Beschluss
6 W (pat) 93/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 183 11.06 BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 6 W (pat) 93/01 Entscheidungsdatum: 5. Oktober 2006 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 80 Abs. 1 Satz 2 PatG; §§ 99 Abs. 1 PatG, 227 ZPO, §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO Kostenauferlegung für zweiten Verhandlungstermin 1. Im Einspruchs-Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht sind auf aus Nachlässigkeit erst am Ende der mündlichen Verhandlung erhobene (Hilfs-)Anträge des Inhabers des angegriffenen Patents die Vorschriften der ZPO über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht anwendbar. 2. Die Einreichung von umfangreichen (Hilfs-)Anträgen in der mündlichen Verhandlung kann daher eine Vertagung (§ 227 Abs. 1 ZPO) erforderlich machen, wenn der Einsprechende dadurch mit einer Tatsachen- oder Rechtsfrage konfrontiert wird, zu der er sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen kann, wenn er angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hat, die anders nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden kann (in Anschluss an BGH GRUR 2004, 354). 3. Beruht die Einreichung von Hilfsanträgen, die eine Vertagung erforderlich macht, auf einer vorwerfbaren Nachlässigkeit des Inhabers des angegriffenen Patents, können diesem die Kosten für den dadurch verursachten zweiten Termin auferlegt werden, wobei im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 80 Abs. 1 PatG die in § 95 ZPO zum Ausdruck kommende rechtliche Wertung herangezogen werden kann. Eine vorwerfbare Nachlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Patentinhaber am Ende der mündlichen Verhandlung zahlreiche umfangreiche, mit schwer leserlichen Einfügungen versehene hilfsweise Fassungen der Patenteinsprüche einreicht, deren genauer Wortlaut erst nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation erkennbar wird und wenn diese Hilfsanträge ersichtlich nicht eine Reaktion auf eine durch die mündliche Verhandlung veränderte prozessuale Lage darstellen. BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 93/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Oktober 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 44 892.9-12 … - 2 - … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2006 unter Mitwirkung … beschlossen: 1. Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. 2. Die Patentinhaberin hat die den Einsprechenden durch die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstan- denen Kosten zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Im Übrigen werden Kosten weder auferlegt noch erstattet. - 3 - G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das am 16. Dezember 1994 angemeldete Patent mit Beschluss vom 10. Juli 2001 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht mehr neu. Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 24. August 2001 Be- schwerde eingelegt. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der erteilten Form unverändert und hat folgenden Wortlaut: Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem dreh- baren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine Gegenwalze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzen- mantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeord- neten Stützelemente (4) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und dass der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial - 4 - nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige An- presskraft auf die Gegenwalze (5) übertragen wird. Die Patentinhaberin hat hierzu geltend gemacht, gegenüber dem zitierten Stand der Technik würde beim Streitgegenstand der Elastizitätsmodul gezielt so verän- dert, dass eine gleichmäßige Anpresskraft auf die Gegenwalze übertragen werde. Die Gesamtheit seiner Merkmale sei aus keiner der zu berücksichtigenden Entge- genhaltungen bekannt. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruhe zu- dem auf einer erfinderischen Tätigkeit, da selbst eine Zusammenschau des er- mittelten Standes der Technik keine zum beanspruchten Gegenstand führende Lehre vermitteln könne. Die Einsprechenden führen dazu aus, die DE 25 22 657 A1 enthalte alle Merkmale des Anspruchsgegenstandes und nehme diesen daher neuheitsschädlich vorweg. Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 hat die Patentinhaberin 8 Hilfsanträge eingebracht, die in der Kopie des ursprünglichen Wortlautes der Patentansprüche mit zahlreichen durch Ziffern gekennzeichneten, schwer lesba- ren handschriftlichen Einfügungen als Fußnoten bestanden. Der Senat folgte dem Antrag der Einsprechenden nicht, dieses Vorbringen als verspätet zurückzuwei- sen, sondern vertagte die Verhandlung. Die Hilfsanträge wurden in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 5. Okto- ber 2006 besprochen. Die Patentinhaberin argumentiert hierzu, durch die Auf- nahme der zusätzlichen Merkmale werde Einsatzzweck, Bestimmung und Funk- tion der Presswalze verdeutlicht, sowie deren Aufbau konkretisiert. - 5 - Bei dem in Patentanspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge auftauchen- den Begriff „Drehleitung“ handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler des in den ursprünglichen Unterlagen verwendeten Begriffs „Druckleitung“. Dieses ist nachstehend berücksichtigt. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat demnach folgenden Wortlaut: Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoff- bahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlau- fenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsa- men Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elasti- zitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, - 6 - so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut: Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoff- bahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druck- leitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- - 7 - elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat folgenden Wortlaut: Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) permanent nur mit einer im Träger (3) verlau- fenden Druckleitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsa- men Ventileinheit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur - 8 - Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elasti- zitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat folgenden Wortlaut: Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) abge- stützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, - 9 - dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Drucklei- tung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Presskraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeu- gung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentlichen kon- stanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemein- same Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck beaufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elastizi- tätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und ent- sprechend die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestge- hend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durchbiegung aufwei- sende Gegenwalze (5) übertragen wird und wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, zur Entwässerung oder Glättung von Faser- stoffbahnen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat folgenden Wortlaut: Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoff- bahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), - 10 - der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druck- leitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elasti- zitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, - 11 - und wobei der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axia- ler Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist und der Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als 2 mm ist. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 hat folgenden Wortlaut: Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druck- leitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elasti- zitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, - 12 - so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird und wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, und der Abstand der Zentren der Stützelemente (4) in axialer Richtung der Presswalze (1) geringer als 100 mm ist und der Abstand der am Walzenmantel (2) wirkenden Stützflächen der Stützelemente (4) voneinander in der Druckebene kleiner als 2 mm ist zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hat folgenden Wortlaut: Presswalze (1) zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoff- bahnen mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druck- leitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind, - 13 - dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elasti- zitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst und der Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material be- steht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebil- deten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen Abstützleiste abgestützt ist und wobei die Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegen- walze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangs- richtung oder Drehrichtung zunehmend ist. - 14 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag 8 hat folgenden Wortlaut: Verwendung einer Presswalze (1) mit einem