Beschluss
29 W (pat) 26/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 26/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 303 32 294.2 _______________________ … des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2007 unter Mitwirkung … hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) - 2 - - 3 - beschlo Die Wo soll für W agnet- arten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf ssen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. rtmarke Nr. 303 32 294 Stars im Trend aren und Dienstleistungen der Klasse 9: Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Computer- Software; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, M K Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Buchbindeartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe; Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Klasse 35: Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Online- werbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, - 4 - Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Webvertising); Marktforschung und -analyse; Werbung im Internet für Dritte; Planung und Gestaltung uf von Waren; Vorführung von Waren für erbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; von Werbemaßnahmen; Marketing; Telemarketing; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung, Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Senden von Werbesendungen; Geschäftsführung für andere; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; E-Commerce-Dienstleistungen, insbesondere Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet, Vermietung von Werbeflächen (Bannerexchange); Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen und Verka W Klasse 38: Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (=elektronischer Postversand); Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerei- erzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und - 5 - Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und ermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Audio- und Videoinformationen im Internet; Unterhaltung, insbesondere tionen; Erstellen und Design von Programmen nämlich Vermittlung und Bildträgern; Vorführung und V Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live- Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, Zurverfügungstellen und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informa für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen; Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer- Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung - 6 - und Pflege von Internet-Inhalten; Erstellen von Dokumentationen im Rahmen einer redaktionellen Betreuung von Internetauftritten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publikationen von elektronischen Büchern in das M Die Ma at die Anmeld ilweise zurückg digitalen Netzen (Webvertising); Werbung im Internet für Dritte; Planung rchführung von Werbeveranstaltun- ungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; und Zeitschriften; arkenregister eingetragen werden. rkenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts h ung des Zeichens in einem ersten Beschluss vom 6. Juli 2004 te ewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen „(9) mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Ton- und Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video- Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken; elektronische Publikationen (herunterladbar); (16) Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitun- gen, Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Fotografien und Licht- bilderzeugnisse; (35) Werbung, insbesondere Fernsehwerbung, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Rundfunkwerbung, Versandwerbung, Plakatanschlagwerbung, Print- und Internetwerbung; Dienstleis- tungen einer Werbeagentur; Marketing, auch für Dritte in und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Marketing; Telemarke- ting; Öffentlichkeitsarbeit; Du gen; Senden von Werbesendungen; (38) Ausstrahlung von Rundfunksend - 7 - Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; (41) Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnis- sen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, so- wie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich ge- speicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterlad- bar); Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildauf- rfügungstellen von Software, Da- ten, Bildern, Audio- und Videoinformationen im Internet; Unterhal- funk- und Fernsehunterhaltung; Durch- führung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportli- ; (42) Erstellen von Dokumentationen im Rahmen einer Zeitschriften“. