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Beschluss

27 W (pat) 156/05

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 156/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 41 929.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 31. Januar 2006 durch … - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Pa- tent- und Markenamts vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angegriffenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung die Anmel- dung der Wortmarke Sexy Something für alle beanspruchten Waren Klasse 03: Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheits- pflege, Badezusätze, soweit in Klasse 3 enthalten, Duschbäder, Deodorants zum persönlichen Gebrauch, Haarwässer, Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung der Haare, Haarfestiger, Haarfärbemittel, Haartönungsmittel, Nagellack, Nagellackentfer- ner, kosmetische Sonnenschutzmittel, Zahnputzmittel, nichtmedi- zinische Mund- und Zahnpflegemittel Klasse 18: Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit i Klasse 18 ent- halten, insbesondere Reise- und Handkoffer, Taschen, wie z. B. Sport- und Einkaufstaschen, Kleinlederwaren, insbesondere un- - 3 - gefüllte Necessaires, Geldbeutel, Schlüsseltaschen, Regen- schirme, Sonnenschirme Waren aus Kunststoffen und Stoffen, nämlich Taschen, insbeson- dere Sport- und Einkaufstaschen soweit in Klasse 18 enthalten. Klasse 25: Damen- und Herrenbekleidungsstücke, einschließlich gewirkter und gestrickter, und solche aus Leder und Lederimitationen, ins- besondere Blusen, Hemden, T-Shirts, Sweatshirts, Jacken, Pullo- ver, Tops, Bustiers, Hosen, Röcke, Sets, Kostüme, Mäntel, Unter- wäsche, Badebekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schals, Stirnbänder, Krawatten, Socken, Strümpfe, Strumpfhosen, Jog- ging- und Fitnessbekleidungsstücke, Handschuhe, Gürtel für Be- kleidungsstücke, Schuhe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei den angesprochenen Ver- kehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von „erotisches Etwas“ verständlich, was sich im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich als schlagwortar- tige, sachliche Angabe in Bezug auf deren Beschaffenheit beziehungsweise Ver- wendungszweck darstelle. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Mar- ke begehrt. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei für die an- gemeldeten Waren unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine produktbeschreibenden Inhalte aufweise. Wenngleich die Wortbestandteile der angemeldeten Marke für sich genommen verständlich und üblich seien, ergebe sich aus der Zusammenfügung ein Gesamtbegriff, der je- - 4 - denfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren keinen greifbaren Sachbezug mehr habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungs- kraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachli- che, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wort- bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklar- heiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei der- artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). - 5 - Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke je- doch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass das angespro- chene allgemeine Publikum die in der Marke enthaltenen Wortelemente erkennen und als „erotisches Etwas“ unmittelbar verstehen wird. Ein solcher Sinngehalt der angemeldeten Marke stellt sich indes nicht als eine rein produktbezogene Sach- aussage dar, die der Verkehr nur als solche verstehen würde. Dem verständigen Betrachter, dem diese Bezeichnung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren begegnet, wird sich nämlich ein auf diese Waren zu beziehender Sinnge- halt keineswegs erschließen. Es mag sein, dass einzelne der beanspruchten Pro- dukte in sinnvoller Weise mit dem Adjektiv „sexy“ bezeichnet werden können. Eine Produktbeschreibung in diesem Sinne mit dem Zusatz „something“ erschiene da- gegen äußerst unüblich. Einen konkreten Artikel - und bei der markenmäßigen Kennzeichnung geht es um solche – als ein „etwas“ zu bezeichnen, entspricht we- der dem allgemeinen noch dem werbeüblichen Sprachgebrauch. Durch den Zu- satz „something“ erhält die angemeldete Marke einen Bedeutungsgehalt, der sich jedenfalls nicht mehr auf die vermeintliche, angepriesene oder vielleicht auch tat- sächlich vorhandene Eigenschaft „erotisch“ reduzieren lässt. Der damit diffuse Bedeutungsüberschuss der angemeldeten Marke gegenüber der in dem verwen- deten Adjektiv enthaltenen Sachaussage führt dazu, dass der Gesamtbegriff im Hinblick auf die betreffenden Waren selbst völlig nichtssagend wird. Insoweit ist er trotz seines - abstrakt gesehen - klaren Bedeutungsgehalts inhaltsleer. Da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke aber nicht auf den abstrakten Bedeutungsgehalt abzustellen ist, sondern auf die Bedeutung im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unter- scheidungskraft nicht abgesprochen werden. Mangels anderer Anhaltspunkte hat der Verkehr folglich keine Veranlassung, sie als etwas anderes denn als herstel- lerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen. - 6 - Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar. gez. Unterschriften