Beschluss
21 W (pat) 335/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 29. März 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache gegen das Patent 102 33 049 21 W (pat) 335/04 Verkündet am … … - 2 - - 3 - hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf ie mündliche Verhandlung vom 29. März 2007 unter Mitwirkung … eschlossen: uf die am 19. Juli 2002 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das 9 mit der Bezeichnung "Heizgerät mit einem Glüh- tift/Flammwächter" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung ist am 13. Mai erhoben worden. Zur Beg reits im Prüfung D1: DE 198 22 140 C1 d b Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I A nachgesuchte Patent 102 33 04 s 2004 erfolgt. Gegen das Patent ist Einspruch ründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die be sverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen D2: DE 196 49 473 C2 D3: DE 100 25 953 C2 und D4: DE 199 03 305 A1 - 4 - sowie auf die weiteren Druckschriften D5: DE 40 15 097 C1 7: DE 196 22 126 A1. Die Einsprec tentan- spruchs 1 durch jede der Entgegenhaltungen D1, D5 und D6 neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Der Streitpatentgegenstand ergebe sich außerdem in naheliegender Weise aus der Druckschrift D7. Bei den Merkmalen der Unteran- sprüche um absolut triviale und an sich zwin- gende kein neuer Gegenstand unter Schutz gestellt. Die Eins Die Patentinh chen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß ilfsantrag mit einer anzupassenden Beschreibung. Die Patentin der im Verfahren befindliche tand der Technik den Gegenständen der erteilten, nebengeordneten Patentan- Entsprechendes gelte für ie Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 gemäß Hilfsan- trag. D6: DE 197 02 339 A1 und D hende macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Pa 2 bis 9 handle es sich überwiegend Maßnahmen. Auch im nebengeordneten Patentanspruch 10 werde prechende beantragt, das Patent zu widerrufen. aberin beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise mit den in der mündli- H haberin vertritt die Auffassung, dass S sprüche 1 und 10 nicht patenthindernd entgegenstehe. d - 5 - Der mit Gliederungspunkten versehene, erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Heizgerät O1 mit einem Glühstift/Flammwächter, O1a ergiemenge sukzessiv zu verändern ist, O2 2a das mit dem Glühstift/Flammwächter betrieblich gekoppelt dadurch gekennzeichnet, K1 dass mit dem Steuergerät der Widerstandswert (30) des elt K3 und bei Unterschreiten des Schwellenwertes R GS (20) ein Flamme-Aus-Signal generierbar ist." bei dem während eines Glühstiftrampen-Zeitintervalls die pro Zeiteinheit zugeführte En und mit einem Steuergerät, O ist, Glühstiftes/Flammwächters während des Glühstiftrampen- Zeitintervalls ermitt K2 und mit einem Schwellenwert RGS (20) verglichen werden kann, Der nebengeordnete, erteilte Patentanspruch 10 lautet: "Verwendung eines Heizgerätes nach einem der Ansprüche 1 bis 9 bei einem Fahrzeug." - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag umfasst die Merkmale des erteilten Pa- tentanspruchs 1, an welche sich die folgenden Merkmale aus den erteilten Unter- ansprüchen 2 und 8 anschließen: K4 der Schwellenwert RGS (20) durch eine Funktion RGS = f(t) in Abhängigkeit der Zeit über das Glühstiftrampen-Zeitintervall hinweg veränderlich ist, er nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag lautet: dung eines Heizgerätes nach einem der Ansprüche 1 bis 8 bei einem Fahrzeug." II K5 und zur Festlegung der Funktion RGS = f(t) der Widerstands- wert REnde des Glühstiftes am Ende im Glühstiftrampen-Zeit- intervall experimentell ermittelt K6 und in Abhängigkeit des Widerstandswertes RAnfang des Glühstiftes am Anfang REnde = f(RAnfang) bestimmt ist. D "Verwen Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 9, der Unteransprüche 2 bis 8 ge- mäß Hilfsantrag sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein- spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Ja- nuar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zustän- - 