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung wurde der Erstbeschluss teilweise aufge- hoben, soweit die Eintragung für die „Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien“ zeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Sammeln, Speichern und Zurve tung, insbesondere Rund chen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstal- tungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten redaktionellen Betreuung von Internetauftritten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publi- kationen von elektronischen Büchern und - 8 - versagt worden ist, im Übrigen abe urch den Erinnerungsbeschluss vom 6. Dezember 2004 zurückgewiesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver- ortkombination, deren edeutung sich unmittelbar erschließe. Der Verkehr verstehe diese hinsichtlich r d 1 tritt die Auffassung, dass der angemeldeten Wortfolge im Umfang der Zurückwei- sung jegliche Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltebedürfnis bestehe. „Stars im Trend“ sei eine für das Publikum verständliche W B aller Publikationen in elektronischer oder Papierform, ebenso wie bei Rundfunk- und Fernsehsendungen oder sonstigen Veranstaltungen lediglich in inhaltsbe- schreibender Weise und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Dasselbe gelte für die Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit „Werbung“ stünden, da Promi- nente häufig in und für Werbung eingesetzt würden. Die Anmelderin hat dieser Argumentation widersprochen und dargelegt, die an- gemeldete Wortfolge „Stars im Trend“ sei mehrdeutig und verfüge deshalb über die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmelderin beantragt daher, die Beschlüsse der Markenstelle vom 6. Juli 2004 und vom 16. Dezember 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurück- gewiesen worden ist. Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver- wendung der Wortfolge „Stars im Trend“ sowie der Zeichenbestandteile „Stars“ und „im Trend“ wurde der Anmelderin übersandt. - 9 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der angemeldeten Wortfolge für die nach der Teilzurückweisung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. 1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge- genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten aren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterschei-W dungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienst- leistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrs- kreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Einem Wortzeichen fehlt die Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn das Zeichenwort einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres ver- ständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnun- gen kein Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Eignet sich das angemeldete Zeichen u. a. auch als Sachtitel für die inhaltlich gedankliche Bezeichnung der bean- spruchten Waren und Dienstleistungen, ist es als Marke nicht schutzfähig, was allerdings den Schutz als Werktitel im Sinn von § 5 Abs. 3 MarkenG nicht aus- schließt, da an diesen geringere Anforderungen zu stellen sind. Davon ist jedoch nur bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind. - 10 - Fantasietitel sind dem Markenschutz dagegen wiederum grundsätzlich zugänglich (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 - Gute Zei- ten - Schlechte Zeiten; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). Für die Be- urteilung von Wortfolgen gelten keine anderen Kriterien. Sie sind insbesondere dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben, An- preisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (EuGH GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleis- ngen die erforderliche Unterscheidungskraft. Ein „Trend“, vom englischen Wort „to trend“ = ich neigen, sich erstrecken, in einer bestimmten Richtung verlaufen“ (Duden - inente, die gerade populär, d. h. „in“ sind. Auch die von der Beschwerdefüh- rerin aufgezeigte Bedeutung „Stars, die mit der Mode gehen und sich dem Stil der Zeit anpassen“ führt nicht zu einer Mehrdeutigkeit im rechtlich relevanten Sinn, tu 1.1. Das englische Pluralwort „Stars“ bedeutet soviel wie „Sterne“, wird im deut- schen Sprachgebrauch aber nicht für die Benennung von Himmelskörpern ver- wendet, sondern im übertragenen Sinn vor allem zur Bezeichnung berühmter Per- sönlichkeiten bzw. Künstler in Film-, Theater- und Medienwelt (Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; vgl. auch BPatG 29 W (pat) 197/00 - STAR; 29 W (pat) 88/01 - star). „s Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]) ist ursprünglich ein Begriff aus der Statistik und bezeichnet die Grundrichtung einer statistisch erfass- baren Entwicklung bzw. eine Entwicklungstendenz. Als Synonym wird das Wort referenziert von „Grundrichtung, Strömung, Tendenz“ (http://wortschatz. informatik.uni-leipzig.de/). Die Wortfolge „im Trend liegen“ bedeutet umgangssprachlich (Duden, a. a. O.), dass etwas oder jemand „ganz dem Zeitgeschmack“ entspricht. Die Wortfolge „Stars im Trend“ ist daher eine bloße Bezeichnung für Persönlichkeiten, die zum momentanen Zeitpunkt nachgefragt sind und sich einer gewissen öffentlichen Aufmerksamkeit erfreuen dürfen, also Prom - 11 - sondern stellt lediglich eine etwas andere Umschreibung desselben Aussagege- halts dar. Aber selbst bei unterschiedlichen Bedeutungsgehalten fehlt einem Zei- chen die Schutzfähigkeit schon dann, wenn die Wortfolge in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT). Die Tatsache, dass es von Zeit zu Zeit unterschiedliche Trends gibt, macht den Begriff ebenfalls nicht mehrdeutig, da der Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nicht entge- gensteht, dass eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher nicht im Einzel- nen vermittelt, welche Inhalte genau gemeint sind (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG 32 W (pat) 176/03 - Frau im Trend). 