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Beschluss

19 W (pat) 337/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 337/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Februar 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend das Patent 100 05 128 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent 100 05 128 wird widerrufen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 7. Fe- bruar 2000 ein Patent mit der Bezeichnung „Kühlbarer Ständer für eine elektrische Maschine“ erteilt, und die Patenterteilung am 25. März 2004 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Fa. A… AG mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004, ein- gegangen am 24. Juni 2004, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie vorge- tragen, der Gegenstand des Patents sei nicht mehr neu, bzw. beruhe nicht auf ei- ner erfinderischen Tätigkeit. Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet: „Ständer mit einem intern gekühlten, vier Eckbereiche (l,II,III,IV) auf- weisenden Ständerblechpaket (1) für eine elektrische Maschine mit rotierendem Innenläufer, mit einem ersten Lagerschild (2) an der ei- nen Stirnseite, das Eckbereiche (I’,II',III',IV’) spiegelsymmetrisch zu denen (l,II,III,IV) des Ständerblechpakets (2) aufweist, mit einem - 3 - zweiten Lagerschild (3) an der anderen Stirnseite und mit einem Kühlmittelkreislauf wie folgt: a) in jedem der Eckbereiche (l,II,III,IV) des Ständerblechpakets (1) sind wenigstens zwei Kanäle (4) für Kühlmittel angeordnet, wel- che das Ständerblechpaket (1) im Wesentlichen parallel zur Läuferachse durchsetzen; b) die Kanäle (4) des Ständerblechpakets (1) sind an einem Ende über gemeinsame Umlenkkammern (10) verbunden, die im ersten Lagerschild (2) in je einem der dortigen Eckbereiche (I’,II',III',IV’) angeordnet sind; c) für die Strömung (9) des Kühlmittels sind Ein- und Auslassein- richtungen (7,8;13,14) vorgesehen, mit denen die Kanäle (4) verbunden sind; dadurch gekennzeichnet, dass d) das zweite Lagerschild (3) ebenfalls vier Eckbereiche (l",II",III",IV") spiegelsymmetrisch zu denen (l,II,III,IV) des Ständer- blechpakets (2) aufweist; e) im zweiten Lagerschild (3) Umlenkkammern (10) ausgebildet sind, die sich zwischen den Eckbereichen (l",II",III",IV") er- strecken; f) und in jedem der Eckbereiche (l,II,III,IV) des Ständerblechpa- kets (1) die dortigen Kühlkanäle (4) in eine erste Teilanzahl (S) und eine eine zweite Teilanzahl (W) mit voneinander verschie- dener Strömungsrichtung aufgeteilt sind.“ - 4 - Die Einsprechende stellte - schriftsätzlich - zuletzt sinngemäß den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellte - schriftsätzlich - zuletzt sinngemäß den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Der Einspruch ist unstreitig zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen war. Gemäß der eindeutigen Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fas- sung vom 9. Dezember 2004 liegt Entscheidungsbefugnis über den vor der Aufhe- bung des § 147 Abs. 3 PatG noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständi- gen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte - wie in der Entscheidung in der Einspruchssache 19 W (pat) 701/02 (m. w. N.; vgl BPatGE 46,134) ausführlich dargelegt ist - aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Aus der EP 503 093 A1 ist in Übereinstimmung mit dem Gegenstand des An- spruchs 1 bekannt ein - 5 - Ständer mit einem intern gekühlten, vier Eckbereiche aufweisen- den Ständerblechpaket 14 (Titel) für eine elektrische Maschine (Fig. 1,2) mit rotierendem Innenläufer 10, mit einem ersten Lager- schild 16 an der einen Stirnseite, das Eckbereiche konturgleich - also spiegelsymmetrisch im Sinne des Patents - zu denen des Ständerblechpakets 14 aufweist, mit einem zweiten Lagerschild 18 an der anderen Stirnseite (Sp. 4, Z. 1 bis 27) und mit einem Kühl- mittelkreislauf wie folgt: a) in jedem der Eckbereiche des Ständerblechpakets 14 sind (ein Paar, also wenigstens) zwei Kanäle 28a für Kühlmittel ange- ordnet, welche das Ständerblechpaket 14 im Wesentlichen pa- rallel zur Läuferachse durchsetzen (Sp. 5, Z. 2 bis 8); b) die Kanäle 28a des Ständerblechpakets 14 sind an einem Ende über gemeinsame Umlenkkammern (connecting passages 28b) verbunden, die im ersten Lagerschild 16 in je einem der dortigen Eckbereiche angeordnet sind (Fig. 3, Sp. 5, Z. 22-25); c) für die Strömung des Kühlmittels sind Ein- und Auslasseinrich- tungen 28d, 28e vorgesehen, mit denen die Kanäle 28a ver- bunden sind (Sp 5, Z. 27-34), wobei d) das zweite Lagerschild 18 ebenfalls vier Eckbereiche spiegel- symmetrisch zu denen des Ständerblechpakets 14 aufweist; - 6 - e) im zweiten Lagerschild 18 Umlenkkammern 28c ausgebildet sind, die sich zwischen den Eckbereichen erstrecken (Fig. 3, Sp. 5, Z. 22-25). Aus der Anordnung der Umlenkkammern 28b, c ergibt sich, dass von jedem Paar der Kanäle 28a ein Kanal als Hinleiter und einer als Rückleiter dient. Somit sind auch nach Merkmal f) in jedem der Eckbereiche des Ständerblechpakets 14 die dor- tigen Kühlkanäle 28a in eine erste Teilanzahl (=1) und eine ei- ne zweite Teilanzahl (=1) mit voneinander verschiedener Strö- mungsrichtung aufgeteilt. Damit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 bekannt. 3. Nach Fortfall des Patentanspruchs 1 teilen die darauf rückbezogenen Patentan- sprüche 2 bis 7 dessen Schicksal. gez. Unterschriften