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Beschluss

24 W (pat) 333/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 333/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 62473.2 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke KokoVanille ist für die Waren Wasch- und Putzmittel; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Duft- und Räucherstoffe; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit Beschluss vom 3. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut- schen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird im wesentlichen damit begründet, die angemeldete Marke setze sich aus den Begriffen "Koko" und "Vanille" zusammen, die beide in Bezug auf die Waren der Anmeldung beschreibende Bedeutung hätten. Entgegen der Meinung der Anmelderin stelle "Koko" keine ungewöhnliche Abkürzung für "Ko- - 3 - kos" bzw. "Kokosnuss" dar, weil dieses Kürzel in vielen Internetfundstellen als Be- zeichnung für die Frucht der Kokospalme und daraus gewonnene Produkte ver- wendet werde. Da sowohl Extrakte der Kokosnuss als auch der Vanille als Inhalts- stoffe - insbesondere als Duft- und Wirkstoffe - vor allem im Bereich der Kosmetik eine bedeutende Rolle spielten, werde die angemeldete Marke lediglich als Hin- weis darauf aufgefasst werden, dass er sich um Waren handele, die Auszüge oder Bestandteile der Kokosnuss und der Vanille enthielten. Die geschlossene Schreib- weise mit der Binnengroßschreibung des "V" stelle eine werbeübliche, der besse- ren Verständlichkeit dienende Gestaltung dar, die eine markenrechtliche Schutz- fähigkeit nicht begründen könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei sprachunüblich gebildet und könne allenfalls ganz vage, unterschiedliche be- schreibende Assoziationen erwecken. Auf dem hier angesprochenen Warengebiet habe die Markenstelle die Verwendung der Zeichenteile "Kokos" und "Vanille" in Kombination nur zweimal feststellen können. In diesen Fundstellen würden die beiden Bezeichnungen jedoch - anders als die Anmeldemarke - durch einen Bindestrich verbunden. Eine mit der angemeldeten Marke vergleichbare Zusam- menschreibung der beiden Substantive, die Verkürzung von "Kokos" zu "Koko" und die Binnengroßschreibung kämen jedoch nicht vor. Es handele sich darum um eine in der deutschen Sprache nicht übliche Zusammensetzung, die den grundle- genden deutschen Rechtschreibregeln widerspreche. Außerdem sei zu berück- sichtigen, dass die Bezeichnungen "Kokos" und "Vanille" (auch in Kombination) grundsätzlich nur im Nahrungsmittel- bzw. Getränkebereich verwendet und ledig- lich dort als bloßer Hinweis auf den in der Ware enthaltenen Aromastoff verstan- den würden. In der Warenklasse 3 aber bleibe für den angesprochenen Verbrau- cher unklar, ob sich diese Bezeichnung auf die Pflege-, Wirk- oder Duftstoffe bzw. das Pflegeerlebnis beziehe oder ob durch die Kombination beider Bestandteile eine neuartige Eigenschaft im Bereich der Körperpflege erzielt werde. Eine un- mittelbare Spezifikation konkreter Eigenschaften könne der Verbraucher jedoch mit der Bezeichnung gerade nicht verbinden. Die angemeldete Marke sei darum - 4 - für die beanspruchten Waren unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Sie unterliege auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil das zusammengesetzte Wort keine unmittelbar beschreibende Sachangabe enthalte. Außerdem sei zu beachten, dass gemäß § 23 Nr. 2 Mar- kenG der Markeninhaber ohnehin nicht das Recht habe, einem Dritten zu untersa- gen, das Zeichen beschreibend zu benutzen. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Der Senat hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass neben dem Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht komme. We- gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie die Recherche- ergebnisse des Senats, die der Anmelderin übersandt worden sind, Bezug ge- nommen. II. Die Beschwerde ist gem. § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats ste- hen der Eintragung der angemeldeten Marke für die Waren der Anmeldung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1 MarkenG entgegen. 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Wa- ren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"; EuGH Mitt. 2004, 28, 29 - 5 - - Nr. 29 ff. - "Doublemint"). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Allge- meininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 676 – Nr. 54, 55 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 – Nr. 34 ff. - "BIOMILD"). Es ist daher zu prüfen, ob die angemeldete Marke gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH a. a. O. 676 - Nr. 53, 56 - "Postkantoor"). Auch Begriffsneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Ein Wort- zeichen muss nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es in einer seiner möglichen Be- deutungen ein Merkmal der im Frage stehenden Waren und Dienstleistun- gen bezeichnet (vgl. EuGH a. a. O. 678 - Nr. 97 - "Postkantoor"). Anders als die Anmelderin meint, kommt es auch nicht darauf an, ob der entspre- chende Begriff weitere Bedeutungen haben kann, für das breite Publikum verständlich ist, von einer großen oder geringen Anzahl von Unternehmen zur freien Verwendung benötigt wird und ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. EuGH a. a. O. 676, 677, 679 - Nr. 77, 58, 102 - "Postkantoor"). Wie bereits die Markenstelle festgestellt hat, ist das angemeldete zusam- mengesetzte Substantiv aus den Wortteilen "Koko" und "Vanille" gebildet. Der erste Zeichenteil "Koko" entspricht dem Wortelement "Kokos", das auf die Kokospalme oder deren Früchte hinweist (vgl. Wikipedia Die freie Enzy- klopädie, Stichwörter "Kokos, Kokospalme"). Der zweite Wortteil "Vanille" bezeichnet ein Gewürz, welches aus den fermentierten Kapseln verschie- dener Arten der Gattung Vanilla gewonnen wird (vgl. Wikipedia a. a. O., Stichwort "Vanille"). Im Internet wird - wie die Markenstelle ebenfalls belegt hat - der zusammengesetzte Ausdruck "KokoVanille" - auch in der Schrei- - 6 - bung "Koko Vanille" oder "Koko-Vanille" - als Bezeichnung für ein be- stimmtes Duftaroma von Produkten zur Körper- und Schönheitspflege so- wie von ätherischen Ölen und Duftölen verwendet. So ergab die ergän- zende Recherche des Senats, die der Anmelderin übermittelt worden ist, etwa ein Pflanzenöl-Körperpeeling "Koko-Vanille" (mooss.de NATURPRODUKTE), ein Badesalz "Koko-Vanille" (Waschbaer - Badesalz Koko-Vanille), ein "Pflanzen Badeöl Koko Vanille" (http://www.Stern- sand.de/de/dept_11.html), ein "Koko Vanille Körperöl" (CaupoShop Classic - Artikel Detail), eine Duftmischung "KokoVanille" für Duftlampen, Duftbrun- nen etc. (http://moderne-wellness.de/shop ....). Weiterhin zeigte eine Suche mit der Suchmaschine Google vom 24. Oktober 2005, dass die Duftnote von Massageölen, Wohlfühl-Duftmischungen usw., mit "KokoVanille" be- schrieben wird. Wenn der Senat auch nicht ausschließen kann, dass ver- schiedene Nachweise letztlich auf Produkte der Anmelderin zurückgehen mögen, ist doch eindeutig ersichtlich, dass "Koko-Vanille" bzw. "KokoVa- nille" nicht als Betriebskennzeichnung verwendet wird, sondern lediglich als Sachhinweis auf die Eigenschaften der Produkte. In Verbindung mit den angemeldeten Waren, die sämtlich derartige Duft- und Wirkstoffe enthalten können, handelt es sich bei "KokoVanille" darum um einen Hinweis auf die Beschaffenheit. Jede andere Interpretation liegt angesichts der Recherche- ergebnisse, die sämtlich eine rein sachbezogene Verwendung des Begriffs in Verbindung mit einschlägigen Waren betreffen, fern. Denkbar ist auch eine Verwendung dieses Aromas für Wasch- und Putzmittel, denen häufig Duftstoffe beigemischt werden. Die verwendete Binnengroßschreibung hebt die Eignung als beschreibende Angabe nicht auf. Es handelt sich hierbei um ein in der Werbung verbreite- tes Stilelement (vgl. BGH GRUR 2003, 963, 965 "AntiVir/AntiVirus"), das lediglich zur Verdeutlichung und leichteren Lesbarkeit der Zusammen- setzung dient und damit eine vergleichbare Funktion wie ein Bindestrich hat. - 7 - Auch der Hinweis der Anmelderin, es sei zu berücksichtigen, dass nach § 23 Nr. 2 MarkenG ohnehin nicht gegen die Verwendung von beschrei- benden Angaben vorgegangen werden könne, greift nicht durch. § 23 Nr. 2 MarkenG enthält die Schranken eines bestehenden Markenschutzes und dient lediglich der Klarstellung und Beschränkung der Rechte des Marken- inhabers im Verletzungsprozess. Dagegen liegt der Schutzzweck des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darin, bereits im Registerverfahren die Fehlmonopo- lisierung beschreibender Angaben zu verhindern und die Benutzer solcher Angaben von den Risiken etwaiger Rechtsstreitigkeiten über die Zulässig- keit ihrer Verwendung freizustellen, wobei das von einer eingetragenen Marke ausgehende Einschüchterungspotential in Grenzen gehalten werden soll (vgl. dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 246). Aus diesen Gründen muss die Prüfung von Markenanmeldungen auf absolute Schutzhindernisse eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. - Nr. 58 f. - "Libertel"; EuGH a. a. O. - Nr. 123 - "Postkantoor"). 2. Auch der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt vor. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unter- nehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistun- gen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr. 35 - "Philips“; GRUR 2003, 514, 517 - Nr. 40 - "Linde u. a.“; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 -"Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fragli- chen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehen- den sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH a. a. O. - Nr. 86 - "Postkantoor“). - 8 - Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil der Senat - wie oben näher be- gründet - feststellen konnte, dass das Wort "KokoVanille" für die bean- spruchten Waren als Sachangabe verwendet und als solche verstanden wird. Dr. Ströbele Kirschneck Guth Bb