1.2. Die Recherche des Senats in der Internet-Suchmaschine „Google“ hat aufgezeigt, dass das Publikum Zusammensetzungen mit „…im Trend“ kennt und nur als Hinweis auf eine gewisse aktuelle Bedeutung erkennt. Die Kombinationen mit dem vorgenannten Wortbestandteil sind absolut üblich und kommen auf allen Gebieten vor, wie z. B. „Sender im Trend“; „Braunkohlebriketts im Trend“; „Pro- duktionstechniken im Trend“; „Gesellschafterhaftung im Trend“; „Bergsteigen im Trend“; „Billigautos im Trend“ etc. 1.3. Für alle medialen Produkte - in gedruckter und elektronischer Form, auch als Bild-, Ton- und Datenträger - eignet sich die Wortfolge „Stars im Trend“ ohne Weiteres zur inhaltlichen Beschreibung. Entsprechendes gilt für „Poster, Aufkle- ber, Kalender; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse“. Sie können über die Stars informieren oder sie abbilden, die gerade im Fokus des öffentlichen Interesses sind. Der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher wird bei einer entsprechenden Kennzeichnung auf den vorgenannten Waren daher nur erwarten u erfahren, welche Personen oder Persönlichkeiten gerade „en vogue“ sind. Denz Hinweis auf einen bestimmten Hersteller wird er dagegen nicht entnehmen kön- nen. - 12 - 1.4. Dasselbe gilt für alle auf Informationssammlung oder -vermittlung gerichte- ten Dienstleistungen, wiederum unabhängig vom Medium - drahtlose oder draht- gebundene Netze, Rundfunk, Fernsehen, Internet - sowie die Unterhaltungs- dienstleistungen in den Klassen 38, 41 und 42, nämlich „Ausstrahlung von Rund- funksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Infor- mationen aller Art; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informatio- nen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Veröffentlichung und Her- ausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere …; Online-Publikationen, ins- besondere …; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträ- gern; Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufzeichnungen; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Soft- ware, Daten, Bildern, Audio- und Videoinformationen im Internet; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhal- tungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-Events, Schulungsveran- staltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstal- ngen, soweit in Klasse 41 enthalten; Erstellen von Dokumentationen im Rahmen minenten beschäftigen, oder sich auf die Wiedergabe entsprechender formationen zu diesem Thema beziehen. Für den Verbraucher steht damit ledig- ch die Sachaussage im Vordergrund, dass er Informationen dazu erhalten kann, e Stars gerade im Trend sind bzw. diese Stars Gegenstand der Veranstal- 1.5. Für die einzelnen in Klasse 35 beanspruchten Werbedienstleistungen fehlt der Anmeldung ebenfalls die Schutzfähigkeit. Gerade in dieser Branche spielen Prominente eine herausragende Rolle. Sie werden sehr häufig im Rahmen des Imagetransfers gezielt vermarktet. Es gibt Werbeagenturen, die ausschließlich tu einer redaktionellen Betreuung von Internetauftritten; Bereitstellen von elektroni- schen Publikationen (nicht herunterladbar); Online-Publikationen von elektroni- schen Büchern und Zeitschriften“. Diese auf Informationsvermittlung bzw. Unter- haltung gerichteten Dienstleistungen können sich von der Thematik her mit be- rühmten Pro In li welch tungen sind. - 13 - prominente Persönlichkeiten bewerben und damit einen sog. Trend für Stars kreie- ren. Der „Star“ setzt sich in unterschiedlichen Medien für den Absatz von Bier, Gummibären, Aktien, Diätmargarine etc. ein, was wiederum seine Wahrnehmung in der öffentlichen Aufmerksamkeit steigert und seinen Status als wichtige, von der Öffentlichkeit wahrgenommene Persönlichkeit zementiert. Es werden dabei zu- sätzlich verschiedene aufeinander abgestimmte Kommunikationskanäle zur Be- werbung eines Produkts oder einer Dienstleistung genutzt. Als Ergänzung zum klassischen Kommunikationsmix werden insbesondere die neuen, elektronischen Medien eingesetzt. Die Werbeträger werden untereinander vernetzt, um ihre spe- zifischen Stärken optimal zu nutzen. Der Wiedererkennungswert für den promi- nenten Star ist bei dieser Art der Werbung besonders hoch. Weder das Publikum, das durch die Werbung angesprochen wird, noch der Kunde, der die bean- spruchten Dienstleistungen nachfragt, wird im angemeldeten Zeichen den Hinweis auf das Unternehmen eines bestimmten Herstellers erwarten. Dieses erschöpft sich in einem bloßen Sachhinweis (GRUR 2006, 333 - Portraitfoto Marlene Dietrich). 2. Die Frage, ob die angemeldete Wortfolge freihaltebedürftig im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist und auch als Merkmalsbezeichnung der noch bean- spruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, weshalb sie in der Folge im Wettbewerb für Konkurrenten freizuhalten wäre, bedarf insoweit keiner Entschei- dung mehr. gez. Unterschriften