7 - digkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Ände- rung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" om 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen tober 2006 – 23 W (pat) 327/04). ind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dar- ss die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Fol- erungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne ei- ) Das Streitpatent betrifft ein Heizgerät mit einem Glühstift/Flammwächter, bei v entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu BPatG Beschl. v. 19. Ok Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beur- teilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen tatsächlichen Umstände s gelegt worden, da g gene Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch auch als begründet. 1 dem während eines Glühstiftrampen-Zeitintervalls die pro Zeiteinheit zugeführte Energiemenge sukzessiv zu verändern, insbesondere zu reduzieren ist, und mit einem Steuergerät, das mit dem Glühstift/Flammwächter betrieblich gekoppelt ist. Ferner betrifft das Streitpatent die Verwendung eines solchen Heizgerätes bei ei- nem Fahrzeug. Wie in der Streitpatentschrift weiter ausgeführt ist, weisen bisher bekannte Verfah- ren der Flammüberwachung mittels eines Glühstift/Flammwächters den Nachteil auf, dass während der Startphase, d. h. während des Glühbetriebs des Glühstifts keine durchgängige Überwachung der Flamme möglich sei. Dieses Problem trete insbesondere bei kleinen Heizgeräten bis zu 5 kW Heizleistung auf. Durch einen - 8 - Flammabriss während der gegenwärtig nicht überwachten Startphase könne es teilweise zu extremen Qualmemissionen kommen (Absatz [0006]). Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein Fahrzeug mit einem Heizgerät bereitzustellen, bei dem auch während einer Startphase des Heizgerätes eine durchgehende Flammüberwachung möglich ist (Absatz [0007]). Der hier zuständige Fachmann ist demnach ein mit der Entwicklung von Heizgerä- re die Ansprüche 1 bis 3, die einzige Figur und die Be- chreibung Spalte 3, Zeile 30 bis Spalte 4, Zeile 4) ist bereits ein Heizgerät mit ei- ten befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Energietechnik. 2) Hauptantrag Die erteilten Patentansprüche 1 bis 9 entsprechen wörtlich den ursprünglich einge- reichten Patentansprüchen 1 bis 9. Der erteilte nebengeordnete Patentan- spruch 10 ist in zulässiger Weise auf die Verwendung eines Heizgerätes bei ei- nem Fahrzeug gerichtet, während ursprünglich ein Fahrzeug mit einem Heizgerät beansprucht worden war. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind demnach zulässig. a) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aus der Druckschrift D5 bekannten Stand der Technik nicht neu. Denn aus dieser Entge- genhaltung (vgl. insbesonde s nem Glühstift/Flammwächter (Stabglühkerze 7) bekannt [Merkmal O1], bei wel- chem während der Glühphase die pro Zeiteinheit zugeführte Energiemenge suk- zessiv verändert wird. Dies geschieht beim Stand der Technik zwangsläufig da- durch, dass während der Glühphase ein konstanter Strom I an die Glühwendel (8) des Glühstift/Flammwächters angelegt wird. Indem sich mit dem Anstieg der Tem- peratur beim Glühen der elektrische Widerstand der Glühwendel (8) ändert, ändert sich auch die der Glühwendel (8) zugeführte elektrische Leistung P = I x U(t), weil - 9 - nämlich die an der Glühwendel (7) abfallende Spannung U(t) nicht konstant sein kann [Merkmal O1a]. Es ist ferner ein Steuergerät (Steuereinrichtung) vorhanden [Merkmal O2], welches mit dem Glühstift/Flammwächter (7) "betrieblich gekoppelt" ist [Merkmal O2a]. Denn in der D5 (vgl. Spalte 3, Zeilen 64 bis 68) ist ausgeführt, dass der soeben erwähnte Spannungsabfall über eine nicht näher dargestellte uswerteeinrichtung genutzt werden könne, um über eine ebenfalls nicht näherA dargestellte Steuereinrichtung des Heizgerätes entsprechende Schaltvorgänge auszulösen. Dies entspricht bereits dem ersten Merkmal des Kennzeichens