OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 W (pat) 194/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z Aktenzeichen: 27 W (pat) 194/05 Entscheidungsdatum: 6. Juni 2006 Rechtsbeschwerde zugelassen: nein Normen: MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1 „Interactive Wear“ Bei geläufigen beschreibenden Begriffen gibt allein der Gebrauch der englischen Sprache im Bekleidungssektor keinen Anlass, von einer markenmäßigen Verwendung auszugehen (vgl. BPatG GRUR 1999, 333 - NEW LIFE; BPatG Beschluss vom 24. April 1999, Az.: 27 W (pat) 34/98 - RAG WEAR). Neben für Sicherheit und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungsangebote und Kommunikationsmöglichkeiten als integrierte Bekleidungsbestandteile auf dem Markt, so dass „Interactive Wear“ für Waren, die unter den Begriff „Bekleidung“ fallen, nicht unterscheidungskräftig ist. Wenn die Markenanmelderin viele mit einer Marke beschreibbare Produkte selbst entwickelt hat, und Branchenkenner ihr diese Waren zuordnen, ändert daran nichts. BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 194/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 6. Juni 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 28 521.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2006 durch … - 2 - beschlossen: I. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 31. August 2005 wird inso- weit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz für „Fingerlinge für medizinische Zwecke, Heizdecken für medizini- sche Zwecke, Heizkissen für medizinische Zwecke, Heiß- luftvibrationsgeräte für medizinische Zwecke, Herzschrittmacher, Kissen für medizinische Zwecke, Koffer für Ärzte und Chirurgen, luftgefüllte Kissen für medizinische Zwecke, Luftkissen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke; Aktentaschen, Dokumentenmappen, Babytragetücher, Bade- taschen, Campingtaschen, Chamoisleder (nicht für Reinigungs- zwecke), Chevreauleder (Ziegenleder), Dokumentenkoffer, Ein- kaufstaschen, Handkoffer (Suitcases), Handkoffer, Handtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Jagdtaschen, Kindertragetaschen, Klei- dersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder (roh oder teilweise bearbeitet), Reisekoffer (Handkoffer), Reisekoffer; Reisetaschen, Rucksäcke für Bergsteiger, Rucksäcke, Schulranzen, Schul- taschen, Sporttaschen“ versagt wurde. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat die Bezeichnung Interactive Wear - 3 - als Wortmarke für „Klasse 9: Alarmgeräte (akustisch), Alarmgeräte, Alarmglocken (elektrisch); Alarmpfeifen, Alkoholmesser, Analysegeräte (nicht für medizinische Zwecke), Anschlussteile für elektrische Leitungen, Antennen, Anzeigegeräte (elektrisch), Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer, Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle, Batterien (elektrisch), Begrenzer (Elektrizität), Beobach- tungsinstrumente, Bildfunkgeräte, Bildschirme (Computer); Bildtelefone; Blinker (Lichtsignale), CD-Player, Chips (integrierte Schaltkreise), codierte Identifikati- onskarten, codierte Servicekarten. Compact-Disks (ROM, Festspeicher), Com- pact-Disks (Ton, Bild), Computer-Programme (gespeichert), Computer-Software (gespeichert); Computer, Computerbetriebsprogramme (gespeichert), Compu- terperipheriegeräte, Computerprogramme (herunterladbar), Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte. Diagnoseapparate (nicht für medizinische Zwecke), DNA-Chips, DNS-Chips, DVD-Player, DVD-Spieler, elektrisch heizbare Socken, elektrische Anschlussteile, Elektrodrähte, Elektrokabel, Elektrokondensatoren, elektronische Sicherungsetiketten für Waren, elektronische Stifte (für Bildschirm- geräte), elektronische Taschenübersetzer, elektronische Terminkalender, Em- pfangsgeräte (Ton-, Bild-), Entfernungsmessgeräte, Ergometer, Fernsprechap- parate, Feuerschutzbekleidung, Feuerschutzbekleidungsstücke, Freisprechein- richtung