Beschluss
33 W (pat) 156/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 156/04 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 14. November 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 08.05 - 2 - betreffend die Marke 302 49 692.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Wider- sprechende. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302 49 692.0 - 3 - eingetragen für die Waren/Dienstleistungen „Wiedergabemedien als Datenträger (soweit in Klasse 9 enthal- ten); Druckereierzeugnisse; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen“, ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 301 43 449.2 eingetragen am 14. September 2001 für die Dienstleistungen „35: Unternehmensberatung; 36: Tätigkeiten eines Finanzdienst- leisters, nämlich Vermittlung von Geldgeschäften und Fi- nanzanlagen, insbesondere Beratung und Vermittlung von Kapi- talanlagen, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis von Gele- genheiten zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Ak- tien, Fonds, festverzinslichen Wertpapieren und anderen Anteils- scheinen; Finanzanalysen, finanzielle Beratung; Versicherungs- wesen, nämlich Versicherungsberatung und Vermittlung von Ver- sicherungen; Vermittlung sowie Abschluss von Bausparverträgen; Immobilienwesen, nämlich Immobilienvermittlung und -verwaltung sowie Immobilienberatung; Vermittlung von Hypothekendarlehen; Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen für private und gewerb- - 4 - liche Objekte; Grundstücks- und Hausverwaltung; 42: Internet- dienstleistungen, nämlich Erstellen und Einrichten von Internet- Präsentationen sowie redaktionelle Betreuung von Internetauftrit- ten“. Mit Beschluss vom 8. April 2004 hat die Markenstelle für Klasse 36 den Wider- spruch zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass die sich gegenüber stehenden Dienstleistungen der Klasse 36 zwar teilweise identisch seien. In ihrer Gesamtheit wiesen die beiden Marken allerdings deutliche Unterschiede auf. Auch eine Verwechslungsgefahr aufgrund des übereinstimmenden Wortbestandteils „Finanzpartner“ bestehe nicht, da dieser nicht prägend sei. Mit ihm bezeichneten sich zahlreiche Anbieter von Dienstleistungen im Bereich des Finanzwesens. Er bringe zum Ausdruck, dass die Tätigkeiten gleichberechtigt und ohne Berücksich- tigung eines Eigeninteresses an der Anlage erbracht würden. Folglich käme ihm keine herkunftshinweisende Funktion zu. Die sich gegenüberstehenden Marken wären dementsprechend allein aufgrund der graphischen Gestaltung der in ihnen enthaltenen Elemente in ihrer Gesamtheit kennzeichnungskräftig. Damit be- schränke sich ihr Schutzbereich auf die Abwehr von Marken, die ihnen bezüglich ihrer Ausgestaltung nahe kämen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2006 hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den Beschluss vom 8. April 2004 aufzuheben und hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Des Weiteren wird eine Begründung der Beschwerde angekündigt, die jedoch vor der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2006 nicht zur Akte gelangt ist. An ihr hat ohne Angabe von Gründen weder der Beschwerdeführer selbst noch sein anwaltlicher Vertreter teilgenommen. Am 18. Oktober 2006 ist ein mit gleichem Datum versehenes Schreiben per Telefax eingegangen, in dem der Bevollmäch- - 5 - tigte mitteilt, es sei von einer Mitarbeiterin der Kanzlei versäumt worden, den Se- nat darüber zu informieren, dass er aufgrund einer Auslandsreise den Termin vom Vortag nicht wahrnehmen könne. Da zudem keine Nachricht über den Eingang der Beschwerdebegründung vorliege, werde diese vorsorglich nochmals eingereicht. Dem Schreiben liegt ein Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 bei, mit dem die Be- schwerde begründet wird. Darin wird ausgeführt, dass im Hinblick auf Finanz- und Versicherungswesen Dienstleistungsidentität bestehe. Des Weiteren würden beide Zeichen durch den identisch klingenden Wortbestandteil „Finanzpartner“ geprägt. Auch die schriftbildliche Ähnlichkeit sei gegeben, da der Unterschied zwischen den Vergleichsmarken (versetzte Schreibweise gegenüber Zusammenschreibung) kaum auffalle. Auch ähnele sich die nicht bzw. nicht besonders eigentümliche Schrift in beiden Zeichen. Der Zusatz „HAMBURG“ in der jüngeren Marke stelle lediglich eine Ortsangabe dar, so dass er Verwechslungen nicht ausschließen könne. Darüber hinaus läge eine begriffliche Identität vor, da beide Dienstleis- tungsmarken auf einen besonderen Service im Geldwesen hinwiesen. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung „Finanzpartner“ um einen Kunstbegriff, an dem der Beschwerdeführer aufgrund der Eintragung trotz der Verwendung durch andere Finanzdienstleister das ausschließliche Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besitze. Weiterhin bestehe wegen der konkreten Farbgebung Ver- wechslungsgefahr, insbesondere deshalb, weil der Grund- und Erinnerungsfarbton beider Marken blau sei. Schließlich werde die Prägung der Widerspruchsmarke durch den Wortbestandteil nicht durch eine unzureichende Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Finanzpartner“ in Frage gestellt. Es handele sich hierbei um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, deren Bedeutungsgehalt über die Summe der beiden Bestandteile „Finanz“ und „Partner“ hinausgehe. Sie weise keinen allgemein umrissenen, beschreibenden Inhalt auf, sondern wecke lediglich Neugier und Assoziationen. - 6 - Der Inhaber der angegriffenen Marke stellt demgegenüber den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuweisen und hilfsweise ei- nen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Eine schriftliche Begründung hierzu liegt nicht vor. Im Verfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt haben die Vertreter des Anmelders ausgeführt, dass mangels Berührungspunkten keine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistun- gen der Widerspruchsmarke und den Waren der angegriffenen Marke bestehe. Darüber hinaus seien die zu vergleichenden Marken nicht ähnlich, da der allein für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Bestandteil „Finanzpartner“ für die eingetragenen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke glatt beschreibend und damit einem selbstständigen Markenschutz nicht zugänglich sei. Somit be- ruhe die Schutzfähigkeit der älteren Marke allein auf ihrer graphischen und farbli- chen Ausgestaltung. Die angegriffene Marke halte dementsprechend den erfor- derlichen Abstand zu ihr ein. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdegegner darüber hinaus bean- tragt, dem Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerdebegründung kann nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist. Nachdem diese am 17. Oktober 2006 von der Vorsitzenden für geschlossen erklärt wurde (§ 76 Abs. 6 Satz 1 MarkenG), ist weiteres sachliches Vorbringen der Beteiligten ausgeschlos- - 7 - sen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 76, Rdnr. 7). Anhalts- punkte dafür, dass die Beschwerdebegründung bereits vor Schluss der mündli- chen Verhandlung bei Gericht eingegangen, jedoch nicht zur Akte gelangt ist, lie- gen nicht vor. Die nachträglich eingereichte Beschwerdebegründung verpflichtet lediglich zur Prüfung der Frage, ob die mündliche Verhandlung gemäß § 76 Abs. 6 Satz 2 MarkenG wieder zu eröffnen ist (vgl. BGH GRUR 1979, 219 - Schaltungschassis). Eine Wiedereröffnung ist vorliegend jedoch nicht geboten, da die Beschwerdebe- gründung keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder verfahrensab- schließenden Erklärungen enthält (vgl. BGH GRUR 2001, 337 - EASYPRESS). Weitere Wiedereröffnungsgründe (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 156 ZPO) sind nicht ersichtlich. Unabhängig davon ist der Widerspruch jedoch auch unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Beschwerdebegründung zurückzuweisen. 