Beschluss
26 W (pat) 77/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 26 W (pat) 77/04 Entscheidungsdatum: 5. Juli 2006 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Christkindlesmarkt Die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ weist auch für Waren und Dienstleistungen, die typischerweise im Zusammenhang mit der Durchführung von Weihnachtsmärkten angeboten werden, keine Unterscheidungskraft auf. BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 77/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 301 04 166 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch … auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin hat am 26. November 2001 die Löschung der am 21. August 2001 zugunsten der Antragsgegnerin für die Waren und Dienstleistun- gen der Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, insbesondere Fruchtgetränke, Fruchtsäfte und alkoholfreie Heißgetränke; alkoholfreie Cocktails; Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen, Liköre; aromatisierte weinhaltige Getränke; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; Punsch auf Spirituosen- und Weingrundlage; - 3 - Klasse 42: Verpflegung von Gästen, insbesondere mit alkoholischen und alkoholfreien Ge- tränken; Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und an Rezepturen zur Herstellung von alkoholfreien und alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere) eingetragenen Wortmarke 301 04 166 Christkindlesmarkt beantragt. Sie hat das Löschungsbegehren auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ge- stützt und vorgetragen, die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einge- tragen worden. Mit dem angegriffenen Markenwort „Christkindlesmarkt“ würden typischerweise viele Weihnachtsmärkte in Bayern und Baden-Württemberg be- zeichnet. Mit dieser Bezeichnung gekennzeichnete Produkte und Dienstleistungen verstehe der Verbraucher nur als Hinweis darauf, dass diese von einem Weih- nachtsmarkt, nicht aber von einem bestimmten Unternehmen stammten. Die Antragstellerin hat beantragt, die Marke 301 04 166 zu löschen. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen könne ein beschreibender Bezug zu dem Markenwort nicht her- gestellt werden. Die Markenabteilung für Klasse 33 hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausge- - 4 - führt, es bestehe ein Löschungsgrund nach §§ 54, 50 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angegriffene Marke habe schon im Zeitpunkt der Ein- tragung eine beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe dargestellt. Bei der allgemein bekannten und völlig gebräuchlichen Sachbezeichnung „Christ- kindlesmarkt“ handele es sich um einen Begriff, mit dem das angesprochene Pub- likum ausschließlich beschreibende Vorstellungen assoziiere und den es nicht als Kennzeichnung im zeichenrechtlichen Sinne ansehen werde. Der Verkehr werde davon ausgehen, die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien speziell auf diese Veranstaltungsart ausgerichtet. Wie dies letztlich konkret ge- währleistet sei, bringe der Sachbegriff zwar nicht zum Ausdruck, dies ändere aber nichts daran, dass der Verkehr seit vielen Jahren im Zusammenhang mit den un- terschiedlichsten Waren und Dienstleistungen an die umfangreiche werbemäßige Verwendung diese Begriffes gewöhnt sei. Der Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ komme dabei stets ein feststehender, beschreibender Aussagegehalt zu, nämlich der Hinweis auf eine im süddeutschen Raum von den unterschiedlichsten Veran- staltern bzw. Gemeinden angebotene vorweihnachtliche Veranstaltung. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, der angemeldeten Marke könne die erforderliche Unterschei- dungskraft nicht abgesprochen werden. Der Markenabteilung sei zwar zuzustim- men, wenn sie meine, dass zur Weihnachtszeit Weihnachtsmärkte veranstaltet würden, die insbesondere im süddeutschen Raum auch „Christkindlesmarkt“ ge- nannt würden. Dies gelte aber nur für die Veranstaltung von Märkten, für die die Marke nicht angemeldet sei. Bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen sage die Marke dagegen nichts aus. Die beanspruchten Waren würden schon nicht typischerweise auf einem Weihnachtsmarkt angeboten. Selbst wenn die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ihrer Art nach im Zusammenhang mit Christkindlesmärkten erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden könnten, werde allein dadurch noch kein hinreichend enger und beschreibender Bezug zwischen der Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ und den angemeldeten - 5 - Waren und Dienstleistungen selbst hergestellt. Das Markenwort sei auch nicht freihaltebedürftig. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs- antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend und verteidigt ihn unter Wie- derholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Sie tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen und macht insbesondere geltend, das Wort „Christ- kindlesmarkt“ weise einen unmittelbaren Bezug zu dem Erwerbs-, Verkaufs- bzw. Veranstaltungsort „Christkindlesmarkt“ auf. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat dem Lö- schungsantrag der Antragstellerin zu Recht entsprochen, weil ein Nichtigkeits- grund nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG vorliegt, der die Löschung der Marke we- gen Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG rechtfertigt. Die Marke stellte schon im Zeitpunkt der Eintragung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine nicht unterscheidungskräftige Angabe im Sinne dieser Vorschrift dar. - 6 - Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungs- kraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrau- chers dieser Waren abzustellen (EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR , 943, 944 - SAT.2). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen be- schreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienst- leistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs- mittel versteht (vgl. BGH a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). So liegt der Fall auch hier. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verkehr - das sind (mit Ausnahme der Dienstleistung „Lizenzvergabe an gewerbli- chen Schutzrechten und an Rezepturen zur Herstellung von alkoholfreien und al- koholischen Getränken)“ breiteste Bevölkerungskreise - das beanspruchte Mar- kenwort „Christkindlesmarkt“ als herkunftsbezogenen Hinweis für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen ansehen könnte. Die Bezeichnung „Christ- kindlesmarkt“ stellt ein im fränkischen, schwäbischen und alemannischen Sprach- gebrauch gebräuchliches, aber auch für die übrigen allgemeinen Verkehrskreise ohne Weiteres verständliches Synonym für das hochdeutsche und im gesamten - 7 - Bundesgebiet bekannte und verbreitete Wort „Weihnachtsmarkt“ dar (vgl. http://de.wiktionary.org/wiki/Weihnachtsmarkt). Ein solcher Markt wird in einer Vielzahl von mittleren und größeren Gemeinden und Städten der Bundesrepublik sowie von privater Seite im zeitlichen Zusammenhang mit der Adventszeit veran- staltet. Ein typischer Weihnachtsmarkt besteht erfahrungsgemäß aus zahlreichen Verkaufsständen auf den Straßen und Plätzen eines Ortes, oft vor historischer und publikumswirksamer Kulisse, auf dem neben Weihnachtsartikeln, Christbaumschmuck und anderen Waren weihnachtliche Backwaren, Süßigkeiten, warme Speisen und im Rahmen der Standgastronomie eine breite Vielfalt von tra- ditionellen Getränken, insbesondere auch heiße Getränke wie Glühwein, Punsch und Fruchtweine sowie alkoholfreie Varianten dieser Getränke, angeboten werden (vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/ Weihnachtsmarkt). Werden alkoholische Getränke, insbesondere Weine, Spirituosen, Liköre, aromatisierte weinhaltige Ge- tränke und Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage oder Punsch auf Spirituosen- und Weingrundlage sowie alkoholfreie Getränke wie Fruchtgetränke, Fruchtsäfte, alkoholfreie Heißgetränke und alkoholfreie Cocktails mit der Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ versehen, wird der Verkehr mithin nicht annehmen, dass es sich dabei um eine individuelle Herkunftshinweisbezeichnung handelt, die auf einen bestimmten Hersteller hinweisen soll, sondern vielmehr ohne weitere Überlegung davon ausgehen, dass diese Waren im Rahmen üblicher Weihnachtsmarktgastronomie und damit im Rahmen der Durchführung irgendei- ner der zahllosen, nicht näher individualisierbaren Christkindlesmärkte bzw. Weih- nachtsmärkte angeboten werden oder für den Verzehr auf (irgend)einem solchen Markt bestimmt sind (vgl. BPatG GRUR 2005, 948, 