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Beschluss

32 W (pat) 58/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 58/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 40 342.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 27. September 2006 BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Februar 2002 und vom 14. November 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die am 5. Juni 1999 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 36, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke NetMem ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangenen Beanstandungen in einem ersten Beschluss vom 27. Februar 2002 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenspeichermedien; Ver- kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Re- gistrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere zur Unterstützung von Netzwerken, Computerhardware, wie Schnittstelleneinheiten, Rechen- und Steuereinheiten, Erweiterungskarten, -schaltungen und Zusatz- prozessoren, Geräte zur Verbindung von Netzen, Brücken, Über- brückungen, Kommunikationsprozessoren; Datenverarbeitungs- programme, insbesondere Programme zur Unterstützung von Netzwerken; Datenverarbeitungsprogramme zur Regelung des - 3 - Zugangs auf Kommunikations-Netzwerke; Datenverarbeitungs- programme, die die Übertragung in Computernetzwerken steuern und modulieren; Datenverarbeitungsprogramme, welche die Si- cherheit von Computernetzwerken überwachen; sämtliche vorge- nannten Waren soweit in Klasse 09 enthalten; Telekommunika- tion; Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere zur Unter- stützung von Informations- und Wissensmanagement sowie Inter- net-, Intranet- und Extranet-basierten Technologien einschließlich eCommerce; Serviceleistungen für Computerhardware und Com- putersoftware, nämlich Installation, Aktualisierung und Wartung von Computersoftware, Computerberatungsdienste; Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Computer; Anpassen und Zuschneiden von Datenverarbeitungsanlagen und -programmen auf spezielle Kundenwünsche" als nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden. Die Bezeichnung "NetMem" sei aus bekannten Begriffen zusammengesetzt und erschöpfe sich in der beschreibenden Sachaussage "Netzwerkspeicher". Der von Memory abgeleitete Bestandteil "Mem" bedeute in der Fachsprache "Speicher", außerdem werde so ein externes MS-DOS-Kommando zur Anzeige der Speicher- belegung bezeichnet. Dem Beschluss waren Ausdrucke von Internet-Recherchen beigefügt. Die nicht näher begründete Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der Markenstelle - Beamtin des höheren Dienstes - vom 14. November 2002 zurück- gewiesen worden. "NetMem" werde als "Netzspeicher" verstanden. Der Verkehr sehe hierin nur eine beschreibende Angabe, nämlich als Hinweis auf Art und Be- stimmung der beanspruchten Waren und auf die Thematik der Dienstleistungen. - 4 - Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle vom 27. Februar 2002 und vom 14. November 2002 im Umfang der Zurückweisung der Marken- anmeldung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Weder im allgemeinen Sprachgebrauch noch in der Computerbranche gebe es einen feststehenden Begriff dieser Art. Der angemeldeten Marke könne nicht einmal zwingend ein Hin- weis auf den Geschäftsbereich der neuen (Kommunikations-)Medien entnommen werden, geschweige denn ein die Gattung und Beschaffenheit beschreibender Inhalt. Keinem der beiden Bestandteile lasse sich ein eindeutiger Sinngehalt zu- ordnen. Zudem sei eine analysierende Betrachtung der Einzelbestandteile unzu- lässig. In der Zusammenfassung liege eine neue Wortschöpfung im Sinne eines Phantasiebegriffs vor. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 MarkenG) und in der Sache begründet, weil auch hinsichtlich der von der Markenstelle versagten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG ersichtlich sind. 1. Es lässt sich nicht mit der für die Versagung der Eintragung gebotenen Si- cherheit feststellen, dass "NetMem" - als eigenständiges Wort oder als Abkür- zung - eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschrei- - 5 - bende und deshalb dem Allgemeininteresse an einer durch Monopolrechte unbe- hinderten Verwendung unterliegende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Produktmerkmalsbezeichnung) darstellt. Die dem Erstbeschluss der Markenstelle beigefügten Ausdrucke von Internet-Sei- ten zeigen allerdings, ebenso wie ergänzende Recherchen des Senats, den tat- sächlichen Gebrauch von "NetMem" (bzw. "netmem") seitens verschiedener Ver- wender, also nicht nur durch die Anmelderin. Dadurch wird zwar deren Auffassung widerlegt, es handele sich um eine neue Wortschöpfung im Sinne eines Phanta- siebegriffs, jedoch folgt daraus noch nicht, dass eine zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignete und von maßgeblichen Verkehrskreisen, d. h. hier vor allem von Mitbewerbern der Anmelderin, benötigte Angabe vorliegt. Denn letztlich bleibt unklar, was "NetMem" (= netmem) bedeutet und wo der hinreichend konkrete Bezug zu den vorliegend beschwerdegegenständlichen Produkten liegt. Abzustellen ist auf den Sinngehalt des Markenworts in seiner Gesamtheit, nicht aber auf den der Einzelelemente. Dass "NetMem" eine allgemein übliche und dem Verkehr bekannte Abkürzung von "Netz(werk)Speicher" ist, hätte z. B. anhand von Veröffentlichungen in der Fachliteratur näher belegt werden müssen, was die Mar- kenstelle versäumt hat; auch weitere Ermittlungen des Senats haben ebenfalls keine verwertbaren Erkenntnisse geliefert. Bei dieser Sachlage kommt eine Zu- rückweisung der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses nicht in Betracht. 2. Die angemeldete Bezeichnung entbehrt auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unterneh- mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, Nr. 40 - Linde, Winward und Rado; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- - 6 - hofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei- bender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchli- ches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Ver- wendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs- mittel verstanden wird (vgl. BGH - Cityservice, a. a. O.). Wenn aber bereits - wie oben bei Prüfung der Freihaltebedürftigkeit ausgeführt - ein (objektiv) beschreibender Bedeutungsgehalt der Wortbildung "NetMem" nicht sicher festgestellt werden kann, muss diese Beurteilung erst Recht für die - zum Teil breiten - Publikumskreise gelten, welche als Endabnehmer der betreffenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen. Das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft kann deshalb nicht verneint werden. Eines Eingehens auf sonstige Argumente der Anmelderin (vgl. insoweit den Be- schluss des Senats in der Parallelsache 32 W (pat) 53/03 - NetProject) bedarf es nicht. gez. Unterschriften