Beschluss
32 W (pat) 76/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 76/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 18 981.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 4. Oktober 2006 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. August 2003 und vom 15. Januar 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Das Jugendgericht ist für Waren der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 32, 33 und 34 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 25. August 2003 teilweise zurückgewiesen, weil es sich bei dem Begriff „Das Jugendgericht“ um eine beschreibende, freihaltebedürf- tige und nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Als Bezeichnung für ein für die Straftaten Jugendlicher zuständiges Gericht beschreibe das Markenwort ledig- lich Inhalt, Thematik und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und Dienst- leistungen. - 3 - Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Be- schluss vom 15. Januar 2004 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Erinnerung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen: „Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Daten- träger aller Art; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; Spiele; elektronische Nach- richtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sam- meln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fern- seh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuellen Medien; Erziehung; Ausbildung; Unter- haltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Showveran- staltungen; kulturelle Aktivitäten; Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenban- ken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovi- suellen Medien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unter- nehmensberatung), gerichtet auf die Entwicklung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenban- ken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovi- suellen Medien“. Die Bezeichnung „Das Jugendgericht“ werde in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen lediglich als Inhalts- und Themenangabe, nicht aber als Merkmal zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft verstanden. Als beschreibende An- gabe unterliege das angemeldete Zeichen außerdem einem Freihaltebedürfnis. Dies gelte auch, wenn es für Mitbewerber andere Möglichkeiten der Bezeichnung gebe. Die Kombination mit dem Artikel „Das“ sei grammatikalisch korrekt gebildet und könne daher nicht die Schutzfähigkeit begründen. Die angemeldete Bezeich- nung sei auch nicht mehrdeutig. Zur Verwendung des Begriffs „Jugendgericht“ im Sinne von „für Verfehlungen Jugendlicher zuständiges Gericht“ hat die Marken- stelle der Anmelderin mit dem Erst- und dem Erinnerungsbeschluss Nachweise - 4 - aus Nachschlagewerken, dem Internet und die Definition im Jugendgerichtsgesetz übermittelt. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die ange- meldete Bezeichnung sei auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und unterliege keinem Freihaltebedürfnis. Ihr könne insoweit kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Der Bestandteil „Gericht“ könne auch als Synonym für „Mahl- zeit“ verstanden werden, so dass die Bedeutung im Sinne von „für Verfehlungen Jugendlicher zuständiges Gericht“ nur eine von mehreren Bedeutungen der Be- zeichnung „Das Jugendgericht“ sei. Auch wenn man den von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt zugrundelege, stehe der Begriff nicht in einer unmit- telbaren Beziehung zu den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Ab- gesehen davon, dass es zweifelhaft sei, inwieweit sich etwa „Spiele“ mit Fällen aus dem Jugendgericht befassten, sei die von der Markenstelle hergestellte Ver- bindung zum Inhalt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zwin- gend. Aufgrund des vorangestellten bestimmten Artikels liege es viel näher, dass der angesprochene Verkehr annehme, die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen stellten selbst „Das Jugendgericht“ dar. Da der vorangestellte bestimmte Artikel nicht mitdekliniert werde, weise die angemeldete Kombination auf ganz be- stimmte Waren und Dienstleistungen und damit letztlich auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. Sie ist in der Sache teilweise - hinsichtlich der Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ - begründet, weil einer Ein- tragung der angemeldeten Marke insoweit keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Bezüglich der übrigen Waren und Dienstleistungen hat die Beschwerde keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Datenträger aller Art; Compact Discs (Ton, Bild); Bü- cher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; Spiele; elektroni- sche Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sam- meln und Liefern von Pressemeldungen; Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendungen im Internet und anderen audiovisuel- len Medien; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung, nämlich Veranstaltung und Darbietung von Showveranstaltungen; Entwicklung, Gestaltung und Produk- tion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Dar- bietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), gerichtet