2. Zwischen den beiden Marken besteht keine Verwechslungsgefahr. Eine sol- che liegt vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- falls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffen- den Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzu- stellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beur- teilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE m. w. N.). - 8 - a) Zum einen sind die Waren des jüngeren und die Dienstleistungen des älteren Zeichens nicht ähnlich. Zwar können im Rahmen von Internetdienstleistungen auch die für die Anmeldemarke geschützten „Wiedergabemedien als Datenträger (soweit in Klasse 9 enthalten)“ verwendet werden. Sie stellen jedoch nur Hilfsmittel dar, die nicht den Kern der Internet-Präsentationen und -Auftritte umfassenden Tätigkeiten ausmachen. Zudem unterscheiden sich die Erbringer dieser Dienst- leistungen und die Hersteller von Wiedergabemedien regelmäßig. Ähnliche Über- legungen gelten für Druckereierzeugnisse, die zu den Dienstleistungen der älteren Marke nur insoweit Berührungspunkte aufweisen, als sie der Unterrichtung des Nachfragers nach diesen Tätigkeiten dienen können (z. B. Übersichten über mög- liche Kapitalanlagen oder günstige Versicherungen). Die für die Widerspruchs- marke geschützten Dienstleistungen bezwecken jedoch nicht die Herstellung von Druckereierzeugnissen. Insofern handelt es sich bei diesen als auch bei den Wie- dergabemedien nur um unselbständige Nebenwaren. b) Zum anderen sind die beiden Marken aus Rechtsgründen nicht verwechsel- bar, so dass es auf die Identität der für die Anmeldemarke geschützten Dienst- leistungen mit denjenigen der Widerspruchsmarke nicht ankommt. Das Textele- ment „Hamburg“ in der jüngeren und „DE“ in der älteren Marke als auch die gra- phische Gestaltung der jeweiligen Buchstabenfolgen weichen deutlich voneinan- der ab. Zudem kommt das hausähnliche Bildelement der angemeldeten Marke nicht in der Widerspruchsmarke vor. Schließlich unterscheiden sich auch die je- weils verwendeten Farben klar voneinander. Lediglich das graphische Element in der angegriffenen Marke ist in Blau gehalten, während die weiteren Wortbestand- teile aus schwarzen bzw. grauen Buchstaben bestehen. Zudem wird in der Wider- spruchsmarke ein Hellblau verwendet, demgegenüber sind in der Anmeldemarke zwei unterschiedliche Dunkelblautöne enthalten. Wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt worden ist, stimmen die Vergleichsmarken somit lediglich im Hinblick auf die zumindest als wesensgleich anzusehenden Wortfolgen „FinanzPartner“ (zweizeilig) und „Finanz-Partner“ (ein- - 9 - zeilig) überein. Hieraus kann jedoch nur dann eine Verwechslungsgefahr abgelei- tet werden, wenn der Bestandteil „FinanzPartner“ in der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke schutzfähig war und die Schutzfä- higkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortbesteht (vgl. Strö- bele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 219 - 222). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine Definition des Begriffs „Finanzpartner“ konnte nicht ermittelt werden, doch ist ein lexikalischer Nachweis zur Begründung der Schutzunfähigkeit nicht erforder- lich (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8, Rdnr. 66). Die Wortfolge „Finanzpartner“ setzt sich deutlich erkennbar aus den beiden Bezeichnungen für Geldwe- sen/Vermögen und Gefährte/Teilhaber zusammen (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Auflage, Seiten 280 und 553). Mit dem Begriff „Finanzen“ werden sehr umfassend alle Aktivitäten „rund um Zahlen“ in Verbindung gebracht (vgl. Wikipedia unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Finanzen“). Demzufolge ist unter einem Finanzpartner jemand zu verstehen, der Andere in Geld- und Vermögens- angelegenheiten partnerschaftlich berät, sie bei der Finanzierung unterstützt oder sich an einem (insbesondere risikoreichen) Geldgeschäft beteiligt. Der Ausdruck „Finanzpartner“ wird im Verkehr tatsächlich sehr vielfältig u. a. in Zusammenhang mit Immobilien, Investmentfonds, Versicherungen, beispielsweise Kapital- und Krankenversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, Vermögensbildung, Fi- nanzdienstleistungen, Krediten, beispielsweise Baudarlehen, Baufinanzierungen, Altersvorsorge, Zinsen, Sparen, beispielsweise Bausparen, und Bauprojekten, beispielsweise Windparkanlagen, verwendet (vgl. Google-Trefferliste unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=Finanzpartner&btnG=Google-Suche&me- ta=lr…“). Ergänzend konnten Formulierungen wie zum Beispiel „Zugleich wird die französische Bankengruppe Crédit Agricole zum neuen Finanzpartner im Autogeschäft.