Beschluss
15 W (pat) 359/03
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 15 W (pat) 359/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. April 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 47 236 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Kahr sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 15. November 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- reichte Patentanmeldung ist das Patent 196 47 236 mit der Bezeichnung "Ge- schichtete Gasfiltermedien, ihre Herstellung und ihre Verwendung" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 18. Juni 2003 erfolgt. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: „1. Geschichtete Gasfiltermedien, bestehend aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Gas- filtermedien aus mindestens je einer netzartigen, flächigen Lage eines thermoplastischen Klebstoffes mit mindestens ei- ner auf die Klebstofflage aufgestreuten und daran fixierten Schicht aus Adsorbenspartikeln bestehen.“ - 3 - Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 6 lautet: „6. Verfahren zum Herstellen von geschichteten Gasfiltermedien nach Anspruch 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der thermoplastische Klebstoff mit einer Verdüsungseinrichtung auf eine relativ zur Verdüsungseinrichtung bewegte Unter- lage gesprüht wird und dass die derart gebildete netzartige Lage aus klebrigem Klebstoff unmittelbar anschließend mit einer aus einer Dosiervorrichtung aufgebrachten Schicht aus Adsorbenspartikeln belegt wird.“ Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet: „10. Verwendung von geschichteten Gasfiltermedien nach An- spruch 1 bis 9 in Filtern für den Atemschutz, in Raumluftfil- tern, in Lüftungsfiltern für Fahrzeuge oder in Gerätefiltern, insbesondere für Staubsauger.“ Gegen die Erteilung des Patents ist mit Schriftsatz vom 17. September 2003 Ein- spruch erhoben worden. Die Einsprechende führt aus, es sei unklar, wie der thermoplastische Klebstoff vernetzt sei. Im Wesentlichen macht sie geltend, der Gegenstand des Streitpa- tents sei nicht patentfähig, weil er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, zumindest jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe und weist u. a. auf folgenden Stand der Technik hin: EP 0 818 230 A1 (D3). - 4 - Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruch schriftlich geäußert. Zur mündlichen Verhandlung ist sie - ordnungsgemäß geladen - nicht erschienen und hat auf te- lefonische Rückfrage erklärt, den Termin nicht wahrnehmen zu wollen. In ihren Schriftsätzen hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der einfache Aufbau mit Ver- zicht auf die in den Entgegenhaltungen geforderten, üblichen Trägermaterialien führe überraschend zu den erfindungsgemäßen Vorteilen und begründe die Pa- tentfähigkeit der Anspruchsgegenstände. Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich den Antrag gestellt, das Patent im vollen Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der übrigen, rückbezogenen Patentansprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift und den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs 3 PatG für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH v. 17. April 2007 X ZB 9/06 Tz. 26 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestand- lich erfassten Fälle (BPatG 19 W (pat) 344/04 und 23 W (pat) 313/03). Nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 - 5 - Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (BGH v. 27. Juni 2007 X ZB 6/05 Tz. 10 - Informationsübermittlungsverfahren II). 2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentin- haberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG). 3. Der Einspruch hat Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpatents ist nicht pa- tentfähig. Es kann dabei dahinstehen, ob bereits den geschichteten Gasfilterme- dien des Patentanspruchs 1 und dem Verfahren zum Herstellen von geschichteten Gasfiltermedien gemäß Patentanspruch 6 gegenüber dem in der EP 0 818 230 A1 (D3) beschriebenen Stand der Technik jeweils die Patentfähigkeit fehlt. Jedenfalls ist die im nebengeordneten Patentanspruch 10 angegebene Verwendung gegen- über dem Inhalt dieser Entgegenhaltung nicht neu (§ 21 Abs. 1 S. 1). Das Patent war deshalb zu widerrufen (§ 61 PatG Abs. 1 S. 1). a. Durch die Merkmale im erteilten Anspruch 1 ergänzt und mit Gliederungspunk- ten versehen lautet der erteilte Patentanspruch 10: M1 Verwendung von geschichteten Gasfiltermedien, M2 bestehend aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln, M3 wobei die Gasfiltermedien aus mindestens je einer netzarti- gen, flächigen Lage eines thermoplastischen Klebstoffes mit mindestens einer auf die Klebstofflage aufgestreuten und daran fixierten Schicht aus Adsorbenspartikeln bestehen M4 in Filtern - 6 - M5 für den Atemschutz, in Raumluftfiltern, in Lüftungsfiltern für Fahrzeuge oder in Gerätefiltern, insbesondere für Staubsau- ger. b. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig, denn sie stimmen mit der am Anmeldetag eingereichten Anspruchsfassung überein. c. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, unter Verzicht auf ein zusätzliches Träger- oder Deckmaterial Gasfiltermedien vorzuschlagen, die nur aus einem Klebstoff und Adsorbenspartikeln bestehen und über das zugehörige Herstel- lungsverfahren über eine wirksame Möglichkeit verfügen, um niedrigere oder hö- here Packungsdichten und demgemäß niedrigere oder höhere Druckabfälle des Filtermaterials einzustellen (Patentschrift Sp. 1 Abs. [0005]). d. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Entwicklung von Gasfiltern tätiger Diplom-Chemiker anzusehen. e. Die im Anspruch 10 in dessen Rückbezug auf den Anspruch 1 angegebene Verwendung ist nicht neu gegenüber dem in der D3 beschriebenen Stand der Technik. In der D3 ist ein Filtermedium beschrieben, das sich gemäß Sp. 6 Zn. 5 bis 9 u. a. durch einen hohen Luftdurchsatz mit entsprechend niedrigem Strömungswider- stand auszeichnet und das u. a. zur Entfernung von Schadstoffen aus gasförmi- gen Medien Anwendung findet (Sp. 6 Zn. 20 bis 27). Es handelt sich also u. a. um ein Gasfiltermedium, wie es - bis auf die Angabe des geschichteten Aufbaus - im Gliederungspunkt M1 des Patentanspruchs 1 angegeben ist. Für die Herstellung dieses Gasfiltermediums ist in Sp. 5, Zn. 11 bis 51 beschrie- ben, dass eine Bodenlage 14 mit Schmelzkleber S besprüht wird und dass unmit- telbar danach aus einem Partikel-Behälter bzw. Sieb 26 Aktivkohle in Form von - 7 - Partikeln 16 aufgerüttelt wird, so dass die Kohlepartikel 16 gut haften. Es besteht somit aus Klebstoff und Adsorbenspartikeln, wie in M2 beschrieben. Aus Z. 42 ff. geht ferner hervor, dass ein weiterer Kleberauftrag und anschließende Partikelbe- schichtung durchgeführt wurde, was noch zweimal wiederholt wurde, was nichts anderes bedeutet, als dass das Gasfiltermedium geschichtet ist (M1) und aus mindestens einer flächigen Lage eines Klebstoffes mit mindestens einer Schicht aus Adsorbenspartikeln, die auf die Klebstofflage aufgestreut und daran fixiert ist, besteht (teilweise M3). Dabei kann eine flächige oder fadenförmige Verteilung des Schmelzklebers erfolgen (Sp. 4 Zn. 36 bis 44; vgl. auch Sp. 7 Zn. 19 bis 28). Die bisher beschriebene Vorgehensweise aus der D3 stimmt im Wesentlichen mit dem im Absatz [0007] angegebenen Ausführungsbeispiel überein, so dass sich zwangsläufig auch in der D3 ein Filtermedium ergibt, das aus mindestens je einer - i. S. d. Patents - netzartigen, flächigen Lage eines Klebstoffes besteht. Der Schmelzkleber S kann dabei u. a. auf Polyethylen oder Polypropylen basieren (Sp. 6, Zn. 29 bis 49), ist also ein thermoplastischer Klebstoff, so dass schließlich M3 insgesamt gegeben ist. Dieses geschichtete Gasfiltermedium bildet - wie aus Figur 1 i. V. m. Sp. 4 Zn. 36 bis 48 hervorgeht, zusammen mit der Bodenlage 14 und einer Deckenlage 18 ein Faserfilter 10, was nichts anderes bedeutet, als dass es in Filtern verwendet wird (M4). Anwendungsgebiete dieser Filter sind u. a. der spezielle Einsatz für PKW-Innenfilter, Flugzeugkabinenfilter oder dergleichen, die u. a. auch als Staub- saugerausblasfilter in Betracht kommen (Sp. 6 Zn. 20 bis 27). Somit ist i. V. m. M1 und M4 auch die Verwendung der in M2 und M3 angegebenen Gasfiltermedien für die in M5 angegebenen Einsatzbereiche in der D3 verwirklicht. Der Patentanspruch 10 hat deshalb keinen Bestand. f. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Sie ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat auch schriftsätzlich keine Hilfsanträge gestellt. Im Übrigen ergeben sich auch keine An- - 8 - haltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer beschränkten Fassung. So- mit hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der zumindest einen nicht rechtsbe- ständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht gesondert einge- gangen zu werden (BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, Informationsübermittlungs- verfahren II; Fortführung von BGH v. 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät). Kahr Schwarz-Angele Maksymiw Zettler Bb