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Beschluss

10 W (pat) 714/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 714/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen … wegen Verfahrenskostenhilfe hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Juni 2006 durch … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Anmelder hatte seit 1995 (bis zum Januar 2002) insgesamt 336 Geschmacks- musteranmeldungen eingereicht, die sämtlich Sammelanmeldungen waren, der größte Teil davon mit 50 Mustern. Für 43 dieser Geschmacksmusteranmeldungen, die bis 1998 eingereicht worden waren, wurde ihm Verfahrenskostenhilfe mit der Auflage monatlicher Ratenzahlung bewilligt (Senatsbeschluss 4 W (pat) 702/99 vom 19. April 1999). Für weitere 30 zwischen dem 1. Oktober 1998 und dem 5. Oktober 1999 eingereichte Geschmacksmusteranmeldungen wurde die Be- schwerde des Anmelders zurückgewiesen und damit die Versagung der Verfah- renskostenhilfe für das Eintragungsverfahren wegen Mutwilligkeit bestätigt (Se- natsbeschluss 10 W (pat) 707/00 vom 28. Januar 2002, BPatGE 45, 49 - Massen- anmeldung). Die streitgegenständlichen 28 Geschmacksmusteranmeldungen, die sämtlich Sammelanmeldungen sind, sind im Zeitraum vom 5. Oktober 1999 bis 25. Januar 2002 eingereicht worden. Sie betreffen im Wesentlichen Schrank- und Regalmontagemöbel, Montage-Sitz- und Liegemöbel, Tisch-Montagemöbel und Montage-Beistellkörper. Zwölf Anmeldungen enthalten 50 Muster, vier Anmeldun- gen enthalten 40 Muster, sechs Anmeldungen enthalten 30 Muster, zwei Anmel- dungen enthalten 20 Muster, eine Anmeldung enthält 15 Muster, eine enthält 10 Muster und zwei Anmeldungen enthalten 2 Muster. Insgesamt handelt es sich um 1.009 Muster. In sämtlichen Geschmacksmusteranmeldungen ist Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt worden, unter jeweiliger Beifügung des ausgefüllten - 3 - Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Kopie ei- nes Bewilligungsbescheids über Beziehung von Arbeitslosenhilfe. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat nach vorherigem Zwischenbescheid durch Beschluss vom 5. Juli 2002 die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 10b Satz 1 GeschmMG i. V. m. § 114 ZPO wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in sämtlichen streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen sei Mutwilligkeit gege- ben, da eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung von Verfahrenskostenhilfe vor- liege, insbesondere keine Verwertungsabsicht erkennbar sei. Der Anmelder habe von insgesamt 336 Anmeldungen in den letzten fünf Jahren 225 Anmeldungen zu- rückgenommen, was eine Rücknahmequote von ca. 70 % ergebe. Es liege auf der Hand, dass der Anmelder in Anbetracht dieser einmalig großen Zahl angemeldeter Muster und darauf folgender Rücknahmen überhaupt nicht ernsthaft anstreben könne, die Anmeldeverfahren zu Ende zu führen. Dass sich hieran bei den streit- gegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen etwas geändert habe, sei nicht ersichtlich. Auch insoweit habe der Anmelder eine beispiellos hohe Zahl von Anmeldungen getätigt, wobei auch zahlreiche der Muster den inzwischen zurück- genommenen Mustern ähnelten, deren Anmeldung der Anmelder in einem Schrei- ben vom 1. November 1999 selbst als sorglos bezeichnet habe. Der Anmelder habe dem Patentamt auch keinerlei Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Ver- wertbarkeit oder auch nur eine konkrete Verwertungsabsicht der seit 1995 einge- reichten Geschmacksmuster vorlegen können. Unter Kostengesichtspunkten hätte eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall anders gehandelt, da ihr durch die Rücknahme von 225 gebührenpflichtigen Sammelanmeldungen mit in der Regel 50 Mustern große wirtschaftliche Verluste entstanden wären; das Gebührenvolumen der zurückgenommenen Geschmacks- musteranmeldungen betrage rund 70.000,- €. Die Eintragung und Bekanntma- chung einer Sammelanmeldung mit 50 Mustern verursache bei Veröffentlichung aller Muster Kosten in Höhe von 1.370,- €. Für die 28 streitgegenständlichen Ge- schmacksmusteranmeldungen ergäben sich Kosten in Höhe von insgesamt - 4 - 27.915,- €. Dem Patentamt sei kein anderer Anmelder bekannt, der vergleichbare Kosten erzeuge. Der Anmelder habe vielmehr den größten industriellen Anmelder beim Musterregister, die Firma A…, um ein Mehrfaches übertroffen. Diese habe im gleichen Zeitraum ca. 459 Anmeldungen getätigt, wobei dies aber nicht Sammelanmeldungen mit 50, sondern Anmeldungen mit wenigen Mustern waren. Die streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen wichen zudem nur in den wenigsten