Beschluss
33 W (pat) 44/04
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 44/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 32 445.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2006 unter Mitwirkung … - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar- kenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke 303 32 445.7 für Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen ist mit Beschluss der Markenstelle vom 28. November 2003 nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Unter Verweis auf ihren Be- anstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 führt die Markenstelle zur Begrün- dung aus, dass der Begriff „Intervall“ einen zwischen zwei Zeitpunkten liegenden Zeitraum bezeichne. Das ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Adjektiv „classic“ für „klassisch“ werde werbeüblich i. S. v. „Standardprodukt“ ge- braucht. Die Marke stelle daher lediglich eine beschreibende Sachaussage dahin- gehend dar, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen „klassische“ - im Sinne standardisierter oder allgemein üblicher - Intervalle bei den Finanzleistun- - 3 - gen aufwiesen, z. B. bei den Prämien- bzw. Einzahlungen oder den Auszahlun- gen. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe unterliege die angemel- dete Marke einem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und ihr fehle darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hieran ändere auch die Verwendung unterschiedlicher Schriftarten nichts, da es sich hierbei um eine werbeübliche Gestaltung handele, die zudem die Erfassung des Sinngehalts der Einzelwörter und des Gesamtbegriffs erleich- tere. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die angemeldete Marke aus den Begriffen „Intervall“ und „classic“ mit unterschiedlichem Schriftschnitt zusammen setze. Zwar beschreibe der Wortbestandteil „Intervall“ einen zwischen zwei Zeitpunkten liegenden Zeitraum. Jedoch sei ein unmittelbarer und konkreter Zusammenhang des Worts zu den angemeldeten Dienstleistungen nicht ersichtlich. Dies zeige be- reits die Internetrecherche der Markenstelle, die lediglich Verwendungen des Be- griffs für jeweils begrenzte Zeiträume, z. B. der Laufzeit einer Versicherung oder der Berechnungszeiträume für Gebühren bzw. Prämien ergeben habe. Da ein In- tervall demnach für eine Vielzahl von Dienstleistungen von Bedeutung sein könne, lasse sich der Recherche der Markenstelle kein konkreter Zusammenhang zu den angemeldeten Dienstleistungen entnehmen. Zumindest die konkrete Wortverbin- dung diene nicht zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Dienstleistun- gen. Dies gehe auch aus einer von der Anmelderin durchgeführten Internetrecher- che hervor, die zum Begriff „Intervallclassic“ nur Verwendungen durch die Anmel- derin ergeben habe. Zudem sei die Marke sprachunüblich gebildet. Sprachüblich wäre allenfalls die Trennung der beiden Wortbestandteile „Intervall“ und „classic“ - 4 - gewesen. Auch für eine zukünftige Verwendung der Wortkombination seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angemeldeten Marke fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Die Ver- wendung der Anmeldemarke sei für den inländischen Verkehr unüblich und lasse keinen unmittelbar beschreibenden Charakter erkennen. Zudem sei ihr Begriffsin- halt nicht eindeutig. So könne etwa „classic“ neben einem Standardprodukt auch auf ein beliebtes, altbewährtes oder konventionelles Produkt hinweisen. Auch sei dem Wortbestandteil „Intervall“ kein beschreibender Begriffsinhalt für die betref- fenden Dienstleistungen zugeordnet. Zudem werde nur für die konkrete Darstel- lung der Wort-/Bildmarke Schutz begehrt, bei der der Bestandteil „Intervall“ den Schriftschnitt „Roman“ aufweise, an den sich - ohne Leerzeichen - der Bestandteil „classic“ in „kursiv“ anfüge. Damit erhalte das Gesamtzeichen eine individuelle Gestaltung, die ihm ebenfalls Unterscheidungskraft verleihe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen. So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung aus- geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be- - 5 - zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Her- kunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistun- gen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Marke setzt sich, wie schon aus den Schrift- und Sprachabweichungen erkennbar wird, aus den beiden Bestandteilen „Intervall" und „classic" zusammen. Der Bestandteil „Intervall“ ist als Ausdruck für „zeitlicher Zwischenraum, Zeitspanne zwischen zwei Zeitpunkten“ ein Begriff der deutschen Sprache. Bereits das dem Beanstandungsbescheid vom 16. Oktober 2003 beige- fügte Rechercheergebnis zeigt, dass dieses Wort vornehmlich im Bereich des Fi- nanz-, aber auch des Versicherungswesens verwendet wird, etwa zur Bezeich- nung von Zahlungs- bzw. Auszahlungsintervallen. Dies hat auch die Recherche des Senats bestätigt (vgl. z. B. www.concardis.de/_res/downloads/pdf/AGB_INTERNET.pdf: „Die … Datensätze mit den Kartenumsätzen werden in dem vereinbarten Auszahlungsintervall zur Überweisung … angewiesen"; www.mk-ag.de/show.cfm?site=fonds/abhebungsplan.html: „Die Höhe der regel- mäßigen Auszahlungen … und das Auszahlungsintervall bestimmen Sie dabei individuell."; www.smartmedia.de/infos/zinsen: „Bei Zins mit Zinseszins wird der Zins