des erteilten Pa- tentanspruchs 1. Denn offensichtlich wird mit dem vorhandenen Steuergerät der D5) der Widerstandswert des Glühstift/Flammwächters während der Glühphase ermittelt, und zwar über den Spannungsabfall U(t) bei konstantem Strom I [Merk- mal K1]. Um beurteilen zu können, ob dieser Spannungsabfall eine brennende oder erloschene Flamme anzeigt, muss der Spannungsabfall und damit der Wider- standswert mit einem Schwellenwert verglichen werden [Merkmal K2]. Dieses Merkmal liest der Fachmann bei aufmerksamer Durchsicht der D5 in Gedanken gleich mit, ebenso wie das letzte Merkmal des erteilten Patentanspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 1995, 330, Ls2 – "Elektrische Steckverbindung"). Denn laut D5 kön- nen entsprechende Schaltvorgänge wie bei einem üblichen zusätzlichen Flamm- wächter ausgelöst werden (Spalte 3, letzte Zeile bis Spalte 4, Zeile 4) [Merk- mal K3]. Das Gerät schaltet mit anderen Worten beim Unter- oder Überschreiten eines Schwellenwertes ab. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung demgegenüber die Auf- fassung vertreten, dass eine Messung des Widerstandswertes des Glüh- stift/Flammwächters im Sinne des Merkmals K1 des erteilten Patentanspruchs 1 beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 aus physikalischen Gründen nicht möglich sei. Denn dort werde während der Glühphase (vgl. Spalte 3, Zeilen 53 bis 55) ein getakteter Gleichstrom konstanter Amplitude an die Glühwendel (8) der Stabglühkerze (7) angelegt mit der Folge, dass der Widerstandswert der Glühwen- - 10 - del bei jedem Takt sofort seinen Maximalwert annähme und demnach zur Mes- sung des den Zündvorgang charakterisierenden Temperaturverlaufs ungeeignet sei. Eine Widerstandsmessung könne somit nur in den Pausen zwischen den ein- zelnen Glühtakten erfolgen, innerhalb derer sich die Glühwendel wieder auf ihre Ausgangstemperatur abkühle. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die Ent- gegenhaltung D5 (vgl. Spalte 3, Zeilen 55 bis 67) lehrt, dass der Widerstandswert der Glühwendel für den Fall, dass es während der Glühphase zur Ausbildung ei- ner Flamme kommt, weiter ansteigt. Entgegen der Behauptung der Patentinhabe- n trifft es also offensichtlich nicht zu, dass bei diesem Stand der Technik der Wi- hlt. Folglich hat die Zufuhr des getak- ten Stroms – über den gesamten Zeitraum der Glühphase betrachtet – einen eränderung ihres Widerstandswertes zur Folge, so dass auch die lühphase gemäß Druckschrift D5 im Sinne des Merkmals O1a des Streitpatents Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Figur 1 des Streit- patents verwiesen. Diese Figur zeige, dass zwischen der Glühphase beim Stand der Technik gemäß Druckschrift D5 und der Glühphase beim Streitpatent ein we- sentlicher Unterschied bestehe. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen verkennt die Patentinhaberin jedoch, dass die Figur 1 des Streitpatents über den eigentli- chen Zündvorgang, wie er im erteilten Patentanspruch 1 seinen Niederschlag ge- ri derstand der Glühwendel in den Zeitintervallen, in denen der Glühwendel ein Strom konstanter Amplitude zugeführt wird, jeweils schon seinen größtmöglichen Wert erreicht. Ebenso wenig kann nach Überzeugung des Senats aufgrund der nicht zu vernachlässigenden Wärmekapazität der Glühwendel davon ausgegan- gen werden, dass sich die Glühwendel innerhalb der kurzen Pausen zwischen den einzelnen Glühtakten wieder vollständig abkü te sukzessiven Anstieg der Temperatur der Glühwendel und damit verbunden eine entsprechende V G als Glühstiftrampen-Zeitintervall verstanden werden muss, während dessen ent- sprechend dem Merkmal K1 ausdrücklich einen Flammüberwachung erfolgt (Spal- te 3, Zeilen 16 bis 22). - 11 - funden hat, nichts aussagt. Denn zu dem Zeitpunkt (Abszissenwert etwa "1s"), zu em die drei abgebildeten Kurven (10, 20, 30) links oben beginnen, ist das Glüh- weiter brennt. Das rasche Abfallen des Widerstands gemäß Kur- e (30) und das hierdurch bedingte Unterschreiten der Schwellwertkurve (20) si- Gegenstandes