Fällen voneinander ab. Dies sei insbesondere deshalb mutwillig, weil bei Eintragung eines Musters diesem ähnliche Muster auch ohne eigene Ein- tragung über § 5 GeschmMG hinreichend geschützt seien. Ein verständiger - wirt- schaftlich denkender - Anmelder hätte deshalb nicht eine solche Vielzahl von Verfahren in Gang gesetzt, da derselbe Schutzumfang auch mit wesentlich weni- ger Verfahren erreichbar gewesen wäre. Die Darlegungslast dafür, dass der er- weckte Anschein der Mutwilligkeit nicht zutreffe, liege beim Anmelder. Die vorlie- genden eindeutigen Indizien für den Anschein wirtschaftlich unvernünftigen Ver- haltens habe der Anmelder nicht entkräftet. Der Anmelder wendet sich hiergegen mit der Beschwerde und beantragt sinnge- mäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; zudem beantragt er Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfah- ren. Zur Begründung trägt der Anmelder im Wesentlichen vor, eine gewisse Entwurfs- ökonomie sei zugegebenermaßen nicht immer streng beachtet. Doch die Mehr- kosten seien vergleichsweise gering und also durchaus wirtschaftlich. Die Vielheit der Anmeldungen sei zugegebenermaßen etwas exaltiert und die hohe Zahl der Rücknahmen in gewissem Sinne fahrlässig mutwillig, gleichwohl liege keine verbrecherische Mutwilligkeit vor. Es sei vielmehr notwendig, den Begriff der Mut- willigkeit und den der Wirtschaftlichkeit zu trennen. Selbst wenn ggfs. nur wenige Muster wirtschaftlich nutzbar wären, so könnten doch die Anmeldekosten in voller Höhe erstattet werden. Der Gesamtbetrag von 27.915,- € sei nicht zu hoch. Im Vergleich zu anderen staatlichen Subventionen sei dieses Geld gut investiert. Im - 5 - Interesse einer vernünftigen Verwertung aller Geschmacksmuster beantrage er die Zusammenlegung aller früheren Verfahren zu einem einzigen. Nur vergleichs- weise wenige verwertbar gültige Muster seien erforderlich, um das Unternehmen aus den roten Zahlen zu holen. Der Aufbau einer weiteren Firmenstruktur finde verständlicherweise erst später statt. Eine geforderte Verwertung der Muster, be- vor eine Registrierung erfolgt sei, sei Unsinn. Eine reelle Verwertung finde natur- gemäß immer erst nach einem gewissen Zeitablauf statt, dieser spezielle Aspekt sei bisher nicht genügend berücksichtigt worden. Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde aller Voraussicht nach in der Sache keinen Erfolg haben werde, trägt der Anmelder im Schreiben vom 10. März 2006 u. a. vor, dass er sich um eine kaufmännische Verwertung der Muster nicht kümmern könne. Die Anforderung von Musterserien mit erhöhtem künstlerischem Anspruch erfordere allein ein hohes Maß an Können. Mit der Erle- digung dieser gewissermaßen anstrengenden Entwurfsarbeit sei seine Arbeit be- endet. II. 1. Die Beschwerde ist wirksam erhoben. Eine Beschwerdegebühr ist nicht entrich- tet, aber auch nicht erforderlich. Die Beschwerde ist zwar unter Geltung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Patentkostengesetzes (PatKostG) eingelegt worden, wonach grundsätzlich alle Beschwerden gebührenpflichtig sind, gleich- wohl ist auch schon vor der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Änderung des PatKostG, die Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen ausdrücklich von der Gebührenpflicht ausnimmt, von einer Gebührenfreiheit der Beschwerden in Ver- fahrenskostenhilfesachen auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse BlPMZ 2005, 206 - Frontkraftheber; 10 W (pat) 720/03 vom 13. Mai 2004, veröffentlicht in juris, Leit- satz in BlPMZ 2005, 234). Da der für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe allein im Hinblick auf die Gebührenpflicht der Be- schwerde gestellt wurde, ist er als gegenstandslos anzusehen. - 6 - 2. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Deut- sche Patent- und Markenamt hat dem Anmelder zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt. Die noch unter Geltung des alten Geschmacksmusterrechts gestellten Verfah- renskostenhilfeanträge sind unter Heranziehung des seit 1. Juni 2004 geltenden neuen Geschmacksmusterrechts zu beurteilen, da insoweit weder eine Über- gangsvorschrift im neuen Geschmacksmustergesetz die Weitergeltung bisherigen Rechts bestimmt - § 66 Abs. 2 GeschmMG n. F. bestimmt lediglich hinsichtlich der Voraussetzungen der Schutzfähigkeit die Anwendung bisherigen Rechts für vor dem 28. Oktober 2001 angemeldete Muster - noch ein in der Vergangenheit abge- schlossener prozessualer Tatbestand gegeben ist; aufgrund der jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist für die Anmeldegebühr gestellten Verfahrenskosten- hilfeanträge wurde die Zahlungsfrist