nach festgelegten Intervallen auf die Schuld aufgeschlagen und …"; www.tk-online.de/…/d01_gesundheitsreport/… „Im Gesundheitsreport werden Fehlzeiten bei Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf Versicherungszeiten als AU-Tage je Versicherungsjahr oder als anteilige Fehlzeiten (Krankenstand) angegeben. Dabei wurden die AU-Zeiten versichertenbezogen tagegenau jeweils den Versiche- rungsintervallen zugeordnet." Das nachgestellte Wort „classic“ bezeichnet - auch in nachgestellter Form - eine herkömmliche bzw. Standardausführung eines bestimmten Produkts und ist in diesem Sinne häufig in Produkt- bzw. Tarifbezeichnungen des Finanz- und Versi- cherungswesens anzutreffen (vgl. weitere Anlagen zum Beanstandungsbescheid - 6 - der Markenstelle sowie der Anmelderin übersandte Belege im Parallelverfahren 33 W (pat) 43/04 - Lebenclassic). Damit stellt die angemeldete Marke bei zwanglosem Verständnis eine Bezeich- nung dafür dar, dass die beanspruchten Versicherungs- und Finanzdienstleistun- gen irgendeinen Bezug zu Intervallen haben und dabei eine Art Standardausfüh- rung darstellen. Welcher Art dieser Bezug zu Intervallen genau sein soll, wird ohne ergänzende Erläuterungen jedoch nicht klar, zumal der Begriff „Intervall“ ange- sichts der Weite des Begriffs und der Vielgestaltigkeit von Versicherungs- und Fi- nanzverträgen zur Bezeichnung gänzlich verschiedener Zeitzwischenräume ver- wendet werden kann. Dass sich bei praktisch allen länger laufenden Versiche- rungs- und Finanzverträgen stets irgendetwas in Intervallen vollzieht, ist aus der Sicht eine durchschnittlich informierten, interessierten und verständigen Durch- schnittsverbrauchers selbstverständlich. Ausnahmen können wohl nur Verträge bilden, bei denen die beiderseitig vorzunehmenden Leistungen und sonstige we- sentliche Tätigkeiten einmalig erfolgen, möglicherweise also bei thesaurierenden Anlagen, Aufzinsungspapieren oder Versicherungen für einmalige Ereignisse. Eine gesonderte (beschreibende) Kennzeichnung über den Aspekt des Zusam- menhangs mit Intervallen, gerade auch in der angemeldeten Form, erscheint da- mit selbst im Finanz- oder Versicherungswesen eher überraschend, wenn nicht gar irritierend. Zudem lässt die angemeldete Marke offen, welche Art von Intervall bzw. welche Dauer zwischen zwei Zeitpunkten gemeint ist. So können sowohl Einzahlungs- intervalle gemeint sein, die also die Leistung des Kunden betreffen, als auch Aus- zahlungsintervalle, die wiederum für die Gegenleistung relevant sind. Auch An- passungsintervalle, etwa für Anpassungen an veränderte Zins-, sonstige Markt- situationen oder veränderte Risiken, können gemeint sein. Theoretisch sind auch noch weitere Intervallarten denkbar. Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche gibt es z. B. auch keinen beschreibenden Begriff „Intervallversicherung“, während der umgekehrte Begriff „Versicherungsintervall“ im Internet nur einmal von der Techni- - 7 - ker Krankenkasse verwendet wird, wobei offenbar die Dauer einer Versicherung im Rahmen versicherungspflichtiger Beschäftigung gemeint ist (s. o.). Auch dies zeigt wie wenig aussagekräftig das alleinige Wort „Intervall“ ohne erläuternde Zu- sätze ist. Das in der angemeldeten Marke nachgestellte Wort „classic“ schafft dabei eher noch mehr Unsicherheit über die konkrete Bedeutung des Intervalls. Der Verkehr wird sich hierbei fragen, ob es um „klassische Intervalle“ oder ein Standardprodukt mit Intervallen geht und was ggf. „unklassische“ Intervall-Finanz- oder Versiche- rungsverträge sein sollen. Nach alledem eignet sich die angemeldete Marke für Versicherungswesen, Fi- nanzwesen und Geldgeschäfte nicht zur unmittelbaren, aus sich heraus verständ- lichen Bezeichnung eines verkehrswesentlichen Merkmals der Dienstleistungen. Dies gilt erst recht für Immobilienwesen, bei deren Erbringung es nach dem Er- gebnis der Senatsrecherche keine verkehrswesentlichen Umstände gibt, die mit dem Wort „Intervall“ benannt werden. Hier lassen sich gelegentlich nur Neben- aspekte wie Erscheinungsintervalle von Immobilienannoncen, Preissprung-Inter- valle bei Immobilien-Angeboten usw. belegen. Umso mehr muss die Kombination mit dem nachgestellten Wort „classic“ für Unsicherheit über das damit möglicher- weise bezeichnete Merkmal sorgen. Damit kann das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt, konnte ihr kein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeu- tungsgehalt zugeordnet werden. Zumindest in der Kombination mit dem nachge- stellten Wort „classic“ lässt sie zwar erkennen, dass es bei der Erbringung der be- anspruchten Dienstleistungen irgendwie um ein oder mehrere Intervalle gehen - 8 - muss, dieser üblicherweise selbstverständliche und damit eigentlich nicht ver- kehrswesentliche Aspekt wird in der angemeldeten konkreten Wortkombination mit dem nachgestellten Wort „classic“ jedoch eher noch weiter in den Bereich eine vagen und künstlich wirkenden Aussage verschoben, als dass er eine brauchbare Merkmalsbezeichnung darstellt. Damit sind auch keine zureichenden Anhalts- punkte dafür vorhanden, dass die angemeldete Marke nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird. Auch ein Eintragungshinder- nis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann somit nicht festgestellt werden, so dass der Beschwerde stattzugeben war. gez. Unterschriften