Beschluss
29 W (pat) 53/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 53/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 43 493.3 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch … BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2003 und 21. November 2003 werden aufgehoben, soweit die Anmel- dung für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwa- ren“ zurückgewiesen wurde. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke katalog24 soll für die Waren Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 2. September 2003 und 21. Novem- ber 2003 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurück- gewiesen. Die Zahl 24 sei allgemein gebräuchlich als Hinweis auf einen - 3 - 24-Stunden-Service. Das angesprochene Publikum erfasse die angemeldete Marke daher ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis auf ein 24-stündiges- Angebot der beanspruchten Waren. Hinsichtlich der Ware „Druckereierzeugnisse“ enthalte das Zeichen außerdem den Sachhinweis auf die Möglichkeit aus Katalo- gen rund um die Uhr zu bestellen. Sowohl die Kleinschreibung des Zeichens als auch die Aneinanderfügung von Wort- und Zahlenbestandteil seien werbeüblich und daher nicht geeignet, die Schutzfähigkeit zu begründen. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentli- chen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit allein auf den Gesamt- eindruck des angemeldeten Zeichens ankomme. Wegen der unmittelbaren Ver- bindung des Begriffs „katalog“ mit der Zahl 24 nehme der Verkehr das Zeichen als einen einheitlichen Gesamtbegriff wahr, dem sich kein eindeutiger Aussagegehalt zuordnen lasse. Im Übrigen habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits die entsprechend gebildeten Marken block24, businesspaper24, card24, druck24, formular24, kalender24, office24, Plakat 24, print24, propekt24 eingetragen. An- gesichts dieser Eintragungspraxis sei die angefochtene Entscheidung nicht nach- vollziehbar. Der Anmelder hat keinen Antrag gestellt. II. Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Für die Waren „Druckereierzeugnisse“ steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterschei- dungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel - 4 - für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientie- ren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke nur dann, wenn sich dem Zeichenwort ein für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen klarer und ohne weiteres verständlicher beschreibender Begriffsinhalt zuordnen lässt oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deut- schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom angespro- chenen Publikum stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver- standen wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 ff. - FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen weist die angegriffene Marke nicht die erforderliche Unterschei- dungskraft auf. 2. Der gängige Begriff „Katalog“ beschreibt unmittelbar die beanspruchten Druckereierzeugnisse, die Kataloge als Einzelware mitumfassen (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Die Kombination mit der Zahl 24 stellt sich daher als ein werbeüblicher und ohne weiteres verständlicher Hinweis auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot von Katalogen dar. Sowohl die Kleinschreibung des Wortbe- standteils als auch der fehlende Zwischenraum zwischen dem Wort „katalog“ und der Zahl 24 bewegen sich im Rahmen werbüblicher Schreibweisen und verändern den beschreibenden Aussagegehalt des Zeichens nicht. Diese Beurteilung ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen (vgl. 26 W (pat) 158/04 vom 21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24; 29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom 16. November 2004 - 5 - - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004 - design24; 29 W (pat) 137/02 vom 29. September 2004 - cam24; 29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004 - auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom 14. Januar 2004 - DruckDis- count24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003 - pharmacy24; 25 W (pat) 110/03 vom 23. Oktober 2003 - beauty24.de [GRUR 2004, 336 ff.]; 24 W (pat) 126/02 vom 24. Juni 2003 - surf24; 28 W (pat) 92/02 vom 14. Mai 2003 - fleisch24; 25 W (pat) 280/01 vom 19. September 2002 - Alarm 24). 3. Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft steht dabei nicht entgegen, dass die Zahl 24 regelmäßig ein 24-stündiges Angebot und damit eine Vertriebs- modalität, nicht hingegen unmittelbar die angebotenen Waren beschreibt. Denn zwischen dem Anbieten von Katalogen rund um die Uhr und den Katalogen selbst besteht ein so enger funktioneller Zusammenhang, dass das angesprochene Pub- likum den beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe „katalog24“ auch hinsichtlich der beanspruchten Druckereierzeugnisse ohne weiteres erfasst und darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 und 28 - FUSSBALL WM; BPatG GRUR 2007, 58, 60 - Buchpartner). 4. Die zu Gunsten des Markeninhabers erfolgten Voreintragungen der Marken „block24, broschüre24, businesspaper24, card24, formular24, kalender24, logo24, office24, pen24, Poster 24, print24, prospekt24“ rechtfertigen keine andere Beur- teilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Pa- tent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleich- heitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Anhaltspunkte für eine solche auf Willkür beruhende, ungleiche Amtspraxis sind für den Senat jedoch nicht ersichtlich. - 6 - 5. Zu Marken, die aus Zusammensetzungen mit einer Sachangabe und der Zahl 24 gebildet sind, zeigt die Recherche im amtlichen Schutzrechtsinformations- system DPINFO, dass das Deutsche Patent- und Markenamt solchen Zeichen jedenfalls seit dem Jahr 1998 in ständiger Entscheidungspraxis als rein beschrei- benden Hinweisen auf ein 24-stündiges Waren- oder Serviceangebot für die be- anspruchten Waren oder Dienstleistungen die Eintragung versagt hat. Dies ergibt sich z. B. aus der sog. „Nichtschutzbegründung“ für die Zurückweisung der Mar- ken „SHOPPING 24; Archiv 24; dryclean 24; PFLEGE 24; FITNESS 24; Versand- apotheke 24; camping 24“. Die Prüfungspraxis des Amtes steht damit im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, die wiederholt die Schutzunfähigkeit derartiger Kombinationszeichen festgestellt hat. Soweit Marken mit dem Bestandteil „24“ zur Eintragung gelangt sind, handelt es sich ent- weder um Kombinationen, bei denen der zusätzliche Wortbestandteil keinen kla- ren und eindeutigen Aussagegehalt aufweist, wie z. B. „MEG 24; PERSO JOB 24; LaLeLu 24; genial getroffen 24“ oder um Wort-/Bildmarken, die wegen ihrer grafi- schen Gestaltung mit der angegriffenen Wortmarke nicht vergleichbar sind. 6. Im Übrigen hat das Deutsche Patent- und Markenamt mittlerweile auf Antrag eines Dritten die Löschung der für den Anmelder eingetragenen Wortmarken „druck24“, „Plakat 24“ und der Wort-/Bildmarke „flyer 24“ wegen absoluter Schutz- hindernisse nach § 50 Abs. 1 MarkenG angeordnet. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat diese Löschungsanordnung bestätigt (29 W (pat) 13/05, 135/05 und 137/05). Die Frage, ob die weiteren zu Gunsten des Anmelders erfolgten Vorein- tragungen zu Unrecht erfolgt sind, ist nicht Gegenstand des hier zu entscheiden- den Verfahrens und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. 7. Keine Schutzhindernisse bestehen hingegen für die Waren „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren“. Diese Waren werden mit dem Begriff „Katalog“ nicht unmittelbar beschrieben, so dass das angesprochene Publikum diese Waren nicht zum be- schreibenden Begriffsinhalt des Zeichens in Beziehung setzt. Der Senat hat auch - 7 - nicht feststellen können, dass der Begriff „Katalog“ als schlagwortartig verkürzter Hinweis auf eine Bestellmöglichkeit mittels Katalog Verwendung findete. Die An- nahme, der Verkehr werde die Angabe „katalog24“ bezüglich dieser Waren als reinen Sachhinweis dahingehend verstehen, dass sie rund um die Uhr aus einem Katalog bestellt werden können, erscheint deshalb fernliegend. gez. Unterschriften