für Telefone, Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, Halbleiter, Hoch- frequenzgeräte, Hygrometer (Feuchtigkeitsmesser), Höhenmesser, Induktoren (Elektrizität), Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer), Kabelkanal (elektrisch), Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Kabelkenn- mäntel für elektrische Leitungen; Kathoden, Koaxialkabel. Kollektoren (elek- trisch), Komparatoren, Kompasse; Kontakte (elektrisch aus Edelmetall), Kontakte (elektrisch); Kontrollapparate (elektrisch), Laser (nicht für medizinische Zwecke), Laserpointer (Licht-Zeiger), Leiter (elektrisch), Lesegeräte (Datenverarbeitung), Lichtleitfäden (optische Fasern), Luftanalysegeräte, Material für elektrische Leitungen (Drähte, Kabel), Messgeräte (elektrisch), Messgeräte, Mess- instrumente, Mikrofone, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, MP3-Player, - 4 - Navigationsinstrumente, optische Faserkabel, optische Fasern (Lichtleitfäden), Personenrufgeräte (Pager), physikalische Apparate und Instrumente, Präzi- sionsmessgeräte, Radios, Reflexscheiben für Kleidung (zum Schutz vor Ver- kehrsunfällen), Relais (elektrisch), Rettungswesten, Satellitennavigationsgeräte, Schalter (Stromunterbrecher), Schalter, Schaltgeräte (elektrisch); Schrittzähler, Schutzanzüge für Flieger, Schutzhelme für den Sport, Schutzhelme, Schutzmas- ken, Schwimmwesten, Sender (Fernmeldewesen), Sender (Telekommunikation), Sender für elektronische Signale, Signalanlagen (leuchtend oder mechanisch), Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Spezialbekleidung für La- bore, Spezialkleidung für die Arbeit in Laboratorien, Taschenrechner, Tastaturen, Taucheranzüge, Taucherapparate, Taucherhandschuhe, Tauchermasken, Tele- fonapparate, Telefondrähte, Telefonhörer, telefonische Übertragungsapparate, Thermostate, Tonaufzeichnungsgeräte, Tonwiedergabegeräte, Tonübertragungs- geräte, tragbare Stereogeräte, tragbares Sprechfunkgerät, Transistoren (elektro- nische), Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke, Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe, Unfallschutzhandschuhe, Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch, Wechselsprechapparate, Widerstände (elektrisch), Zeitaufzeichnungsgeräte, Zellenschalter (Elektrizität), Zentraleinheiten (für die Datenverarbeitung), Zähler, Zählwerke, Überwachungsapparate (elektrisch); Klasse 10: Analysegeräte für medizinische Zwecke, Blutanalysegeräte, Blut- druckmessgeräte, Diagnosegeräte für medizinische Zwecke, elektrische Gürtel für medizinische Zwecke, Elektroden für medizinische Zwecke, Elektro- kardiografen, Fingerlinge für medizinische Zwecke, Gürtel für medizinische Zwecke, Handschuhe für medizinische Zwecke, Heizdecken für medizinische Zwecke, Heizkissen für medizinische Zwecke, Heißluftvibrationsgeräte für medi- zinische Zwecke, Herzschrittmacher, Kissen für medizinische Zwecke, Koffer für Ärzte und Chirurgen, Leibbinden, Leibhalter, luftgefüllte Kissen für medizinische Zwecke, Luftkissen für medizinische Zwecke, Luftmatratzen für medizinische Zwecke, OP-Kleidung, Zwangsjacken; - 5 - Klasse 18: Aktentaschen, Dokumentenmappen, Babytragetücher, Badetaschen. Bekleidungsstücke für Tiere, Campingtaschen, Chamoisleder (nicht für Reini- gungszwecke), Chevreauleder (Ziegenleder), Dokumentenkoffer, Einkaufsta- schen, Halsbänder für Tiere, Handkoffer (Suitcases), Handkoffer, Handtaschen, Hundehalsbänder, Hüfttaschen (Wimmerl), Jagdtaschen, Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder (roh oder teilweise bearbeitet), Reisekoffer (Handkoffer), Reisekoffer; Reisetaschen, Rucksäcke für Bergsteiger, Rucksäcke, Schulranzen, Schultaschen, Sporttaschen; Klasse 25: Anzüge, Babywindelhosen (Bekleidungsstücke), Babywindeln aus tex- tilem Material, Babywäsche, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel, Bademützen, Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Baskenmützen, Bekleidung