“ (vgl. „http://www.faz.net/s/RubEA492BA0F6EB4F8EB7D198F099- C02407/Doc~E326F29…“) oder „Die Sparkassen seien in Bayern wichtiger Stabilitätsfaktor und Finanzpartner in der Fläche, vor allem für den Mittelstand.“ (vgl. Süddeutsche Zeitung Nr. 118 vom 25. Mai 1994, Seite 25) ermittelt werden. - 10 - Die Bezeichnung „Finanzpartner“ stellt demzufolge im Hinblick auf alle Dienstleis- tungen der Widerspruchsmarke eine nicht unterscheidungskräftige bzw. eine un- mittelbar beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG dar. Insbesondere in Bezug auf Unternehmensberatung bringt die Widerspruchs- marke nur zum Ausdruck, dass die Beratung auf partnerschaftlicher Basis erfolgt und in besonderer Weise auf die finanzielle Situation des Unternehmens eingeht. Auch in Verbindung mit Versicherungswesen lässt sich der älteren Marke nur die Aussage entnehmen, dass dem Interessenten vorteilhafte Angebote zu Versiche- rungen, die selbst Kapitalanlagen darstellen (z. B. Kapitallebensversicherungen) oder geldwerte Güter schützen können, unterbreitet werden. Immobilienwesen steht mit der Widerspruchsmarke ebenfalls in einem engen sachlichen Zusam- menhang, da es sich bei Immobilien um besondere Vermögenswerte handelt, bei denen es vor allem auf das Vertrauen und die Zuverlässigkeit des Vermittlers, Verwalters oder Beraters ankommt. Ebenso betrifft die Vermittlung von Hypothe- kendarlehen sowie von Miet- und Pachtverträgen für private und gewerbliche Ob- jekte Geldforderungen, so dass auch hier ein beschreibender Bezug zu Finanzen gegeben ist. Darüber hinaus ist der Begriff „Finanzpartner“ in Verbindung mit Grundstücks- und Hausverwaltung als schutzunfähig anzusehen, da er häufig in diesem Bereich sachbezogen gebraucht wird (vgl. Google-Trefferliste unter „http://www.google.de/search?hl=de&newwindow=1&q=Grundst%C3%BCcks-+- und+…“). Die Dienstleistung umfasst die Betreuung der finanziellen Angelegen- heiten des Immobilieneigentümers. Hierzu gehören beispielsweise das Geltend- machen von Mietzinsforderungen, das Abführen der auf dem Grundstück oder dem Haus lastenden Abgaben oder der Abschluss von Versicherungen zum Schutz des Eigentums. Zudem wird durch den Bestandteil „Partner“ das beson- dere Näheverhältnis zwischen Auftraggeber und -nehmer unterstrichen. Schließ- lich ist die Schutzfähigkeit des Bestandteils „Finanzpartner“ im Hinblick auf die weiterhin im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Internetdienstleis- tungen zu verneinen. Die von dem Inhaber der älteren Marke erstellten und einge- richteten Internet-Präsentationen als auch die von ihm betreuten Internetauftritte können Themen aus der Welt der Finanzen zum Gegenstand haben. So ist es - 11 - naheliegend, die von dem Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen im Internet vorzustellen und über dieses Medium abzuwickeln. Die beschreibende Verwendung des Begriffs „Finanzpartner“ in Verbindung mit Internetdienstleistun- gen wird zudem durch verschiedene Internet-Fundstellen belegt (vgl. Google- Trefferliste unter „http://www.google.de/search?hl=de&q=Internetdienstleistun- gen+%2B+Finanzpartner…“). Alle anderen im Verzeichnis der Widerspruchs- marke genannten Tätigkeiten weisen bereits aufgrund ihrer Bezeichnung einen deutlich erkennbaren Bezug zum Finanzwesen auf und können ebenfalls auf partnerschaftlicher Grundlage erbracht werden. Anhaltspunkte für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Finanzpartner“ aufgrund Verkehrsdurchsetzung sind nicht ersichtlich und von dem Widersprechenden nicht geltend gemacht worden. Wegen der Schutzunfähigkeit des allein für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommenden Bestandteils „FinanzPartner“ wird der Gesamteindruck der älteren Marke durch ihn auch nicht geprägt. Im Übrigen kommt er als auf das Unterneh- men des Widersprechenden hinweisender Stammbestandteil nicht in Betracht, so dass darüber hinaus eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Die Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben. 3. Dem