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Beschluss

32 W (pat) 93/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 93/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 58 888.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit- wirkung … in der Sitzung vom 7. März 2007 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2005 aufgehoben. G r ü n d e I. Am 14. Oktober 2004 wurde die Wortmarke Fisch und fertig zur Eintragung für die Waren „Gewürze, Gewürzmischungen, Paniermischungen, insbesondere Mehl und/oder Semmelbrösel und Gewürze enthaltend, Instant- pulver zur Herstellung von Saucen, sämtliche Waren insbeson- dere für Fisch“ angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der Ergebnisse einer Internet- Recherche beigefügt waren, mit Beschluss einer Regierungsangestellten im höhe- ren Dienst vom 16. August 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen. Der Verkehr werde die angemeldete Wortfolge aufgrund ihres allgemein verständlichen beschreibenden Gehalts (Hin- - 3 - weis auf eine schnelle Zubereitungsmöglichkeit für Fisch, angelehnt an die be- kannte Redewendung „fix und fertig“) nicht als betriebliche Herkunftsbezeichnung verstehen. Er sei vielmehr daran gewöhnt, dass sich die Werbesprache verkürzter, plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkom- pliziert zu vermitteln. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 16. August 2005 aufzuheben und dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der angemeldeten Marke aufzugeben. Der angemeldeten Wortfolge fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie kurz und originell sei (wortwitzige Umbildung der bekannten Redewendung „fix und fertig“) und von daher auch ein hohes Maß an Einprägsamkeit und Prägnanz aufweise. Im Übrigen sei die Bezeichnung, wie die Markenstelle zu einem gewis- sen Grad selbst einräume, auch mehrdeutig, da - bezogen auf die beanspruchten Waren - unterschiedliche Interpretationen möglich seien. Diese Mehrdeutigkeit der nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehenden Wortfolge schlie- ße zudem ein Freihaltebedürfnis aus. Die dem ersten Beanstandungsbescheid beigefügten Internet-Fundstellen beträfen nicht die beanspruchten Waren, son- dern Dienstleistungen der Gastronomie und deuteten auf eine markenmäßige Ver- wendung hin. Ergänzend verweist die Anmelderin auf einige ihrer Ansicht nach vergleichbare eingetragene Marken. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Be- zug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge als Marke für die beanspruchten Erzeugnisse des Le- bensmittelsektors in Klasse 30 stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen. a) Die Bezeichnung „Fisch und fertig“ weist das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf. Sie ist (konkret) geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18, 19 - FUSSBALL WM 2006). Bei Wort- marken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Un- terscheidungskraft nur dann auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruch- ten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet wer- den kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.). Die angemeldete Marke stellt ein witziges Wortspiel dar, welches die allgemein bekannte Redewendung „fix und fertig“ variiert. Es mag durchaus sein, dass die- sem Slogan zugleich eine beträchtliche Werbewirkung zukommt. Hier handelt es sich aber - wie die Anmelderin zu Recht herausstellt - um einen kurzen, prägnan- ten und originellen Spruch (ohne dass es darauf ankäme, ob die Anmelderin selbst diesen kreiert hat), der zudem, im Blick auf die konkreten Waren, mehrdeu- tig und interpretationsbedürftig ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 - 5 - Rdn. 116 m. w. Nachw.). Er ist deshalb geeignet, einen Hinweis auf die betrieb- liche Herkunft so gekennzeichneter Erzeugnisse zu geben. b) Für die beanspruchten Waren stellt „Fisch und fertig“ in der Gesamtheit, auf die maßgeblich abzustellen ist, keine unmittelbar beschreibende Bezeichnung (Produktmerkmalsangabe) i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Über Art und Be- schaffenheit der Gewürze usw. besagt die angemeldete Bezeichnung nichts. Die Bestimmung - schnelle Zubereitung von Fischgerichten - wird in einer durchaus phantasievollen Weise (mittelbar) angedeutet. Insoweit weist die Marke zwar ei- nen deutlich warenbezogenen Anklang auf (im Sinne einer sog. sprechenden Mar- ke), es handelt sich aber nicht um eine unmittelbar deskriptive Angabe oder gar um einen generischen Gesamtbegriff (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 196; s. auch Senatsbeschluss GRUR 2006, 155, 157 - Salatfix). Von daher unterliegt die Anmeldung nicht dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopol- rechten eines einzelnen Unternehmens. Die Internet-Recherche der Markenstelle, die dem ersten Beanstandungsbescheid beigefügt war, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Fundstellen, in denen die Wörter „Fisch“ und „fertig“, verbunden mit bzw. getrennt durch sonstige Wörter (d. h. andere als das Bindewort „und“), enthalten sind, kommt von vornherein kei- ne Aussagekraft zu. Die - wenigen - Treffer, welche die Wortfolge in der ange- meldeten Form enthalten, lassen durchweg einen marken- (oder firmen-)mäßigen Gebrauch erkennen. c) Auf die sonstigen Argumente der Anmelderin einzugehen, insbesondere die Bedeutung der Eintragung anderer - vermeintlich ähnlicher - Wortmarken auf dem vorliegenden Warengebiet, hält der Senat nicht für erforderlich. - 6 - Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand ha- ben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben. gez. Unterschriften