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Beschluss

32 W (pat) 195/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 195/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 27 412.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 14. März 2007 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Marktforschung und -analyse; Geschäftsführung für andere“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Super Woche ist für Waren der Klasse 16 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Be- schluss vom 6. September 2004 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienst- leistungen zurückgewiesen: „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Schreib- waren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unter- richtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Wer- bezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchfüh- rung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusam- - 4 - menstellung von Daten in Computerdatenbanken; E-Commerce- Dienstleistungen, insbesondere Bestellannahme, Lieferauftrags- service und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermietung von Werbe- flächen (Bannerexchange); Vermittlung, Abschluss und Abwick- lung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren; Vermitt- lung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über die In- anspruchnahme von Dienstleistungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Ver- öffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbe- sondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fern- seh- und Rundfunkprogrammen; Sammeln, Speichern und Zurver- fügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoin- formationen im Internet; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveran- staltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungs- veranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten“. Der angemeldeten Bezeichnung fehle in Bezug auf diese Waren und Dienst- leistungen die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke sei eine sprachüblich gebildete Kombination der Begriffe „Super“ in der Bedeutung von „großartig, hervorragend“ und „Woche“ als Bezeich- - 5 - nung für eine „ständig wiederkehrende Folge von sieben Tagen“. Eine Internet- recherche belege, dass die Wortkombination „Super Woche“ im Alltag in viel- fältiger Art verwendet werde. Die Bezeichnung „Super Woche“ werde von den Verkehrskreisen in Bezug auf die beanstandeten Waren und Dienstleistungen lediglich als beschreibender Sachhinweis auf die zeitliche Erscheinungs- bzw. Angebotsform (wöchentlicher Erscheinungs- oder Veröffentlichungstermin) oder auf den Inhalt (Informationen zur vergangenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Woche) verstanden, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft der so gekenn- zeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem ganz bestimmten Unterneh- men. Die von der Anmelderin geltend gemachte Mehrdeutigkeit des Begriffs „Super Woche“ sei nicht geeignet, die Schutzfähigkeit der Bezeichnung zu be- gründen. Die Frage, ob eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vorliege, sei unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu entscheiden. Selbst wenn ein geringer Teil des Verkehrs die von der Anmelderin aufgezeigten unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten erkennen würde, sei die Schutzfähigkeit des Begriffs „Super Woche“ zu verneinen, da bei jeder dieser Deutungsmöglich- keiten die beschreibende Funktion im Vordergrund stehe. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Mar- kenstelle habe das Hauptargument für die Eintragbarkeit der Marke, nämlich die Mehrdeutigkeit des Begriffs „Super Woche“, nicht berücksichtigt. Beispielsweise komme das Zeichen „Super Woche“ bezüglich der Ware „Druckereierzeugnisse“ weder als Angabe über den angesprochenen Abnehmerkreis noch als Angabe über den Inhalt der fraglichen Veröffentlichung ernsthaft in Frage. Der Begriff „Super Woche“ sei nämlich als Titel für Druckereierzeugnisse nicht eindeutig. Er könne einerseits bedeuten, dass das entsprechend betitelte Druckereierzeugnis durch seine Inhalte, Servicedienstleistungen und unterhaltenden Artikel die Voraussetzungen für eine gelungene Woche für den Leser schaffe. Andererseits sei es aber auch möglich, dass das entsprechend gekennzeichnete Druckerei- erzeugnis eine Zusammenfassung der Geschehnisse der letzten Woche beinhalte. Ein derart mehrdeutiger Begriff eröffne viele Interpretationsmöglichkeiten. Er eigne - 6 - sich damit nicht zu einer treffenden und erschöpfenden Beschreibung des Inhalts der Druckereierzeugnisse. Die Wortkombination „Super Woche“ sei auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und unterliege keinem Freihaltebedürfnis. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass ein Großteil der möglichen Wortkombinationen als Titel für Druckerei- erzeugnisse nicht mehr verwendbar wäre. Im Übrigen sei im Hinblick auf die Eintragung der Marken „SUPER ILLU“ und „Star Woche“ für Druckereierzeugnisse und die Herausgabe von Druckereierzeug- nissen nicht nachvollziehbar, warum die Bezeichnung „Super Woche“ nicht eintra- gungsfähig sein solle. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen - begründet. Im Übrigen hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei- dungskraft von der Eintragung ausgeschlossen ist. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon- krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er- fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen - 7 - anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst- leistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Be- griffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreiben- den Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). a) Im Hinblick auf die Dienstleistungen „Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleis- tungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Web- vertising); Werbung im Internet für Dritte; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Wer- bezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchfüh- rung von Werbeveranstaltungen; Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchane); Vorführung von Waren für Werbezwecke; Wa- ren- und Dienstleistungspräsentationen“ sowie „E-Commerce-Dienstleistungen, insbesondere Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den An- und Ver- - 8 - kauf von Waren; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Ver- trägen über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ weist die Bezeichnung „Super Woche“ den angesprochenen Verkehr lediglich in werbeüblich verstärkter Form darauf hin, dass es um die Ausrichtung und Veranstaltung zeitlich - nämlich auf eine Woche - beschränkter Sonderange- bote geht. Wird z. B. unter „Super Woche“ eine Auktion im Internet veran- staltet, so lässt dies ein zeitlich limitiertes Angebot attraktiver Waren zu güns- tigen (Ausgangs-)Preisen erwarten. Die Annahme, der Verkehr werde darin zu- gleich einen individuellen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungsanbie- ter erkennen, liegt demgegenüber ersichtlich fern. In gleicher Weise gilt dies im Hinblick auf die zur Erbringung von Werbedienst- leistungen geeigneten Waren „Poster; Aufkleber; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe“. b) Bei einem weiteren Teil der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst- leistungen handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handel- bare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitel- schutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen ge- danklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). - 9 - Nach diesen Grundsätzen muss der angemeldeten Marke auch hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG er- forderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden: „Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bü- cher, Kalender; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Lehr- und Un- terrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Systematisierung von Da- ten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Com- puterdatenbanken; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerei- erzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Bü- chern sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließ- lich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorfüh- rung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fern- seh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rund- funk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsver- anstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsver- anstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportli- chen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten“. Denn insoweit gibt die Bezeichnung „Super Woche“ lediglich darüber Aus- kunft, dass die Waren und Dienstleistungen entweder Informationen und Tipps enthalten, die die Voraussetzungen für eine gelungene Woche schaffen oder die Geschehnisse einer besonderen Woche darstellen und verarbeiten. Der Anmelderin ist zwar zuzugeben, dass die angemeldete Marke insoweit eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist, die dem angesprochenen - 10 - Verkehr eine Reihe von Deutungsmöglichkeiten eröffnet. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes rechtfertigt eine solche inhaltliche Unschärfe und Mehrdeutigkeit aber nicht die Annahme, dass die so gekennzeichneten Medienprodukte vom Verkehr einem bestimmten individuellen Anbieter zuge- rechnet werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). c) Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleich- bare Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintra- gungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähig- keit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 88, 90 ff. - Papaya). d) Eine andere Beurteilung ist lediglich für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „Super Woche“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungs- kraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Bezeichnung „Super Woche“ ist ersicht- lich nicht geeignet, Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konn- te der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben. - 11 - e) In Bezug auf die Dienstleistung „Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen im Internet“ hat die Anmelderin die Anmeldung zurückgenommen, so dass diese nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. gez. Unterschriften