbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Be- deutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird und dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Be- stimmung der angemeldeten Waren sowie als Bestimmungsangabe für die ange- meldeten Dienstleistungen dienen kann. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den Bestandteilen „cash“ und „box“ zusammengesetzt. Der Zeichenbestandteil „Box“ steht im Englischen für „Kasten, Kiste, Schachtel“ (Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1990) und hat in den ähnlichen Bedeu- tungen „kastenförmiger Behälter oder Gegenstand“ auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl., 1997). Über diese Grund- bedeutungen hinaus werden mit „Box“ auch Gehäuse bezeichnet, die über elek- trische bzw. elektronische Inhalte verfügen (Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Bd. 1, 1990, S. 190). Insoweit ist auf die auch in der deutschen Sprache geläufigen Begriffe „Lautsprecherbox, Musikbox“ hinzuweisen (PAVIS- PROMA CD ROM, Knoll, 30 W (pat) 196/94 - CLIPBOX). Das Gesamtzeichen ist ebenfalls lexikalisch nachweisbar im Sinne von „Geldkas- sette, Geldschachtel, Geldschatulle“ (vgl. Hamblock/Wessels, Großwörterbuch Wirtschaftsenglisch, 1998, S. 217; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Teil I, 1. Band (A-M) 12. Aufl. 2000, S. 219) und sogar allgemein für „Kasse“ oder - 6 - „Ladenkasse“ (vgl. von Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Deutsch-Englisch, Band III A-K, 1994, S. 999; Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005, S. 407; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Teil II Deutsch-Englisch, 11. Aufl. 2001, S. 648, jeweils unter dem Stichwort „Kasse“) und steht damit für ein Gerät, mit dem die Verwahrung von Geld möglich ist. Über die bereits von der Markenstelle geführten Nachweise über einen Gebrauch des Zeichenwortes hat die vom Senat durchgeführte Recherche weitere Belege für eine beschreibende Verwendung ergeben. Zum einen werden herstellerübergreifend Geldkassetten mit dem Markenwort umschrieben, aber auch ein Gerät von der Firma A…, das als Münzgerät fungiert und mit „My-cashbox“ bezeichnet wird (www.my- tronic.de/1101_cashbox_payment_device.php). Auf der Homepage heißt es unter der Überschrift „My-cashbox der kostengünstige Kompakt-Münzer“: „…Unsere Geräte unterstützen Schnittstellen wie USB, …oder auch eine Hardwareschnitt- stelle … Auch als Einzelkomponenten erhalten Sie von uns die notwendigen Bau- teile um Ihr individuelles Bezahlsystem zu realisieren. Auf Wunsch entwickeln wir für Sie individuelle Lösungen. Unsere Produkte sind in Kiosk-Terminals sowie auch in Münzautomaten wie Spielautomaten, Verkaufsautomaten, Münzwasch- maschinen, Solariensteuerungen und auch in SB-Kopiergeräten erfolgreich im Einsatz. … Das Münzgerät eignet sich hervorragend als Bezahlsystem für Unter- haltungsautomaten, … Für nahezu alle Münzen erhältlich und individuell pro- grammierbar … Münzprüfer mit hervorragender Münzakzeptanz Zuverlässige Erkennung der einprogrammierten Münzen … Optional mit Kartenleser für Wert- karten lieferbar. Stabiles Münzergehäuse aus Stahlblech“. In dieser Geräteum- schreibung werden nicht nur das Geldannahmegerät an sich, sondern auch nahe- zu alle Einzelkomponenten und die Software für dieses Gerät aufgeführt, die im Warenverzeichnis des Anmelders von der Markenstelle zurückgewiesen worden ist und in der Beschwerde weiterhin beansprucht werden. Damit ist das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend jedenfalls in Gestalt einer Bestimmungsangabe, da sie sich auf den Betrieb ent- sprechend ausgestatteter Kassen sowie die Erstellung und Wartung der dafür erforderlichen Software beziehen. Eine solche Bestimmungsangabe muss sowohl - 7 - für diese Komponenten als auch für die ebenfalls zurückgewiesenen Dienstleis- tungen der Softwarelizensierung und EDV-Fachberatung zur ungehinderten Ver- wendung durch die Mitbewerber freigehalten werden. Entgegen der Auffassung des Anmelders entfällt ein Freihaltungsbedürfnis auch nicht deshalb, weil Mitbewerber andere Bezeichnungen verwenden und nicht auf das Markenwort angewiesen sind. Vielmehr reicht es aus, dass dieses für eine beschreibende Verwendung geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD), was für die angemeldete Marke als Bestimmungsangabe zutrifft. 