aus Le- derimitat, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke aus Papier, Boas (Bekleidung), Bodysuits (Teddies, Bodies), Büstenhalter, Camisoles, Chasubles, Damenkleider, Einlegesohlen, Fausthandschuhe, Fischerwesten (An- glerwesten), Fußballschuhe, Fußsäcke (nicht elektrisch beheizt), Gabardine- bekleidung, Geldgürtel (Bekleidung), Gymnastikbekleidung, Gürtel (Bekleidung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Hemdblusen, Hemdeinsätze, Hemden, Hemdkragen (lose), Hemdplastrons, Hosen, Hosenstege, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Kapuzen, Kleidereinlagen (konfektioniert), Kleidertaschen (vorgefertigt); Konfektionsklei- dung, Kopfbedeckungen, Korsettleibchen, Korsetts, Kragen (Bekleidung), Kra- watten, Käppchen (Kopfbedeckungen), Lederbekleidung, Leibwäsche (schweiß- aufsaugend), Livreen, Manipels (Priesterbekleidung), Manschetten (Bekleidung), Mantillen, Mieder; Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mäntel (pelzgefüttert), Mäntel, Mützen, Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Beklei- dung), Overalls, Parkas, Pelerinen; Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Rad- fahrerbekleidung, Regenmäntel, Röcke, Saris, Schals, Schärpen. Schlafanzüge, Schleier (Bekleidung), Schleier (Kopf-, Brustschleier), Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schweißblätter, Schürzen (Bekleidung), - 6 - Schürzen, Skischuhe, Slips, Socken, Sockenhalter, Sportschuhe, Sportschuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stolen, Strandanzüge, Strumpfhosen, Strümpfe (schweißsaugend), Strümpfe, Sweater, T-Shirts, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, Turbane, Uniformen, Unterhosen, Unterwäsche, Wadenstrümpfe, Wasserskian- züge, Westen, Wirkwaren (Bekleidung), Zylinderhüte; Überzieher (Bekleidung)“ angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Markenanmeldung insgesamt zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeich- nung jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Das angesprochene Publikum verstehe „Interactive Wear“ angesichts seiner ohne weiteres übersetzbaren Bestandteile als „interaktive Bekleidung“. Diese Bedeu- tung dränge sich dem Verkehr sogar auf, weil die Verbindung von Kleidung und elektronischen, interaktiven Funktionen einem vielfach beschriebenen und auf Messen vorgestellten Trend entspreche. Ob die Bezeichnung auch einem Frei- haltungsbedürfnis zugunsten der Mitbewerber im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege, könne dahinstehen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, bei der Bezeichnung „Interactive Wear“ handle es sich keineswegs um eine verständliche beschreibende Sachangabe. Im Übrigen sei die Produkt- gruppe der „wearable electronics“, also Kleidung mit elektronischen Funktionen, ihre eigene Innovation, was dazu führe, dass die Verbraucher die angemeldete Bezeichnung allein mit ihr in Verbindung brächten. II. 1) Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterschei- - 7 - dungskraft nur für Waren entgegensteht, die unter den Oberbegriff „wear“ fallen, und im Übrigen auch kein Freihaltungsbedürfnis vorliegt. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eig- nung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem be- stimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen ande- rer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 33, 42 - DAS P RINZIP DER B EQUEMLICHKEIT). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum anderen im Hinblick auf die betei- ligten Kreise zu beurteilen. Dabei kommt es auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der fraglichen Waren an (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 50 - HENKEL ). Bei der Beurteilung ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch sonst nicht um eine sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung, welche die Verbraucher – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungs- eignung (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – I NDIVIDUELLE ). a) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Schutzversagungs- grund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben, soweit die beanspruchten Waren unter den Begriff „Bekleidung“ fallen, wofür in der angemeldeten Marke „wear“ be- schreibend steht, und soweit die Waren einen Bezug zu „interaktiven“ Eigen- schaften von Bekleidungsstücken haben können. Die aus den geläufigen Begriffen der englischen Sprache „interactive“ (zur Inter- aktion bereit, Interaktion ermöglichend, auf etwas reagierend, im Verhalten beein- flussbar) und „wear“ (Kleidung, Bekleidung) bestehende Wortfolge ist sprachüblich und wirkt wie eine beschreibende Angabe, zumal allein der Gebrauch der engli- - 8 - schen Sprache bei Bekleidung keinen Anlass gibt, von einer markenmäßigen Verwendung auszugehen (vgl. BPatG GRUR 1999, 333 - NEW LIFE ; BPatG Be- schluss vom 24. April 1999, Az: 27 W (pat 34/98 - RAG W EAR). Bei dem vergleichbaren Begriff „aktive wear“ handelt es sich um einen bereits vor neun Jahren lexikalisch nachweisbaren und in der Textilbranche gängigen Fach- ausdruck zur Bezeichnung einer funktionellen Sportkleidung (BPatG Beschluss vom 21. März 1997, Az: 33 W (pat) 181/96 - A CTIVE W EAR). Auch „Interactive Wear“ versteht die Mehrheit der angesprochenen Endverbraucher ohne weiteres als eine entsprechende warenbeschreibende Angabe, die vergleichbaren Aus- drücken, wie „Sportswear“, „Homewear“ usw., entspricht. Heutzutage liegt Beklei- dung mit als „interaktiv“ beschreibbaren Eigenschaften, selbst im Bereich dessen, was allgemeine Kundenkreise erwerben, im Trend. So kann Kleidung auf äußere Einflüsse (Wetter etc.) reagieren oder auf Eigenschaften des Trägers (Transpira- tion, Puls etc.). Ferner kann sie Möglichkeiten zur Kommunikation hierüber und allgemein bieten. Der „Freemover“-Gürtel von FRIENDLY S ENSORS etwa vibriert bei falscher Rückenhaltung. Bei Berufskleidung sind als „interaktiv“ beschreibbare Eigenschaften schon länger bekannt; sie werden mit moderner Technik immer weiter verfeinert. Waren früher nur Schutzanzüge, etwa im Bergbau, für Piloten oder für Rettungseinsätze (Feu- erwehr), mit Alarmfunktionen ausgestattet, achtet heute der Hobbysportler auf Puls, Herzfrequenz etc. und erwartet insoweit Informationen zur Trainingsgestal- tung bis hin zu Warnsignalen, die auch bei Babybodies den plötzlichen Kindstod verhindern sollen. Ebenso sind in der Alten- und Krankenpflege solche Funktionen sowie dafür vorgesehene Anzeigevorrichtungen erwünscht. Im Ripcap ziehen sich bei Stürzen Moleküle zu einem Aufprallschutz zusammen. Zur Realisierung solcher Eigenschaften gehören als Vorbedingung alle Arten von Analysegeräten und Energiespeicher (B OGNER bietet Solar-Jacketts mit textilen Leitbahnen zum Aufladen des Handys oder von Wärmefasern im W ARM X-Shirt). - 9 - Die Übermittlung der damit gewonnenen Daten an Auswertungseinheiten und die erwünschten Reaktionen verlangen Leitungen, Antennen, Übermittlungseinheiten sowie Rechner und Software, was alles durch moderne Chip-Technik so klein und flexibel gehalten werden kann, dass es in Bekleidungsstücke integrierbar ist. Damit die Träger, Menschen oder Tiere, auf deren Befindlichkeiten regiert werden soll, individualisiert werden können bzw. (vor allem im Rettungseinsatz) auffindbar werden, sind Eingabemöglichkeiten und Speichermedien aller Art von Nöten. Neben für Sicherheit und Gesundheit relevanten Funktionen sind Unterhaltungs- angebote für die Träger von Bekleidung denkbar (vgl. die L EVI ’S Jeans RedWi- reDLX mit I-Pod-Tasche und integrierter Bedienungseinheit) und ebenso Kommu- nikationsmöglichkeiten (etwa Laserpointer für Bergleute und Rettungsdienste oder Blue-tooth-Vorrichtungen für jedermann). Damit ist