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Beschluss

29 W (pat) 172/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 172/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 41 840.7 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Januar 2006 durch … - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Wortmarke RuhrCard soll für die Waren und Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellen von Plattformen im Internet, Bereitstellen von Portalen im Internet, Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen), Ausgabe von Debetkarten“ der Klassen 9, 36 und 38 in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. März 2003 zurückgewiesen, da es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbe- dürftige Angabe handle. „RuhrCard“ sage lediglich aus, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder Karten seien, die für Einrichtungen im Ruhrgebiet gültig seien oder Dienstleistungen, die mit solchen Karten in Verbin- dung stünden. Nachdem für die hiergegen gerichtete Erinnerung innerhalb von zwei Monaten keine Begründung zu den Akten gelangt war, wurde die Erinnerung mit Beschluss vom 20. Mai 2003 zurückgewiesen. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Zurückweisung rechtsfehlerhaft erfolgt sei, da sie sich nicht mit den Ar- gumenten in der Erinnerungsbegründung vom 3. April 2003 auseinandergesetzt habe. „RuhrCard“ sei nicht beschreibend. Die Annahme, dass ein Verbraucher, dem dieser Begriff markenmäßig gegenübertrete lediglich auf eine „Karte für das Ruhrgebiet“ schließe und meine, sie sei ihrer betrieblichen Herkunft nach nicht individualisiert, sei unsinnig. Der von der Markenstelle erweckte Eindruck, dass das englischsprachige Wort „card“ allgemein verwendet werde, sei falsch. Mitbe- werbern müsse daher der phantasievolle Begriff „RuhrCard“ nicht zur Verfügung stehen, sie könnten andere Bezeichnungen für spezielle Kredit-, Vergünstigungs-, Rabatt- oder sonstige Karten verwenden, z. B. „RevierCard“ oder „PottCard“, wenn sie überhaupt eine beschreibende Bedeutung wählen wollten. Die Anmelderin beantragt sinngemäß: die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. März und vom 20. Mai 2003 auf- zuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuord- nen. Der Senat hat der Anmelderin umfangreiches Recherchematerial zur Verwendung des Begriffs „Card“ in Verbindung mit geografischen Angaben und zu bestehen- den Card-Konzepten übersandt. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angemeldete Marke für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen keinerlei Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besitzt. Für eine Rückzahlung der Beschwerdege- bühr besteht keine Veranlassung. - 4 - 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewoh- nende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen- über solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2005, 417 ff. - BerlinCard, GRUR 2004, 683 - Farbige Arzneimittelkapsel, m. w. N.). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistun- gen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol- che und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Un- terscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahr- nehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzu- stellen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff., 137 - Maglite Rn. 19 m. w. N.). Ent- halten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Be- griffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei- dungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es kei- nen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmit- tel versteht (vgl. BGH GRUR 2005, 417 ff. - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK). Bei Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann die erforderliche geringe Unterscheidungskraft nur verneint - 5 - werden, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den an- gemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterschei- dungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. Danach fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft. „RuhrCard“ ist sprachüblich aus der geografischen Bezeichnung „Ruhr“ und dem Begriff „Card“ gebildet. Die Ruhr ist ein Fluss in Nordrhein-Westfalen, die bei Winterberg im Sauer- land entspringt und bei Duisburg-Ruhrort in den Rhein mündet. Gleichzeitig dient der Begriff „Ruhr“ als Abkürzung für das Ruhrgebiet, z. B. in den Wortzu- sammensetzungen „Ruhrfestspiele“, einem 1947 ins Leben gerufenen Thea- terfestival für die Arbeiter und Angestellten des Ruhrgebiets, oder im so ge- nannten „Ruhrstatut“, durch das 1949 die Internationale „Ruhrbehörde“ einge- setzt wurde, die die Produktion des Ruhrgebiets an Kohle, Koks und Stahl kontrollieren sollte (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 18. Band RAH - SAF, 20. Aufl. 1998), sowie in Unternehmensbezeichnungen wie A… AG oder B… AG (Brockhaus a. a. O.). Der englische Begriff „Card“ ist als Synonym für das Wort „Karte“ den ange- sprochenen breiten Verkehrskreisen im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Funktions- und Servicekarten ohne weiteres bekannt, wie z. B. Bank-Cards oder Kreditkarten wie „Visa-Card“ oder „MasterCard“. Daneben hat die Re- cherche die Existenz einer Vielzahl von Karten mit regionalem Bezug und in der angemeldeten Wortzusammensetzung entsprechenden Bezeichnung für verschiedene Konzepte ergeben. So besteht auf dem Gebiet des Tourismus die Praxis, Interessenten über derartig bezeichnete Vorteilskarten attraktive Angebote zur Nutzung touristischer und kultureller Einrichtungen zu machen - 6 - (vgl. die Portale für die PassauCard unter www.passaucard.de, für die Rü- genCard unter www.ruegencard.de; für die BerlinCard unter www.berlinon- line.de/berliner-zeitung…; für die LeipzigCard unter www.leipzig.de/de- /tourist/angebote/lcard…; für die M-Card in München unter www.swm.de- /pages/mcardportal…; für die HamburgCard unter www.hamburg-tourism.de- /Hamburg_CARD…; für die RostockCard unter www.rostock.de/Internet/stadt- verwaltung/tourismus/rocard…; für die Dcard von Dessau unter www.des- sau.de/amt41/kultour/de/touristinfo_service… und für Ulm unter www.touris- mus.ulm.de/ulmcard…; sowie für die AllgäugletscherCard unter www.allgaeu- gletscher-card.com… und die OberbayernCard). Der Hinweis in ADACmotor- welt 8/2005 zu so genannten City Cards oder Regio Cards weist allgemein auf die Vorteile derartiger Karten hin, die in der kostenfreien Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, freiem oder ermäßigtem Eintritt für Museen und andere Sehenswürdigkeiten oder Rabatte in Restaurants oder beim Einkauf bestehen können. Wie die letztgenannte Möglichkeit ermäßigter Einkäufe zeigt, sieht ein weiteres Konzept den Einsatz solcher Karten als Marketinginstrument vor. Hierbei bewirkt die regional einsetzbare Kundenkarte einerseits durch ein mit ihr verbundenes Rabattsystem, dass die Kunden bei Einkäufen Geld sparen, andererseits erzeugt die Karte für die beteiligten Händler eine erhöhte Kundenbindung (vgl. www.bonobox.com, dort als Beispiel die Karte der NetteCard für den Zusammenschluss von 50 Einzelhändlern aus dem Nettetal, Kreis Viersen; www.smart- locality.de/citycards). Schließlich gibt es weitere, ebenfalls mit der Verbindung eines geografischen Begriffs und dem Wort „Card“ oder „Karte“ bezeichnete Karten, die für Behördenzugänge und sonstige öffentliche Serviceangebote genutzt werden können (so das Konzept der RuhrCard der mit der Anmelderin verbundenen C…-GmbH) (vgl. www.ruhrcard-gmbh.de), die als Smart- Card ausgebildete KölnCard, die Funktionen u. a. als Signaturkarte oder Fahrausweis besitzen soll (vgl. www.firstsurf.com…) oder die Rheinland-Pfalz- Card. Daneben gibt es derartige Städtekarten auch als reine Werbeträger mit - 7 - und ohne SmartCard-Funktionen (vgl. www.movicard.de/produkte/staedtekar- ten…). Danach ist die angemeldete Marke in ihrer maßgeblichen Gesamtheit lediglich der Hinweis auf irgendeine Funktions- oder Servicekarte mit spezieller Gültig- keit im Ruhrgebiet und