Beschluss
27 W (pat) 73/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 73/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 304 59 127.0 hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch … am 10. August 2006 - 2 - beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwer- degebühr wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Senat hat durch Beschluss vom 17. Januar 2006 den Beschluss der Marken- stelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2005 aufgehoben, durch welchen die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 304 59 127.0 „ask4Golf“ als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen worden war. Der Senat ist dieser Bewertung nicht gefolgt und hat weder einen Mangel an Un- terscheidungskraft noch ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeich- nung gesehen. Eine Aussage zu einer Entscheidung des Senats über die Anord- nung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr enthält der Beschluss vom 17. Januar 2006 nicht. Am 9. Juni 2006 hat die Markeninhaberin beantragt, gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen, ihr die Beschwerdegebühr zurückerstatten. Sie ist der Ansicht, dies entspreche der Billigkeit, da die rechtsfehlerhafte Auffassung der Markenstelle nur durch die Einlegung der Beschwerde habe behoben werden können. II. Der Antrag der Markeninhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist un- zulässig, weil dem Senatsbeschluss vom 17. Januar 2006 mangels anderweitiger ausdrücklicher Entscheidung des Gerichts eine Entscheidung für die Einbehaltung - 3 - der Gebühr zu entnehmen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., Rdn. 30 zu § 71 m. w. N.). Diese Entscheidung ist von Amts wegen ergangen, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs dazu bedurfte. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, wobei es nicht auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ankommt. Aus einer nicht ausdrücklich ausgesprochenen Entscheidung über eine Rückzahlung der mit der Beschwerde- einlegung verfallenen Beschwerdegebühr folgt ohne weiteres, dass das Gericht zum - maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde keine Veranlassung gesehen hat, aus Billigkeitserwägungen eine vom Regelfall abwei- chende Regelung zu treffen. So liegt der Fall auch hier. Das Gericht hat nach Beratung der Sache keinen An- lass gesehen, von der Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 3 MarkenG Gebrauch zu machen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin hat zu dieser Frage in seiner Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die im damaligen Zeitpunkt eine aus Billigkeitsgründen gebotene Rückzahlung gerechtfertigt hätte, und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Damit ist der gesetzliche Regel- fall eingetreten, dass die Beschwerdegebühr verfallen ist. Die Entscheidung über die Kosten ist bei der Beschlussfassung des Senats nicht etwa versäumt worden. Vielmehr ist dem Grundsatz der gesetzlichen Regelung Geltung verschafft worden, dass mangels ausdrücklicher anderweitiger Entschei- dung des Gerichts die Beschwerdegebühr nicht zurückzuzahlen ist. Insoweit be- steht im Falle einer nicht beschlossenen Rückzahlung der Beschwerdegebühr keine Möglichkeit mehr, nachträglich einen solchen Antrag zu stellen (vgl. BPatGE 17, 60, 62). - 4 - Soweit der Antrag der Markeninhaberin als Gegenvorstellung gegenüber der ge- richtlichen Annahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelfalls angesehen wer- den könnte, vermag auch dies dem Begehren der Markeninhaberin nicht zum Er- folg zu verhelfen, weil eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht als der Billigkeit entsprechend erscheint. Voraussetzung für eine solche Entscheidung gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG ist, dass besondere Umstände eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen eine auf den Verfahrensausgang abstellende Gebühren- pflicht billig erscheinen lassen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Rdn. 37). Solche besonderen Umstände sind nicht gegeben, wenn ein Beschluss der Mar- kenstelle lediglich wegen einer anderen rechtlichen Bewertung durch das Bundes- patentgericht aufgehoben worden ist (vgl. Ingerl/Rohnke a. a. O. Rdn. 39). Nur dies aber und nicht etwa ein Verfahrensfehler hat zu der Entscheidung des Senats vom 17. Januar 2006 geführt; etwas anderes hat auch die Markeninhaberin nicht geltend gemacht. Damit hat es bei der getroffenen Entscheidung zu verbleiben. gez. Unterschriften