Beschluss
28 W (pat) 119/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 119/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 17 947.0/10 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. November 2006 unter Mitwirkung … BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung ins Register ist die Marke 2 in 1 für die Waren der Klasse 10 „Zungenreinigungsgeräte.“ Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch den Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückge- wiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Begriff „2 in 1“ handle es sich um eine beschreibende Angabe, mit der darauf hingewiesen werde, dass die frag- lichen Waren zwei Funktionen in einem erfüllten. Die angemeldete Marke sei in diesem Bedeutungsgehalt allgemein verständlich, zumal der Begriff „2 in 1“ bereits häufig für verschiedene Produkte verwendet werde, was durch eine Internetre- cherche eindeutig belegt werden könne. Der Verkehr werde der angemeldeten Marke keinerlei betriebskennzeichnende Herkunftsfunktion zuordnen. Die Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses könne bei dieser Sachlage dahinge- stellt bleiben. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, der Marke könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal insoweit ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Entgegen der - 3 - Auffassung der Markenstelle könne der angemeldeten Marke keinesfalls ein be- schreibender, im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden, der unmittelbar verstanden werde. So wäre es der Markenstelle weder im Bean- standungsbescheid noch in dem angefochtenen Beschluss möglich gewesen, die- sen angeblich unmittelbar beschreibenden Gehalt konkret zu benennen. Auf dem hier einschlägigen Bereich der Mundhygiene seien Zahlen-Buchstaben-Kombina- tionen völlig unüblich und die Kürze, Prägnanz und Mehrdeutigkeit der angemel- deten Marke spreche klar für ihre Unterscheidungskraft. Die Kennzeichnung „2 in 1“ sei zwar einerseits sehr wohl zum schlagwortartigen Gebrauch geeignet, andererseits wohne ihr aber eine gewisse Unschärfe inne, wodurch die Schutz- hindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG überwunden würden. Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzu- tragen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die der Anmelderin mit dem angegriffenen Beschluss übermittelten Internetauszüge. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke eine schutzunfähige, beschreibende Angabe dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dem Individualinteresse an der Eintragung einer angemeldeten Marke steht dann ein schützenswertes Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung und damit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, wenn sie aus- schließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr u. a. zur Bezeich- - 4 - nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der angemeldeten Marke lässt sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres der werbeüblich verkürzte, beschreibende Bedeutungsge- halt „zwei Funktionen in einem Gerät“ entnehmen. Sie entspricht in ihrem Aufbau den allgemeinen (Werbe-)Sprachgewohnheiten und wird bereits seit längerem von zahlreichen Anbietern von so genannten Multifunktionsgeräten verwendet, um auf entsprechende Produkteigenschaften und -vorteile hinzuweisen. Wie die Marken- stelle zutreffend ausgeführt und mit verschiedenen Internetauszügen belegt hat, ist die Zahlen/Buchstabenkombination „2 in 1“ in diesem Sinne als Sachhinweis auf den unterschiedlichsten Warensektoren gebräuchlich und weist dabei jeweils darauf hin, dass die fraglichen Waren - statt einer - zwei Funktionen in sich verei- nigen (in diesem Sinne bereits HABM, R0099/99-1 - MULTI 2 ´n 1). Für die Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit ist es insoweit nicht entscheidend, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer der angemeldeten Marke letztlich keine ab- schließenden Informationen darüber entnehmen können, um welche Funktionen es sich hierbei konkret handelt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar- kenG erfasst nicht nur beschreibende Angaben, die umfassende und ab- schließende Produktinformationen vermitteln. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine Angabe geeignet ist, zur Beschreibung eines wesentlichen Produktmerkmals die- nen zu können. Dies ist hier der Fall, da es sich für die von der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise um eine wesentliche Eigenschaft der be- anspruchten Waren handelt, wenn diese mehrere Funktionen erfüllen können. Auch die schlagwortartige Formulierung der Aussage steht der eindeutigen Sach- information in keiner Weise entgegen, zumal gerade bei Oberbegriffen oder Sam- melbezeichnungen eine allgemeine, schlagwortartige Formulierung häufig unver- meidbar ist, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezo- gener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 197). - 5 - Die Anmelderin geht daher fehl, wenn sie dem angefochtenen Beschluss entge- gen hält, der Markenstelle sei es nicht gelungen den unmittelbar beschreibenden Gehalt der Marke konkret zu benennen. Darüber hinaus lässt sie in ihrer Be- schwerdebegründung unberücksichtigt, dass die Markenstelle mit ihrer Internetre- cherche nicht nur die allgemeine Gebräuchlichkeit der Sachangabe „2 in 1“, son- dern auch ganz konkret den Aspekt der Multifunktionalität von Zungenreinigungs- geräten dokumentiert hat. So wurde die Anmelderin mit einem Bericht der Inter- netseite www.gesundheit-aktuell.de konfrontiert, in dem über die gesundheitlichen Risiken informiert wird, die von Zungenbelag ausgehen können. Im Zusammen- hang mit der Aufzählung entsprechender Prophylaxemaßnahmen findet sich die Beschreibung eines speziellen Zungenreinigers, dem aufgrund einer Kombination von Bürsten- und Schaberfunktion eine besonders effektive Reinigungswirkung zukommen soll. Die Verbindung der beiden Funktionen in einem Gerät soll es demnach ermöglichen, Zungenbeläge zuerst mit der Bürstenseite zu lösen, um sie anschließend mit der Schaberseite vom Zungenrücken gründlich entfernen zu können - was im Übrigen mit der fotografischen Abbildung eines Geräts der An- melderin veranschaulicht wurde. Über diese Nachweise hinausgehende Anforde- rungen an eine effektive und punktgenaue Recherche im Eintragungsverfahren können schwerlich gestellt werden. Soweit die Anmelderin ergänzend darauf abstellt, ein Freihaltungsbedürfnis könne auch deshalb nicht bejaht werden, weil nicht konkret nachgewiesen sei, dass die Mitbewerber gerade auf die Verwendung der angemeldeten Marke angewiesen seien, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da nach neuerer Rechtspre- chung ein Eintragungsverbot für beschreibende Angaben gerade nicht voraus- setzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis nach- gewiesen werden kann. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob andere Zeichen oder Angaben als die angemeldete Marke zur Bezeichnung derselben Merkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen existieren (vgl. etwa EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). - 6 - Als eindeutige und unmissverständlich beschreibende Angabe ist die angemeldete Marke demnach bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung aus- geschlossen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ihr darüber hinaus auch noch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wie dies die Markenstelle bejaht hat. gez. Unterschriften