950 - FUSSBALL WM 2006; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 122 f.), oder dass das Wort „Christkindlesmarkt“ dem Verkehr als Warenanpreisung eine das Gemüt und da- mit die Kaufbereitschaft ansprechende vorweihnachtliche Stimmung vermitteln soll. Die der Angabe innewohnende Werbekraft führt aber nicht zwangsläufig auch zu ihrer Unterscheidungskraft (vgl. auch EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Im Hinblick auf die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen, insbesondere mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken“ wird der - 8 - Verkehr im Zusammenhang mit der angegriffenen Marke ohne Weiteres anneh- men, eine solche Dienstleistung sei besonders an die Bedürfnisse der Kunden auf einem Weihnachtsmarkt angepasst und genüge daher den Erwartungen, die an eine traditionelle Verköstigung im Rahmen einer Weihnachtsmarkt-Gastronomie gestellt werden. Insbesondere wird der Verkehr dabei an den Ausschank von tra- ditionellen heißen Getränken wie Punsch oder Glühwein, seien sie mit oder ohne alkoholische Zusätze hergestellt auf einem der zahlreichen Christkindlesmärkte, denken, ohne jedoch zu meinen, es gäbe einen bestimmten Gewerbetreibenden, der seine Dienstleistungen mit dem Begriff „Christkindlesmarkt“ als Herkunftshin- weis kennzeichnet. Für die außerdem beanspruchte Dienstleistung „Lizenzvergabe an gewerblichen Schutzrechten und an Rezepturen zur Herstellung von alkoholfreien und alkoholi- schen Getränken (ausgenommen Biere)“ gilt, dass aus der Sicht des hier ange- sprochenen Fachverkehrs die Vergabe von Lizenzen betreffend Glühwein- oder Punschrezepturen, also Rezepturen für Getränke, die typischerweise auch auf Weihnachtsmärkten angeboten werden, Gegenstand dieser Dienstleistung sein kann. Die von der Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen „HOUSE OF BLUES“ (BGH GRUR 1999, 988), „HAPPY FAMILY“ (BPatG, Be- schluss vom 26. Juli 2000 – 26 W (pat) 5/00) und „MEDIA MARKT COMPUTER- WELT“ (BPatG, Beschluss vom 31. Mai 2002 - 30 W (pat) 142/01) stehen der vor- liegenden Entscheidung nicht entgegen, weil sie sich nicht mit der Frage der Un- terscheidungskraft, sondern des Freihaltebedürfnisses befassen. Da der Verkehr die Bezeichnung „Christkindlesmarkt“ ausschließlich als werbenden Hinweis auf den positiv besetzten Begriff „Weihnachtsmarkt“ und damit als Anpreisung der dort üblicherweise angebotenen Waren auffasst, steht schon der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer Eintragung entgegen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „BerlinCard“ (GRUR 2005, 417, 419). Anders als beim dortigen entscheidungsrelevanten Sachverhalt werden - wie ausgeführt - alle Waren oder Dienstleistungen üblicher- - 9 - weise im Zusammenhang mit einem Weihnachts- bzw. Christkindlmarkt angebo- ten. Es sind mithin nicht mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um die Warenanpreisung des Markenwortes zu erkennen. Der Entscheidung „HAPPY FAMILY“ (BPatG, a. a. O.) liegt ebenfalls ein nicht vergleichbarer Sach- verhalt zugrunde. Der Begriff „Christkindlesmarkt“ nimmt erkennbar – anders als der Begriff HAPPY FAMILY - auf eine übliche Bezeichnung für eine Verkaufsstätte in der Weihnachtszeit Bezug. Das im Zeitpunkt der Eintragung bereits bestehende Schutzhindernis besteht auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung, § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG. Gegenteiliges hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Ob außerdem ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG be- steht, kann letztlich offen bleiben, wenngleich wenig Zweifel daran bestehen, dass der Begriff „Christkindlesmarkt“ den Mitbewerbern ohne entgegenstehende Mono- polrechte der Antragsgegnerin zur freien Benutzung für die Bewerbung ihrer Wa- ren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Weihnachtsmarkt zur Verfügung stehen muss und daher auch freihaltebedürftig ist. III. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, nach dem jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Anregung der Antragsgegnerin nicht zu- zulassen, weil vorliegend weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts - 10 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Entscheidung ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesgerichtshofs ergangen. gez. Unterschriften