Beschluss
25 W (pat) 42/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 42/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 42 437 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung KOMMUNAL LIVE ist am 13. Juli 2001 für die Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich Werbever- anstaltungen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwecken; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisa- tion und Veranstaltung von Events, nämlich von sportlichen und/oder kulturellen Veranstaltungen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG wurde die Anmeldung mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2003 und vom 28. November 2003, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob der Eintragung der an- gemeldeten Bezeichnung auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, ließ die Markenstelle dahingestellt. Der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft. Die jeweilige Bedeutung der einzelnen in die deutsche Sprache eingegangenen Bestandteile der sprachüb- lich gebildeten Wortfolge sei dem Publikum bekannt. Die angemeldete Bezeich- nung gebe einen Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot, das Kommunen betreffe und live stattfinde. Dabei könne es sich auch um Dienstleistungen handeln, die - 3 - nicht notwendigerweise von den Kommunen selbst angeboten werden. Die Erst- prüferin hinwies darauf hin, dass es spezielle Software-Lösungen für Kommunen gebe, oder zur Erledigung kommunaler Aufgaben bestimmte Fahrzeuge benötigt werden könnten. Solche Produkte könnten "durch gewerbliche Maßnahmen von den Herstellern beworben" oder im Rahmen einer Live-Veranstaltung oder Messe vorgestellt werden. Ausbildung könne in realer Anwesenheit oder mit Hilfe einer Live-Übertragung in einem Seminarraum stattfinden und sich thematisch mit kommunalen Angelegenheiten befassen. Auch eine gewisse begriffliche Un- schärfe des Begriffs "KOMMUNAL" im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen begründe keine Schutzfähigkeit, soweit eine beschreibende Sachinformation im Vordergrund stehe. Auch besitze die angemeldete Marke in Bezug auf das Wort "LIVE" keine Schutz begründende Mehrdeutigkeit, da "LIVE" sowohl im Sinne einer persönlichen Anwesenheit als auch im Sinne eines unmit- telbaren Erlebnisses der zeitgleich ausgestrahlten Veranstaltung beschreibend sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge- mäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Der angemeldeten Marke stehe ein Freihaltungsbedürfnis nicht entgegen, da der Markenschutz sich nur auf die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit beziehe. Daneben fehle der angemeldeten Marke auch nicht die erforderliche Unterschei- dungskraft. Es müsse auf die beanspruchten Dienstleistungen abgestellt werden. Sehe der Verkehr eine Veranstaltung unter dem Namen "KOMMUNAL LIVE" werde er dieser Bezeichnung einen kommunalen Bezug beimessen, welcher nicht überregional sei. Der Zweck von Messen, Veranstaltungen und dergleichen sei aber, über den reinen gemeindlichen Bereich hinaus auch überregional tätigen Anbietern eine Möglichkeit zu geben, ihre Dienstleistungen anzubieten. Insoweit sei ein beschreibender Bezug nicht erkennbar. Dies gelte auch für "Ausbildung; - 4 - Erziehung", für die die Zuständigkeit nach den Länderverfassungen den Ländern, nicht aber den Kommunen zugewiesen seien. Auch hier spiele der kommunale Bezug daher keine Rolle. Selbst wenn aber der Verkehr annähme, dies wären Aufgaben der Gemeinde, müsse auf die wirkliche Rechtslage abgestellt werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von sportlichen und/oder kulturellen Veranstaltungen (zu gewerblichen Zwecken)" müsse berücksichtigt werden, dass die Durchführung dieser Dienst- leistungen heutzutage auf private Organisationen übertragen werde, die die Ver- anstaltung unter eigenem Namen durchführten. Die Verkehrskreise stellten daher keine Verbindung mehr zwischen einer Kommune und der Veranstaltung her. Der Zeichenbestandteil "KOMMUNAL" sei also keine beschreibende Angabe und so- mit unterscheidungskräftig. Da bereits die Bezeichnung "KOMMUNAL" nicht be- schreibend sei, könne der Wortneuschöpfung "KOMMUNAL LIVE", die nicht in Wörterbüchern vorkomme und eine bestimmte Eigentümlichkeit besitze, erst recht kein beschreibender Charakter zukommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht für die beanspruchten Dienstleistungen aus den von der Markenstelle bereits ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zumindest ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- - 5 - mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Aus- übung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 39). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienst- leistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be- urteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich infor- mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fragli- chen Dienstleistungen abzustellen ist. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Beg- riffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Be- deutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Der angemeldeten Marke "KOMMUNAL LIVE" fehlt jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da der Verkehr in der Bezeichnung eine bloße Sach- bezeichnung dahingehend sieht, dass Thema, Inhalt und Gegenstand der Dienst- leistungen den kommunalen Bereich betreffen, und dass sie als oder im Rahmen einer Live-Veranstaltung, sei es im Sinne der persönlichen Anwesenheit, sei es im Sinne einer Live-Übertragung erbracht werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch relativ allgemeine Angaben von Fall zu Fall als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein können, insbesondere wenn sie sich - wie hier - - 6 - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Nicht entscheidungserheblich ist, ob die angemeldete Bezeichnung in Wörterbü- chern aufgeführt ist. Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneuschöpfung handeln würde, könnte daraus noch keine Schutzfähigkeit hergeleitet werden, da sie sprachüblich gebildet ist und sich in einer Sachaussage erschöpft und deshalb vom Verkehr nicht als Marke verstanden wird. Hinzu kommt, dass in Wörterbüchern bei weitem nicht alle Kombinationen aufgeführt werden, die sich mit einzelnen Wörtern bilden lassen. Beschreibende Aussagen werden oft nicht nur mit einem Wort, sondern häufig auch unter Verwendung meh- rerer Wörter gemacht. Selbst wenn es noch andere Möglichkeiten gibt, etwas aus- zudrücken, ändert dies nichts am Verständnis des Verkehrs, dass es sich um ei- nen bloßen Sachhinweis handelt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 - Postkantoor - Nr. 101). Soweit die Anmelderin ihre Beschwerde damit begründet, dass der Zeichenbe- standteil "KOMMUNAL" in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht be- schreibend sei und daher bereits Unterscheidungskraft gegeben sei, kann der Se- nat sich dem nicht anschließen. Zum einen weist dieser Zeichenbestandteil auf den kommunalen Bereich hin, den die angemeldeten Dienstleistungen zum Gegenstand haben oder wofür sie be- stimmt sind. Die Auffassung, dass dieser Bestandteil für alle Dienstleistungen, die nicht von den Kommunen selbst erbracht werden, keine beschreibende Bedeu- tung habe und deshalb unterscheidungskräftig sei, kann daher nicht gefolgt wer- den. Weiterhin sind die Ausführungen, mit denen die Anmelderin einen kommunalen Bezug der Dienstleistungen in Abrede stellt, wenn sich das entsprechende Ange- bot an mehrere Gemeinden richtet, nicht nachvollziehbar. - 7 - Die Dienstleistungen "Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich Wer- beveranstaltungen; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder Werbezwe- cken" können sich auf Gemeinden beziehen, entweder, dass dabei für den kom- munalen Bereich bestimmte Waren und Dienstleistungen beworben und gezeigt werden, oder dass es dabei um die in bzw. von der jeweiligen Gemeinde angebo- tenen Waren und Dienstleistungen geht. Ob eine Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts diese Events und Messen selbst veranstaltet, ist dabei uner- heblich. Den Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" fehlt entgegen der Ansicht der An- melderin nicht wegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzregelungen der kommunale Bezug. Diese Regelungen schließen es nicht aus, dass Kommunen Träger von Schulen sind, was vor allem bei Grundschulen, Haupt- und Realschu- len meist der Fall ist. Auch sind sowohl städtische als auch staatliche Gymnasien öffentliche Schulen. Außerdem sind diese angemeldeten Dienstleistungen nicht auf den Bereich der Schulen mit staatlichem Bildungsauftrag beschränkt. Auch dass die Dienstleistungen "Unterhaltung; Organisation und Veranstaltung von Events, nämlich von sportlichen und/oder kulturellen Veranstaltungen" meist nicht von der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts angeboten wer- den, sondern sehr häufig auf privatrechtliche Organisationen ausgegliedert wer- den, schließt den kommunalen Bezug der Dienstleistungen nicht aus. Eine Ge- meinde kann solche Veranstaltungen selbst durchführen. Außerdem kann die Kommune mit ihren Aktivitäten und auch allgemein das kommunale Leben Thema und Gegenstand solcher Veranstaltungen sein. Da der angemeldeten Bezeichnung somit jedenfalls die Unterscheidungskraft fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der kommunale Bezug bei allen genannten - 8 - Dienstleistungen so eng ist, dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. gez. Unterschriften