auf die Entwick- lung, Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisu- ellen Medien“ fehlt der angemeldeten Bezeichnung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Haupt- funktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; - 6 - GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung ei- nen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen be- schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um sol- che, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeich- nungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterschei- dungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ hin- sichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft zu. Die Markenstelle hat den Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung mit „das für die Verfehlungen Jugendlicher zuständige Gericht“ zutreffend ermittelt. In Bezug auf die oben genannten medialen Produkte und Dienstleistungen ist die Markenstelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Wortkombination „Das Jugendgericht“ zur Inhaltsbeschreibung geeignet ist und von den ange- sprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe in diesem Sinn, - 7 - nicht aber als individueller betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Diese Einschätzung ist schon deswegen naheliegend, weil auf dem Unter- haltungssektor sog. Gerichtsshows, bei denen Gerichtsverhandlungen nach- gestellt werden, sich beim Publikum zunehmender Beliebtheit erfreuen und Themen aus der Justiz auch immer wieder Gegenstand von Spielfilmen oder Fernsehserien sind. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Anmelderin, der Verkehr gehe aufgrund des vorangestellten Artikels „Das“ davon aus, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stellten selbst „Das Jugend- gericht“ dar, nicht wahrscheinlich. Die von der Anmelderin in diesem Zusam- menhang herausgegriffenen Waren „Spiele“ haben die unterschiedlichsten Themen zum Gegenstand, so dass es entgegen der Auffassung der Anmel- derin auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es Spiele mit einem in- haltlichen Bezug zum Jugendgericht gibt. Auch in Bezug auf die Dienstleistung „Erziehung“ wirkt die angemeldete Bezeichnung nicht wie ein betrieblicher Herkunftshinweis. Jugendgerichte sollen nicht lediglich Verfehlungen Jugendlicher aburteilen, sondern auch erzieherisch auf die Jugendlichen einwirken. Dementsprechend wird bei Jugendrichtern und Jugendstaatsan- wälten erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung ver- langt. Da die Tätigkeit bei einem Jugendgericht spezielle Anforderungen stellt, kommt der Bezeichnung „Das Jugendgericht“ auch in Bezug auf die Dienstleistung „Ausbildung“ keine Unterscheidungskraft zu, da das Marken- wort auch insoweit nur einen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistung darstellt. Die Kombination mit dem bestimmten Artikel „Das“ begründet die marken- rechtliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung auch nicht deshalb, weil damit - wie die Anmelderin meint - auf ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen und damit auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin- gewiesen werde. Eine Marke muss die Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft und nicht nach ihrer Art oder ihrem Inhalt unter- scheidbar machen (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 38). Der Verkehr ist - 8 - daran gewöhnt, dass inhaltsbeschreibende Sachangaben als Titel für Druckereierzeugnisse, elektronische Medien oder Rundfunk- und Fernseh- sendungen mit dem bestimmten Artikel kombiniert werden, so dass er auch im vorliegenden Fall dem Artikel und damit der Gesamtbezeichnung keine in- dividualisierende Bedeutung beimessen wird. Im Übrigen hat bereits die Er- innerungsprüferin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kombination des Begriffs „Jugendgericht“ mit dem bestimmten Artikel „Das“ grammatikalisch korrekt gebildet ist, so dass der Verkehr auch insoweit nicht vom Charakter einer Sachangabe weggeführt wird. Die angemeldete Bezeichnung Marke weist auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit auf. Soweit die Anmelderin geltend macht, die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ergebe sich aus der Mehrdeutigkeit des Be- griffs „Gericht“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Annahme, der Begriff „Ge- richt“ könne auch im Sinne von „Mahlzeit“ verstanden werden, liegt im Hinblick auf die hier zur Beurteilung stehende Wortverbindung „Das Jugendgericht“ und in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ersichtlich neben der Sache. 2. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ ange- zeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs „Das Jugendgericht“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent- gegen. Die Bezeichnung „Das Jugendgericht“ ist ersichtlich nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ unmittelbar zu beschrei- ben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbe- mäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche - 9 - Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnten die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle daher keinen Bestand haben. gez. Unterschriften