vielmehr gehemmt, § 10b GeschmMG a. F. i. V. m. § 134 PatG (vgl. auch Senatsbeschluss BlPMZ 2006, 68, 70 - Schulheft- seiten). In der Sache macht aber die Heranziehung von § 24 GeschmMG n. F. statt § 10b GeschmMG a. F. keinen Unterschied, da § 24 GeschmMG n. F. den Regelungsgehalt des bisherigen § 10b GeschmMG a. F. übernimmt (vgl. Geset- zesbegründung zu § 24, BlPMZ 2004, 222 ff., 236 re. Sp. unten). Gemäß § 24 GeschmMG n. F. in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung in das Musterregister besteht und die Rechtsverfolgung nicht mut- willig erscheint. Die Rechtsverfolgung durch den Anmelder ist jedoch als mutwillig anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung handelt derjenige mutwillig, der sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt wie eine verständige und vermögende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die Kos- - 7 - ten für eine Anmeldung, einen Antrag oder eine Beschwerde aufzuwenden (vgl. Schulte, PatG, 7. Aufl., § 130 Rdn. 53 m. w. Nachw.). Das Gebot der Rechts- schutzgleichheit verlangt nämlich keine völlige Gleichstellung zwischen Bemittel- ten und Unbemittelten; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Es ist also darauf ab- zustellen, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Kostenrisikos ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde. Dies ist hier zu verneinen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass gegenüber der Sach- und Rechtslage, die Grundlage der Senatsentscheidung vom 28. Januar 2002 im Beschwerdeverfah- ren 10 W (pat) 707/00 war und zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die damaligen Geschmacksmusteranmeldungen geführt hat, keine entscheidende Änderung eingetreten ist. Es bleibt dabei, dass der Anmelder eine Vielzahl von Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht hat, die in der Zahl den größten in- dustriellen Anmelder beim Musterregister um ein Mehrfaches übertreffen, wobei es sich in der Mehrzahl der Fälle, so auch bei den streitgegenständlichen Ge- schmacksmusteranmeldungen, um sehr ähnliche Muster handelt. Eine große Zahl von Anmeldungen durch denselben Anmelder kann zwar für sich allein noch nicht die Annahme der Mutwilligkeit begründen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei dieser außergewöhnlich großen Zahl von Anmeldungen und den dadurch ver- ursachten Kosten - das Gebührenvolumen der 28 streitgegenständlichen Ge- schmacksmusteranmeldungen beträgt nach den Feststellungen des Patentamts fast 28.000,- € - eine vernünftig denkende Partei weitere Verfahren nur dann betreiben würde, wenn hinreichende Aussicht auf wirtschaftliche Verwertung be- steht, und sie alle Anstrengungen unternehmen würde, durch wirtschaftliche Ver- wertung die entstandenen Kosten, wenigstens zum Teil, aufzuwiegen. Dies ist hier nicht feststellbar. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass bei den Mustern, oder je- denfalls einem Teil davon, eine wirtschaftliche Verwertung stattgefunden hat, stattfinden wird oder auch nur in Aussicht steht. Grundsätzlich kann zwar aus der - 8 - bisherigen mangelnden Verwertung nicht zwingend auf die mangelnde Verwertung auch der streitgegenständlichen Geschmacksmusteranmeldungen geschlossen werden, bisherige mangelnde Verwertung kann jedoch ein wichtiges Indiz dafür sein, dass auch mit den vorliegenden Geschmacksmusteranmeldungen keine Verwertungsaussichten verbunden sind (vgl. BPatGE 42, 180 - Verfahrenskosten- hilfe). Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der im früheren Beschwerde- verfahren 10 W (pat) 707/00 vorhandenen Indizien für eine fehlende Ernsthaftig- keit bzw. bestehende Sorglosigkeit beim Betreiben der Verfahren wäre es Sache des Anmelders gewesen, die berechtigten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Verwertungsbemühungen auszuräumen. Dies ist nicht geschehen. Aus dem Vor- trag des Anmelders ergibt sich vielmehr, dass er in keinster Weise um die Ver- wertung bemüht ist, keinerlei wirtschaftliche Überlegungen anstellt. So gibt er in der Beschwerdebegründung selbst an, eine gewisse Entwurfsökonomie nicht be- achtet zu haben. Auf die Aufforderung des Senats, mitzuteilen, wie es mit der wirt- schaftlichen Verwertung der Muster aussehe und ob er etwas in dieser Richtung unternommen habe, hat er erwidert, dass er sich um eine kaufmännische Ver- wertung der Muster nicht kümmern könne. Der Unbemittelte muss jedoch, wie schon oben ausgeführt ist, nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berück- sichtigt, was beim Anmelder nicht festzustellen ist. Die Beschwerde war daher zu- rückzuweisen. gez. Unterschriften