daher für die angesprochenen allgemeinen Verkehrs- kreise kein geeignetes Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Wa- ren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Soweit derartige Cards mit einem jeweiligen regionalen Begriff verbunden angeboten werden, lässt sich ihnen allenfalls die Gegend zuord- nen, in der sie Gültigkeit haben. Der Kartenbezeichnung ist aber schon nicht zu entnehmen, welchem der drei genannten Konzepte sie folgt. Damit ist aber auch nicht möglich, sie einem bestimmten Dienstleister zuzuordnen. Insoweit unterscheiden sich die Karten mit einem regionalen Bezug beispielsweise nicht von der „TheaterCard“ (vgl. die Zeitschrift IN Nr. 21/2005 S. 24), deren Bezeichnung auch nicht die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen erlaubt, sondern nur die Erkenntnis, dass sie im Bereich „Theater“ gültig ist (vgl. auch die „Drivers Card“, die zu einem günstigeren Bezug von nicht alko- holischen Getränken berechtigt (ADACmotorwelt 10/2005). Vor diesem Hintergrund fehlt dem Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen als reiner Sachangabe jegliche Unterscheidungskraft. Be- züglich der Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Be- reitstellen von Plattformen im Internet, Bereitstellen von Portalen im Internet“ stellt das Zeichen eine reine Inhaltsangabe dar, wie auch die Recherche zeigt, die unter Eingabe der jeweiligen Kartenbezeichnung zu einem entsprechen- den Informationsportal führt. Insofern besteht erkennbar der vom Bundesge- richtshof in der Entscheidung BerlinCard (GRUR 2005, 417 ff.) geforderte un- mittelbare Bezug. Da es ohne weiteres möglich ist, das Angebot der mit den Karten abrufbaren Dienstleistungen zu erweitern, ihnen also auch Zahlungs- oder beispielsweise - 8 - Zugangsfunktion im Rahmen des eGovernement zu verleihen, ist der Begriff „RuhrCard“ bezüglich der beanspruchten Waren „Smartcards“, also Karten mit integrierten Schaltkreisen, nur ein zusätzlicher Sachhinweis auf weitere Mög- lichkeiten der regional begrenzt einsetzbaren Karten. Bei der Dienstleistung „Ausgabe von Debetkarten (= Debitkarten)“ handelt es sich ebenfalls lediglich um einen sachlichen Hinweis, nämlich dass entsprechend regional begrenzte Karten mit zusätzlicher spezieller Zahlungsfunktion (sofortiger Belastung des Girokontos) erhältlich sind. RuhrCard ist daher nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimm- ten Geschäftsbetrieb geeignet und nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 2. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 17 Abs. 3 MarkenG fehlen die Voraussetzungen. Die Rückzahlung stellt eine Ausnahme gegen- über dem Grundsatz dar, dass die Beschwerde gebührenpflichtig ist. Lediglich in Fällen, in denen es unbillig wäre, den Beschwerdeführer auf Grund der be- sonderen Umstände des Falles mit der Beschwerdegebühr zu belasten, kann deren Rückzahlung angeordnet werden. Anerkannte Billigkeitsgründe sind u. a. Verfahrensfehler des Deutschen Patent- und Markenamts, wie etwa die Verletzung rechtlichen Gehörs (Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 71 Rn. 57 ff.). Ein derartiger Verfahrensfehler liegt nicht vor. Soweit die Anmelde- rin rügt, es sei rechtsfehlerhaft gewesen, dass die Markenstelle die Erinne- rungsbegründung nicht berücksichtigt habe, kann dem schon aus den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst vorgetragenen Gründen nicht gefolgt werden. Danach hat das Schreiben, das neben der Er- innerungsbegründung noch eine weitere Eingabe enthalten hat, das Deutsche Patent- und Markenamt insgesamt nicht erreicht. Daraus ergibt sich, dass die Markenstelle keine Kenntnis von der Erinnerungsbegründung haben konnte. Ein irgendwie geartetes Fehlverhalten der Markenstelle ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an der Kausalität zwischen behauptetem Verfahrens- - 9 - fehler und Beschwerdeerfordernis, da die Markenstelle in Kenntnis der mit der Beschwerde eingereichten Erinnerungsbegründung der Beschwerde nicht ab- geholfen hat. gez. Unterschriften