Beschluss
10 W (pat) 61/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 10 W (pat) 61/05 Entscheidungsdatum: 10. August 2006 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 47 Abs. 1 PatG Paraphe Ist ein im schriftlichen Verfahren zustande gekommener Beschluss des Patentamts nicht unterschrieben, sondern lediglich mit einer Paraphe versehen und daher unwirksam, so kann die Unterschrift im Laufe eines Beschwerdeverfahrens nicht nachgeholt werden. BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 61/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Patent 692 33 177 (EP 0 648 136) (wegen Löschung der Angabe der Inlandsvertreter im Patentregister) hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2006 durch … - 2 - beschlossen: 1. Der Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 3. August 2005 ist unwirksam. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Das europäische Patent 0 648 136, das auf eine Anmeldung vom 10. April 1992 zurückgeht und u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, wird im In- land unter dem Aktenzeichen 692 33 177 geführt. Mit Schreiben vom 18. November 2003 haben die Antragsteller die Vertretung der in Großbritannien ansässigen Patentinhaberin vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angezeigt. Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2005 haben sie die Niederlegung der Vertretung erklärt und im nachfolgenden Verfahren die Löschung der Vertre- terangabe im Patentregister beantragt. Diesen Antrag hat die Patentabteilung 44 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit einem als „Be- schluss“ bezeichneten Schreiben vom 3. August 2005 zurückgewiesen. Dieses Schreiben war von der Beamtin nicht mit vollem Namen unterschrieben, sondern lediglich mit einem Namenskürzel paraphiert. Gegen diesen „Beschluss“ wenden sich die Antragsteller im Wege einer Be- schwerde. II. Die in zulässiger Weise erhobene Beschwerde führt zu der Feststellung, dass der angefochtene „Beschluss“ unwirksam ist. Seine Unwirksamkeit ist darin begrün- - 3 - det, dass er von der ihn erlassenden Beamtin der Patentabteilung nicht unter- schrieben, sondern lediglich mit deren Namenskürzel paraphiert worden ist. 1. Beschlüsse der Patentabteilungen sind schriftlich auszufertigen und den Betei- ligten zuzustellen. Für Beschlüsse, die in Verfahren zur Erteilung von ergänzen- den Schutzzertifikaten oder in Einspruchsverfahren ergehen, ist dies im Wege der Verweisung auf die ansonsten nur für Beschlüsse der Prüfungsstellen geltende Vorschrift des § 47 Abs. 1 PatG ausdrücklich festgelegt (§ 49a Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 4 PatG). Darüber hinaus ist § 47 Abs. 1 PatG analog anzuwenden, wenn eine Patentabteilung - wie es hier beabsichtigt war - im Rahmen der Schutzrechts- verwaltung abschließende Regelungen mit Außenwirkung trifft (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 47 Rn. 8). 2. Zur schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses gehört die Unterschrift des an seinem Zustandekommen beteiligten Amtsträgers (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 47 Rn. 9). Die Frage, ob bei einer Entscheidung durch eine mit mehreren Mit- gliedern besetzte Patentabteilung sämtliche Mitglieder unterschreiben müssen, kann hier dahingestellt bleiben (hierzu Schulte, a. a. O., Rn. 11). Jedenfalls muss unter dem Beschluss einer Patentabteilung wenigstens eine Unterschrift vorhan- den sein (vgl. BGH BlPMZ 1995, 68). Dementsprechend ist die Unterschrift unab- dingbar, wenn der Beschluss - wie hier - von einem allein entscheidenden Amts- träger erlassen wird. 3. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene „Beschluss“ eindeutig nicht unter- schrieben, sondern lediglich mit einem aus zwei Buchstaben bestehenden Na- menskürzel versehen. Eine solche Paraphierung genügt nicht dem Unterschrifts- erfordernis, was zur Folge hat, dass es sich bei dem paraphierten Schriftstück le- diglich um einen Beschlussentwurf handelt (vgl. für das zivilprozessuale Be- schlussverfahren Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 329 Rn. 9 f. m. w. N.). Weil hier der „Beschluss“ im schriftlichen Verfahren zustande kommen sollte und somit nicht schon vor seiner schriftlichen Herausgabe im Wege - 4 - der Verkündung existent und wirksam werden konnte, ist überhaupt kein wirksa- mer Beschluss vorhanden. 4. Die fehlende Unterschrift kann auch nicht mit der Wirkung nachgeholt werden, dass dadurch ein der sachlichen Prüfung im laufenden Beschwerdeverfahren zu- gänglicher Beschluss zustande kommen würde. Da die Nachholung einer fehlen- den Beschlussunterschrift lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich ist (vgl. BGH NJW 1998, 609 f.; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 4), müsste der nach- träglich unterschriebene Beschluss erneut zugestellt werden, und er würde eine neue Beschwerdefrist in Kraft setzen (vgl. BPatGE 41, 44 f.; Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27 a. E.; a. A. Busse, a. a. O., § 47 Rn. 33). Die vorliegende Beschwerde würde sich demnach weiterhin gegen den ursprünglichen, ohne Unterschrift er- gangenen „Beschluss“ richten und wäre nicht anders zu beurteilen. 5. Somit bleibt es dabei, dass der angefochtene „Beschluss“ der Patentabteilung unwirksam ist. Diese Rechtsfolge muss auf die Beschwerde der Antragsteller aus- drücklich festgestellt werden, um auf diese Weise den durch die Zustellung ent- standenen äußeren Anschein eines wirksamen Beschlusses zu beseitigen (Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 27 a. E.). 6. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. gez. Unterschriften