drehfesten Träger (3) und einem drehbaren Walzenmantel (2), der durch hydraulische Stützelemente (4) an dem Träger (3) ab- gestützt und gegen eine, eine Durchbiegung aufweisende Gegen- walze (5) anpressbar ist, wobei der Walzenmantel (2) entlang einer Druckebene der Press- walze (9) über seine gesamte Länge verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Druck- leitung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind, dass zur Erzeugung einer weitestgehend gleichmäßigen Press- kraft auf die eine Durchbiegung aufweisende Gegenwalze (5) zur Erzeugung einer über die Breite der Presswalze (1) im Wesentli- chen konstanten Druckkraft von innen auf den Walzenmantel (2) zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) über die eine gemeinsame Druckleitung (14) und die eine gemeinsame Ventileinheit (13) mit dem gleichen Druck be- aufschlagt werden und der Walzenmantel (2) in Umfangsrichtung einen größeren Elasti- zitätsmodul als in axialer Richtung aufweist, so dass der Walzenmantel (2) im Wesentlichen eine runde Form hat und in axialer Richtung so elastisch ist, dass die Durchbiegung der Gegenwalze (4) durch den Walzenmantel (2) ausgeglichen und entsprechend die von allen axial nebeneinander liegend an- geordneten Stützelementen (4) erzeugte gleichmäßige Druckkraft als weitestgehend gleichmäßige Anpresskraft auf die, eine Durch- biegung aufweisende Gegenwalze (5) übertragen wird, - 15 - wobei die Stützelemente (4) indirekt über eine Abstützleiste (6) auf den Walzenmantel (2) wirken, die in axialer Richtung flexibler als der Walzenmantel (2) ist, die Gegenwalze einen feststehenden Träger sowie einen um den Träger herum drehbaren Walzenmantel umfasst und der Walzenmantel aus einem leicht deformierbaren Material be- steht und im Bereich der Pressstelle auf einer konkav ausgebil- deten Stützfläche einer mechanisch mit dem Träger verbundenen Abstützleiste abgestützt ist und die Abstützung des Walzenmantels (2) auf dem Träger (3) über mehrere in Umfangsrichtung nebeneinander liegend angeordnete Reihen von Stützelementen (4) erfolgt und die auf die Gegen- walze (5) wirkende Anpresskraft der Presswalze (1) in Umfangs- richtung oder Drehrichtung zunehmend ist zur Entwässerung oder Glättung von Faserstoffbahnen. Die rückbezogenen Patentansprüche wurden analog übernommen. Die Patentinhaberin beantragte zuletzt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent 44 44 892 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündli- chen Verhandlung am 27. Juni 2006 überreichten, gemäß Hilfsan- trägen 1 bis 8 gefassten Patentansprüchen, ansonsten wie erteilt, sowie, den Kostenantrag der Einsprechenden zurückzuweisen. Die Einsprechenden beantragen, die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen, - 16 - sowie der Patentinhaberin die durch die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Einsprechenden verweisen darauf, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale seien nicht in ihrem gesamten Umfang ursprünglich offenbart. Außerdem handle es sich überwiegend um Wirkungsangaben, die als Folge der gegenständlichen Ausbildung bei jeder vergleichbaren Presswalze aufträten. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: 1. DE 25 22 657 A1 2. DE 23 25 721 B2 3. DE 22 30 139 B2 4. DE 31 26 492 C2 5. DE 92 09 884 U1 6. EP 720 698 B1 7. WO 95 09 309 A1 8. WO 92 13 787 A1 9. CH PS 541 008 10. CH PS 556 946 11. DE-Zeitschrift „Das Papier“ 40. Jg. Heft 10, 1986, S. 486 - 488 12. DE-Firmenschrift Firma Freudenberg „Leichtlaufrollen aus Faserverbundwerkstoffen“. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 17 - II. Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbe- gründet. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der darauf rückbezogenen, erteilten Patentansprüche 2 bis 9 ist in den ursprünglich ein- gereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich ein- gereichten Ansprüche 1 und 5 zusammen, sowie aus Merkmalen, die der ur- sprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 2, 2. Absatz, entnommen wur- den. Die Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3. Patentanspruch 4 setzt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 4 und 9 zu- sammen. Die Patentansprüche 5 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 10 bis 14. 2. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unstreitig gewerblich anwendbar. Er stellt jedoch keine patentfähige Erfindung dar, da er gegenüber dem druckschriftlich aufgezeigten Stand der Technik nicht mehr neu ist. Die DE 25 22 657 A1 offenbart eine Presswalze 2 mit einem drehfesten Trä- ger 4 und einem drehbaren Walzenmantel 27, der durch hydraulische Stütz- elemente 8 an dem Träger 4 abgestützt und gegen eine Gegenwalze 1 anpressbar ist, wobei der Walzenmantel 27 entlang einer Druckebene der Presswalze 2 über seine gesamte Länge verschiebbar ist (vgl. S. 6, 1. Absatz), dadurch gekennzeichnet, dass zur Erzeugung einer Druckkraft von - 18 - innen auf den Walzenmantel 27 zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelemente 8 mit Druck beaufschlagt werden und dass der Walzenmantel 27 in Umfangsrichtung einen größeren Elastizitätsmodul als in axialer Richtung aufweist (vgl. Anspruch 1, bzw. S. 3, 2. und 3. Absatz), so dass der Walzenmantel 27 im Wesentlichen eine runde Form hat und in axi- aler Richtung so elastisch ist, dass die von allen axial nebeneinander liegend angeordneten Stützelementen 8 erzeugte Druckkraft als Anpresskraft auf die Gegenwalze 1 übertragen wird. Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich von diesem Technikstand dadurch, - dass die erzeugte Druckkraft über die Breite der Presswalze im Wesentlichen konstant sein soll und - dass die gleichmäßige Druckkraft als gleichmäßige Anpress- kraft übertragen wird. Der hier angesprochene Durchschnittsfachmann, der von der Patentabteilung zu Recht als ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung „Allgemeiner Ma- schinenbau“ mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Walzen angenommen wird, weiß jedoch aus dieser Erfahrung, dass Walzen und spe- ziell Presswalzen für ein möglichst gleichmäßiges Anpressen einer Bahn an eine Gegenwalze dienen. Diese Lehre erhält er explizit auch aus der DE 25 22 657 A1, 1. Beschreibungsseite, letzter Absatz. Im Übrigen kann er dieser Entgegenhaltung noch entnehmen, dass er bei Bedarf bereichsweise einen höheren oder einen niedrigeren Druck aufbringen kann. Ist dies auf- grund des vorhandenen Elastizitätsmoduls nicht notwendig, stellt sich zwangsläufig ein Status ein, bei dem die erzeugte Druckkraft über die Breite der Presswalze im Wesentlichen konstant ist. Wie von der Patentabteilung richtig dargestellt, ist dies eine Bereichsauswahl, die nicht patentbegründend sein kann. - 19 - Nachdem die gegenständlichen Merkmale identisch sind, stellt sich auch die gleiche Wirkung ein, dass nämlich die gleichmäßige Druckkraft als gleich- mäßige Anpresskraft übertragen wird. Die Presswalze nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht mehr neu. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht bestandsfähig. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach jedem der Hilfsanträge 1 bis 8 geht über den Inhalt der ursprünglich am 16. Dezember 1994 eingereichten Fassung der Anmeldung hinaus. In jeder Anspruchsfassung der Hilfsanträge 1 bis 8 ist das Merkmal enthalten, dass zumindest alle axial nebeneinander liegend angeordneten Stütz- elemente (4) nur mit einer im Träger (3) verlaufenden Drucklei- tung (14) und über diese nur mit einer gemeinsamen Ventilein- heit (13) verbunden sind. Diese Angabe ist nicht Bestandteil der ursprünglich eingereichten Unterlagen. In den am 16. Dezember 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein- gegangenen Originalunterlagen ist auf Seite 5, 2. Absatz offenbart: „Zur Ein- sparung des Aufwandes für die Anpresshydraulik werden bei der Press- walze 1 zumindest alle axial nebeneinander angeordneten Stützelemente 4 einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren Zone 16 mit dem gleichen Fluid und Druck versorgt, so dass hierfür nur eine Drucklei- tung 14 im Träger 3 verläuft und dementsprechend auch nur eine Ventilein- heit 13 zur Anwendung kommt“. D. h., dass ursprünglich nur ein zentraler Be- reich als Zone gleichen Drucks vorgesehen war, was in der am Anmeldetag eingereichten Zeichnung seine Entsprechung fand. Die beschränkende Aus- sage „einer axial über den größten Teil der Presswalze reichenden mittleren - 20 - Zone 16“ findet sich in der Reinschrift der für die Patenterteilung eingereichten Unterlagen (Eingang im Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Juli 1995) nicht, obwohl sie in dem mit gleichem Schreiben eingegangenen, handschrift- lich korrigierten Exemplar einer Kopie der Originalunterlagen nicht als gestri- chen gekennzeichnet war. Die ursprünglich eingereichte Fassung sagt somit aus, dass die Stützelemente einer mittleren Zone mittels einer Druckleitung 14 mit dem gleichen Druck ver- sorgt werden, während diejenigen der beiden Randbereiche über jeweils ei- gene, separate Druckleitungen 14’ versorgt werden sollten. Demgegenüber hätte die Aufnahme des oben zitierten Merkmals zur Folge, dass alle, auch die Stützelemente der beiden Randbereiche über eine einzige Druckleitung 14 versorgt werden, wodurch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 8 über den Inhalt der Anmeldung am Einreichungstag hi- nausgehen würde. Nachdem dieses Merkmal in jeden Anspruch 1 der vorgelegten Hilfsanträge aufgenommen wurde, ist Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 da- her nicht gewährbar. Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Patent- anspruchs 1. 4. Der Senat konnte dem Antrag der Einsprechenden nicht nachkommen, die am Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge als verspätetes Vorbringen in Anwendung von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zum einen ermöglicht § 296 Abs. 2 ZPO lediglich die Zurückweisung von An- griffs- und Verteidigungsmitteln. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitge- - 21 - genstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfor- dern (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 Rn. 2). Auch in Berufungsver- fahren in Nichtigkeitssachen, wo die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein können. So kann z. B. ein Antrag des Patentinhabers, sein Patent nur noch in einem beschränkten Umfang verteidigen zu wollen oder von der beschränkten zu einer weiterge- henden Verteidigung seines Patents überzugehen, etwa von einer Selbstbe- schränkung vor Bundespatentgericht zur Verteidigung in der erteilten Fassung sowie der Antrag des Klägers, mit dem er sein bisheriges Klagebegehren er- weitert, nicht als verspätet zurückgewiesen werden (vgl. Schulte, Patengesetz, 7. Aufl., § 117 Rn. 5 mit Fundstellen aus der Rspr.). Zum anderen gehen §§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO vom Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht. Nach herrschender Meinung wird darum eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im Ein- spruchsverfahren abgelehnt (vgl. Schulte, a. a. O., Einl. Rn. 172, 173; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. § 87 Rn. 8). Der Senat war vielmehr verpflichtet, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verhandlung gem. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO zu verta- gen, weil die Einsprechenden durch die Einreichung der Hilfsanträge mit Tat- sachen- und Rechtsfragen konfrontiert wurden, mit denen sie sich nicht „aus dem Stand“ auseinander zu setzen vermochten, und zu denen sie sachlich fundiert nur dann Stellung nehmen konnten, wenn sie angemessene Zeit für Überlegung und Vorbereitung hatten. Diese Zeit konnte anders als durch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht in ausreichender Weise zur Verfügung gestellt werden (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 354). 5. Es entspricht der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die weitere mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2006 entstandenen Kosten - 22 - aufzuerlegen, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 80 Abs. 1 Satz 2 PatG). Ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf stets be- sonderer Umstände, die sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben kön- nen, insbesondere aus einem Verstoß gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht. Dies kann dann der Fall sein, wenn es unbillig erscheint, die ohne weiteres vermeidbaren Kosten die anderen Beteiligten tragen zu lassen. Wer vorwerfbar durch Säumnis, Nachlässigkeit oder sonstige vermeidbare Störungen des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, muss sie billi- gerweise tragen (Schulte, a. a. O. § 80 Rn. 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 95 ZPO eine gesetzliche Billigkeitsregelung getroffen hat, wonach die Partei, die durch ihr Verschulden die Vertagung einer Verhandlung veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. § 95 ZPO beinhaltet nach Auffassung des Senats einen allge- meinen Rechtsgedanken, der auch in die Billigkeitserwägungen im Rahmen des § 80 Abs. 1 PatG einfließen kann. Im vorliegenden Fall sind für die Entscheidung des Senats folgende Gesichts- punkte entscheidend: Es ist zwar normalerweise das Recht der Verfahrensbeteiligten, auf die sich in der mündlichen Verhandlung ergebende Sach- und Rechtslage zu reagieren und die Anträge entsprechend anzupassen. Hier hatte jedoch die Patentinha- berin die acht Hilfsanträge bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung fertig vorliegen, so dass die Anträge ersichtlich kein Ausdruck der Reaktion auf eine veränderte prozessuale Lage sind. Auch hatte die Patentinhaberin seit dem letzten gegnerischen Schriftsatz genügend Zeit gehabt, neue Anträge einzureichen. Weiterhin wurde die Vertagung u. a. wegen der unübersichtli- chen und verwirrenden Form der Hilfsanträge, deren genauer Wortlaut erst nach sehr gründlicher, zeitaufwändiger Betrachtung und Interpretation der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstücke erkennbar wird, er- - 23 - forderlich. Unter Abwägung aller dieser Gesichtspunkte entspricht es daher der Billigkeit, der Patentinhaberin die den Einsprechenden durch die erneute mündliche Verhandlung entstehenden Kosten aufzuerlegen. gez. Unterschriften