Beschluss
30 W (pat) 1/06
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 1/06 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2006 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 12 033.2 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2006 durch … beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist BESTWORK mit dem Wa- ren- und Dienstleistungsverzeichnis: „Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzanzüge, Handschuhe, Bekleidungsstücke zum Schutz des menschlichen Körpers und Teilen desselben, Schürzen, Warnbekleidung; Schuhwaren, insbe- sondere Halbschuhe, Schaftstiefel und Einwegschuhüberzieher; Kopfbedeckungen, insbesondere Hüte aus Stoff, Papier und Kunststoff; Helme; Gürtel; alle vorgenannten Waren in der Art von Schutzvorrichtungen; Brillen, insbesondere in der Art von Schutz- und Sicherheitsbrillen; Brillenetuis; Brillenfassungen und -gestelle; Augenschutz; Gesichtsschutz; Atemschutzmasken und Teile der- selben, insbesondere Filter; Mundschutz; Staubschutzmasken; Atemschutzgeräte; Atemgeräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Ge- hörschutz und Gehörschutzgeräte, insbesondere Kapselgehör- schützer und Teile davon, Gehörschutzstöpsel, Bügelgehör- schützer; Unfall- und Arbeitsschutzvorrichtungen für den persön- lichen Gebrauch; Bekleidungsstücke, insbesondere Schutzbeklei- dung, Leibwäsche, Mäntel, Overalls, Schürzen, Handschuhe; Masken, insbesondere Gesichtsmasken für Chirurgen und zum Schutz vor Staub und Partikeln, Schuhwaren; Kopfbedeckungen; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 10 enthalten; Beratung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.“ Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zu- rückgewiesen; begründend ist ausgeführt, dass die Marke in der Bedeutung „beste - 3 - Arbeit/bestes Werk“ ein beschreibender Hinweis auf die Qualität der Waren und Dienstleistungen sei. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie we- gen der Zusammenschreibung der Wörter „BEST“ und „WORK“ eine unmittelbar beschreibende Angabe nicht für gegeben. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 auf- zuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die an- gemeldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Be- griffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1151f - marktfrisch; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2000, 323, 324 - Partner with the Best; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT). Das ist hier der Fall. - 4 - Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden zum Grundwortschatz der eng- lischen Sprache gehörenden Wörtern „Best“ (Best-, bester) - identisch mit dem entsprechenden deutschen Wort - und „work“ (Arbeit, Werk, Tätigkeit) zusammen. Diese Einzelelemente der Marke wie auch die Gesamtaussage (Bestarbeit) stellen in der für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren Bedeutung eine als werbemäßige Anpreisung zu verstehende Angabe dar, die nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird. Die Frage, ob die Zusammenschreibung beider Wortbestandteile - auch für das Kompositum Bestarbeit - eine im Englischen gebräuchliche Wortbildung darstellt, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht maßgeblich. Zunächst be- trachten alle Verkehrsteilnehmer Wörter im sprachlichen Zusammenhang; im Hin- blick auf die natürliche Silbengliederung wird die Erkennbarkeit der Bestandteile „best“ und „work“ nicht aufgehoben, ebenso wenig durch die Wiedergabe in Groß- buchstaben; es entsteht dadurch kein neuer, eigenständigen Begriff. Zudem ken- nen die deutsche (Werbe-)Sprache und das deutsche Publikum auch die soge- nannte Scheinentlehnung, d. h. Gebilde aus fremdsprachigem (vor allem engli- schen) Wortmaterial, welche es in dieser Form weder im britischen noch im ameri- kanischen Englisch gibt (vgl. Der Sprachdienst, Heft 4-5/1997, S. 136) und die vom deutschen Publikum in entscheidungserheblichem Umfang als beschreibende Angaben - nicht aber als Marken - aufgefasst werden. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass ein erheblicher Teil der inländischen Verbraucher nicht genau weiß, ob es sich bei einer englischsprachigen Bezeichnung der vorliegenden Art tatsächlich um einen feststehenden Begriff handelt. Eine einwandfreie sprachliche Korrektheit erwarten die angesprochenen Verkehrskreise auch gar nicht von ei- nem neuen Schlagwort, sondern in erster Linie Aufschluss über Aspekte, die für ihre Kaufentscheidung wichtig sein könnten. Auf dieser Linie liegt die angemeldete Wortmarke BESTWORK, die auf eingängige und leicht verständliche Weise die Qualität der Waren und Dienstleistungen als Bestarbeit anpreist. Abgesehen da- von ist die Schreibweise englischer Begriffe bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich; teils werden diese zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder - 5 - getrennt. Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug auf Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibwei- sen eröffnet hat (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, Zusammenfassung veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Demgemäß ist solchen bloßen Zu- sammenschreibungen in der Rechtsprechung keine den Schutz begründende Be- deutung beigemessen worden (vgl. EuG GRUR Int. 2004, 951 - bestpartner; EuG MarkenR 2000, 447 - TRUSTEDLINK; EuG GRUR Int. 2000, 429 Nr. 26 - COM- PANYLINE). Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutz- versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben. gez. Unterschriften