2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen auch jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angesprochenen Verkehrskreise, die sich hier im Wesentlichen aus Fachleuten oder zumindest fachlich interessierten Abnehmern zusammensetzen, werden in der beschreibenden Angabe keinen Hinweis auf die Herkunft der damit gekenn- zeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen. Denn der beschreibende Gehalt der Marke, der sich angesichts einfachster und auch im hiesigen Sprachraum geläufiger Einzelbegriffe ohne weiteres ergibt, wenn nicht gar aufdrängt, steht so deutlich und unmissverständlich im Vorder- grund, dass der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshinweis fernliegt. Soweit sich der Anmelder im Übrigen darauf beruft, dass einer Marke die Ein- tragung nicht versagt werden könne, wenn sie wie hier über ein Minimum an Un- terscheidungskraft verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Europäi- sche Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich gegen eine solche Differenzierung gewen- det hat, da dem Gesetzeswortlaut eine Reduzierung des Maßstabes der Unter- scheidungskraft nicht entnommen werden könne (EuGH GRUR 2003, 58 (59) - Companyline; vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 75). Soweit der Anmelder hilfsweise ein eingeschränktes Verzeichnis von Waren ein- gereicht hat, wonach sämtliche Waren nicht als Geldaufbewahrungsbehälter bean- sprucht würden, kann er damit keinen Erfolg haben. Zum einen wird dadurch die Eignung der Marke als Bestimmungsangabe nicht ausgeschlossen, zum andern - 8 - steht ihr das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 37 Abs. 3 MarkenG entgegen. Danach sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlos- sen, die ersichtlich geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, Be- schaffenheit oder geografische Herkunft der Waren zu täuschen. Dies trifft auf die beanspruchte Marke zu. Denn die Bezeichnung „cashbox“ für Waren „nicht als Geldaufbewahrungsbehälter“ ruft beim betroffenen Verkehr nahezu zwangsläufig Fehlvorstellungen über die Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren hervor, nachdem mit dem Wort Geldkassetten oder ähnliche Aufbewahrungsbe- hälter bezeichnet werden. Insbesondere Fachleute, Händler und informierte End- abnehmer müssen annehmen, dass ein so gekennzeichnetes Produkt auch eine „Cashbox“ enthält oder sich darauf bezieht. Da dies aber nach der eingeschränk- ten Fassung des Warenverzeichnisses ausgeschlossen ist, unterliegt der Verkehr aufgrund dieser unrichtigen verkehrswesentlichen Sachinformation Fehlvorstellun- gen hinsichtlich der Produktzusammensetzung. Nachdem die Fassung auch kei- nen Raum für eine Verwendung der Marke in einem sachlichen Zusammenhang mit Geldbehältern lässt, mithin also kein Fall einer nicht täuschenden Verwendung mehr in Betracht kommt, ist die Eignung zur Täuschung dann auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. Rdn. 378; § 37 Rdn. 10 m. w. N.; vgl. auch BPatG 26 W (pat) 36/01 - KOMBUCHA; 30 W (pat) 170/00 - INTERNET schnell & einfach; Zusammenfassungen jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM), so dass der Versagungsgrund der Täuschungsgefahr eingreift unabhängig davon, ob man deshalb die vorgenomme- ne Einschränkung bereits als unzulässig erachten müsste (so Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 208., 378 m. w. N.). - 9 - Nach alledem musste die Beschwerde des Anmelders ohne Erfolg bleiben. gez. Unterschriften