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Beschluss

32 W (pat) 158/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 158/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 07 527.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung … in der Sitzung vom 12. Juli 2006 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 11. Februar 2004 für Waren der Klasse 30, nämlich für Tee und aromatisierter Tee, auch in Packungen und Aufguss- beuteln; Kräutertees (nicht für medizinische Zwecke) und Früch- tetees, auch in Packungen und Aufgussbeuteln sowie in aromati- sierter und/oder vitaminisierter und/oder mineralisierter Form; Zu- bereitungen überwiegend bestehend aus Tee-Extrakten und Ex- trakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulverisierter und granu- lierter Form, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert und/oder mi- neralisiert; Zubereitungen überwiegend bestehend aus Tee-Ex- trakten oder Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen in pulveri- sierter und granulierter Form, Gewürzen, Milchbestandteilen und weiteren Zutaten; nichtalkoholische Fertiggetränke aus Tee und/oder teeähnlichen Erzeugnissen beziehungsweise deren Ex- trakten; nichtalkoholische Fertiggetränke aus Tee, teeähnlichen Erzeugnissen beziehungsweise deren Extrakten und allen vorge- nannten Erzeugnissen; Getränkepulver auf Zuckerbasis zur Her- stellung von Erfrischungsgetränken angemeldete Wortmarke My Chai - 3 - ist von der mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 21. Juni 2004 wegen fehlender Unterschei- dungskraft zurückgewiesen worden. Das Publikum werde der Bezeichnung keine betriebskennzeichnende Eigenart beimessen, da sie lediglich eine glatt beschrei- bende Angabe über die Art der Ware, nämlich Tee, darstelle. Die beteiligten Ver- kehrskreise, nämlich Mitbewerber und Fachleute der Branche, würden in der Be- zeichnung My Chai keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Fachkreise verstünden unter „Chai“ Tee. Das vorangestellte „My“ könne die Unterscheidungs- kraft nicht herbeiführen, wie das Bundespatentgericht bereits mehrfach entschie- den habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Mar- kenstelle habe die beteiligten Verkehrskreise fehlerhaft auf Mitbewerber und Fach- leute beschränkt. Als beteiligte Verkehrskreise seien hier alle Teetrinker der Ge- samtbevölkerung anzusehen. Ein beachtlicher Teil dieser Verkehrskreise werde den Begriff „Chai“ nicht mit der Angabe „Tee“ gleichsetzen. Die Markenstelle habe auch nicht den Gesamtbegriff „My Chai“ beurteilt, es sei nur auf die einzelnen Begriffe abgestellt worden. Dadurch sei die besondere Vokalkombination und das dadurch bedingte besondere Klangbild der Gesamtheit der Marke nicht berück- sichtigt worden. Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liege nicht vor, da Mitbewerber zur Beschreibung ihrer Produkte nicht auf die Verwen- dung der Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit angewiesen seien. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 Mar- kenG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Be- zeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - für sämtli- che beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne- wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die be- anspruchten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh- men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforder- liche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Marken- stelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als sol- ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt dieses jeg- licher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar- ken. Bei einer aus mehreren Wörter bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFT- WARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, - 5 - wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaus- sagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier). Dies ist vorliegend der Fall. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus dem zum Grundwortschatz der eng- lischen Sprache gehörenden Wort „My“ (= mein) und dem weiteren Wortbestand- teil „Chai“ zusammen. „Chai“ wird, wie sich aus den der Anmelderin im Amtsver- fahren übersandten Internetbelegen ergibt, von unterschiedlichen inländischen Mitbewerbern der Anmelderin zur Beschreibung von Tee verwendet. Das Wort be- schreibt die traditionelle Art, nach der in Indien Tee zubereitet wird. So heißt es etwa in dem Internet-Ausdruck www.brigitte.de unter der Überschrift „Chai - Tee - die indische Variante“: „Schwarzer Tee, verschiedene Gewürze, eine Schuss heiße Milch und dazu Honig oder Zucker - so schmeckt das indische National- getränk, das inzwischen auch bei uns zum Trendgetränk gewor- den ist: Chai - Tee.“ Chai wird demnach ausschließlich warenbezogen, nämlich als Hinweis auf Art bzw. Herkunft der Teezubereitung, verstanden. Dabei ist entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht etwa nur auf das Verständnis aller Teetrinker der inländi- schen Gesamtbevölkerung abzustellen. Zu den beteiligten inländischen Verkehrs- kreisen gehören vielmehr auch die mit dem Vertrieb der Waren befassten ge- werblichen Kreise (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 61), denen der Bedeutungsgehalt von „Chai“ bekannt ist, wie sich aus der durch die Internet- ausdrucke belegten Verwendung ergibt. Die Hinzufügung des Wortes „My“ ändert nichts am Vorliegen des Schutzhinder- nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dass es „mein Chai“ und nicht „Dein“ bzw. „Ihr Chai“ heißt ist keine Besonderheit, da in der Werbung subjektbezogene Aus- - 6 - sagen üblich sind, um den Verbraucher anzusprechen (ebenso BPatG 27 W (pat) 239/00 - My Way, 30 W (pat) 85/03 - My Solution). Ob es sich bei „My Chai“ zusätzlich auch um eine ausschließlich warenbeschrei- bende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt - woran wegen des Be- standteils „My“ Bedenken bestehen - kann als nicht entscheidungserheblich dahin- gestellt bleiben. gez. Unterschriften