die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren der Klasse 9 und die Analyseinstrumente der Klasse 10 nicht unterscheidungskräftig. Das gleiche gilt für die in den Klassen 10, 18 und 25 enthaltenen Bekleidungs- stücke für Menschen und Tiere - mit Ausnahme der Fingerlinge, bei denen keine der oben beschriebenen Funktionen zu erwarten ist. Der Umstand, dass viele Produkte aus dem Bereich „wearable electronics“ mögli- cherweise eine Entwicklung der Anmelderin darstellen und von Branchenkennern dieser zugeordnet werden, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jetzt, also im Zeitpunkt der Entscheidung, um eine Sachaussage handelt. Es ist für die Annahme fehlender Unterschei- dungskraft nicht erforderlich, dass Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bereits tatsächlich zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder deren Merkmale verwendet werden. Vielmehr genügt es, wenn sie zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist außerdem von der - 10 - Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Be- deutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682 – B IOMILD). Es ändert daran auch nichts, dass „Interactive Wear“ im Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren nicht jeweils exakt aussagt, wie die „Interaktion“ realisiert wird. Dies führt nicht zu schutzbegründender Mehrdeutigkeit und Interpretations- bedürftigkeit. Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - B ÜCHER FÜR EINE BESSERE W ELT). Es genügt, wenn der Konsument im Zusammenhang mit den beanspruch- ten Waren die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Selbst wenn einzelne Kenner der Branchenverhältnisse annehmen sollten, dass die Anmelderin bei der Entwicklung der genannten Produkte eine Rolle gespielt hat, ändert dies am Fehlen der Unterscheidungskraft nichts. Für eine Durchset- zung der angemeldeten Bezeichnung im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin im Sinn des § 8 Abs. 3 MarkenG hat die Anmelderin keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der Sachangabe „interactive wear“ zugunsten der Mitbewerber ist insoweit nicht nachzugehen. b) Dass „Interactive“ eine beschreibende Sachaussage ist, gilt zwar auch für medizinische Hilfsmittel der Klasse 10 und Behältnisse aller Art aus Klasse 18, weil etwa Heizdecken Alarmsignale geben, Aktentaschen den Internetzugang er- möglichen oder Koffer und Rucksäcke Ortungsmöglichkeiten, etwa als Diebstahl- schutz oder für die Lawinenrettung, bieten können. Derartige Waren fallen aber nicht unter den Begriff „wear“ = „Bekleidung“. Dies gilt in besonderem Maße für - 11 - Waren im medizinischen Anwendungsbereich und erst recht für Rohmaterial, wie Leder. Damit ist, wie schon für Fingerlinge, auch für Heizdecken, Heizkissen, (luftge- füllte) Kissen, Luftkissen und -matratzen, Heißluftvibrationsgeräte - jeweils für medizinische Zwecke, Herzschrittmacher, Koffer für Ärzte und Chirurgen, Ak- tentaschen, Dokumentenmappen und -koffer, Babytragetücher, Einkaufs-, Hand-, Jagd-, Bade- und Campingtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Kindertragetaschen, Kleidersäcke für die Reise, Kosmetikkoffer, Leder, Reisekoffer und -taschen, Rucksäcke aller Art, Schulranzen. sowie Schul- und Sporttaschen Unterschei- dungskraft gegeben. Insoweit liegt auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Diese Vorschrift schließt Marken von der Eintragung aus, die nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Be- schaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Das aber ist mit dem Begriff „wear“ (Beklei- dung) für die genannten Waren nicht der Fall. „Wear“ ist kein Synonym für „Mode“ und damit nicht beschreibend für alle zur Bekleidung eventuell modisch abge- stimmten Waren, wie es bei Koffern, Taschen, Rucksäcken etc. der Fall sein könnte. 2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. gez. Unterschriften