einen Bestand. d stiftrampen-Zeitintervall bereits beendet. Der Ordinatenwert an der besagten Stelle gibt nämlich den Widerstandswert des Glühstift/Flammwächters für den Fall wie- der, dass der Zündvorgang erfolgreich beendet worden ist. Die Kurve (10) zeigt daran anschließend den Verlauf des Widerstandswertes, falls die Flamme ord- nungsgemäß v gnalisiert, dass die Flamme nach dem zunächst erfolgreichen Zündvorgang wieder erloschen ist. Die Figur 1 des Streitpatents lässt mit anderen Worten völlig offen, wie das den beiden dort gezeigten Abläufen (10, 30) zeitlich vorgelagerte Glühstiftrampen-Zeit- intervall beschaffen sein soll. Auch den übrigen Unterlagen kann nicht entnommen werden, worin möglicherweise ein die Neuheit begründender Unterschied zwi- schen der Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 und dem Stand der Technik ge- mäß Entgegenhaltung D5 bestehen könnte. Folglich hat der erteilte Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines k b) Nachdem auch das aus der D5 bekannte Heizgerät (vgl. den Anspruch 1 und die Beschreibung Spalte 1, 1. Absatz) für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug konzipiert ist, fehlt auch dem Gegenstand des erteilten, nebengeordneten Patent- anspruchs 10 die erforderliche Neuheit. - 12 - 3) Hilfsantrag a) Es kann dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag durch die ur- prüngliche Offenbarung gedeckt ist und ob sein Gegenstand den Schutzbereich usgehend von dem aus der Druckschrift D5 bekannten, sämtliche Merkmale des wendel wie vorstehend dargelegt – nicht konstant ist, sondern sich mit dem sukzessiven nun dieser Widerstandswert emäß dem Merkmal K3 mit einem als konstant vorausgesetzten Schwellenwert erglichen, so könnte der Abstand (Offset) zwischen den beiden Werten bei- groß werden, dass eine zuverlässige Beendigung des Zündvor- gangs nicht mehr gewährleistet ist, obgleich die Flamme längst erloschen ist. Um- gekehrt würde ein zu geringer Abstand möglicherweise ein unbeabsichtigtes Ab- schalten des für die Zündung erforderlichen Heizstroms bewirken. Der einschlägigen Druckschrift D2 (vgl. insbesondere Spalte 2, Zeilen 47 bis 55) entnimmt der Fachmann die Anregung, der geschilderten Schwierigkeit in vorteil- hafter Weise dadurch zu begegnen, dass die Schaltschwelle entsprechend dem aktuellen Widerstandswert des Glühstiftes bzw. der Glühwendel nachgeführt wird, dass mit anderen Worten also der Schwellenwert RGS – gemäß dem Merkmal K4 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag – durch eine Funktion R GS = f(T) darge- stellt wird. Wie diese Funktion im Einzelnen beschaffen ist, lässt die Druck- schrift D2, ebenso übrigens wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, offen. Je- doch lehrt die D2 (vgl. Spalte 3, Zeilen 11 bis 16 und Anspruch 9), zur Festlegung der besagten Funktion den – zweckmäßigerweise experimentell zu bestimmenden – Widerstandswert (Maximalwert) des Glühstiftes am Ende des Glühstiftrampen- s des Streitpatents erweitert, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht dieser Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. A erteilten Patentanspruchs 1 aufweisenden Heizgerät sieht sich der Fachmann mit dem Problem konfrontiert, dass der tatsächliche Widerstandswert der Glüh – Anstieg der Temperatur der Glühwendel ändert. Wird g RGS v spielsweise so - 13 - Zeitintervalls und den Widerstandswert zu dessen Beginn (altstart des Heizgerä- tes) heranzuziehen, wie dies insoweit durch die noch verbleibenden Merkmale K5 und K6 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beansprucht wird. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass sich der Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dieser Patentanspruch kann deshalb den Bestand des angegriffenen Patents nicht begründen. b) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag fällt aufgrund der Antragsbindung auch der hilfsweise verteidigte, nebengeordnete Verwendungsanspruch 9. Das angegriffene Patent war deshalb zu widerrufen. gez. Unterschriften