seitens des Inhabers der angegriffenen Marke gestellten Kostenantrag war im Hinblick auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens stattzugeben, da eine derartige Regelung der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Für eine Kostenauferlegung besteht dann Anlass, wenn eine mehrgliedrige Widerspruchs- marke nur in einem schutzunfähigen Bestandteil Ähnlichkeit mit der angegriffenen Marke aufweist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71, Rdnr. 13). Eine Verwechs- lungsgefahr kann vorliegend lediglich auf den Markenbestandteil „FinanzPartner“ in der Widerspruchsmarke gestützt werden, der jedoch - wie bereits in dem ange- - 12 - griffenen Beschluss ausgeführt - als schutzunfähig anzusehen ist. Entsprechende Recherchen, insbesondere im Internet, die auch dem Widersprechenden zumut- bar gewesen wären, haben dieses Ergebnis bestätigt. Vor Einlegung der Be- schwerde hätte es dem Widersprechenden oblegen, die Frage der Kennzeich- nungskraft des Begriffs „Finanzpartner“ als solches zu prüfen, zumal auch die Vertreter des Markeninhabers im Rahmen des patentamtlichen Verfahrens auf die Schutzunfähigkeit unter Nennung verschiedener Internetbelege aufmerksam ge- macht haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Widersprechenden selbst hilfsweise die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt hat. Am 24. August 2006, also knapp zwei Monate vor dem Termin, hat er die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten. Den beigefügten Unterlagen hätte er bereits entnehmen können, dass die Bezeichnung „Finanzpartner“ vielfäl- tig in beschreibender Weise für die geschützten Dienstleistungen verwendet und somit die Frage der Schutzfähigkeit auch im Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein wird. Folglich ist die mündliche Verhandlung nicht wegen Sachdienlichkeit oder auf Antrag des Beschwerdegegners, sondern auf Antrag des Beschwerde- führers anberaumt worden. Dennoch ist er ohne Angabe von Gründen der Ver- handlung ferngeblieben, während der Beschwerdegegner ordnungsgemäß er- schienen ist. Die prozessuale Sorgfaltspflicht gebietet es jedoch im Falle des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung das Gericht und im Eilfall auch den Beschwerdegegner so rechtzeitig zu informieren, dass die mündliche Verhandlung noch abgesetzt werden kann. Diese Mitteilung hätte noch am Vortag schriftlich oder fernmündlich erfolgen können, so dass die dem Beschwerdegegner durch die mündliche Verhandlung entstandenen Kosten hätten vermieden werden können (vgl. BPatG Mitt. 1999, 198). Hierbei muss sich der Widersprechende das Ver- schulden seines Vertreters als eigenes zurechnen lassen (§ 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Das Versäumnis der Mitarbeiterin der Kanzlei muss wiederum der Verfahrensbevollmächtigte gegen sich gelten lassen, da die Wahr- - 13 - nehmung von Verhandlungsterminen im Verantwortungsbereich des Anwalts liegt (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker, a. a. O., § 91, Rdnr. 14). Es besteht allerdings kein Anlass für eine Auferlegung der Kosten des patentamt- lichen Widerspruchsverfahrens, die von dem Antrag des Anmelders mit umfasst sind. Zum einen hat er den Beschluss vom 8. April 2004, in dem keine Kostenent- scheidung getroffen worden ist, selbst nicht mit der Beschwerde oder Anschluss- beschwerde angefochten (vgl. BPatG GRUR 1998, 64 - bonjour/bonyour). Zum anderen wird erst in dem angegriffenen Beschluss eine eindeutige Aussage zu der Frage der Schutzfähigkeit des Bestandteils „FinanzPartner“ in der Widerspruchs- marke getroffen. Eine gesonderte Anhörung des Beschwerdeführers zu der getroffenen Kostenent- scheidung war nicht geboten, da die Ladung ordnungsgemäß erfolgte und darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass beim unentschuldigten Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Nimmt der Beschwerdeführer die ihm angebotene Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht wahr, so ist sein Recht auf rechtliches Gehör verbraucht (vgl. BPatGE 8, 40 m. w. N. und Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83, Rdnr. 39). gez. Unterschriften