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Beschluss

32 W (pat) 272/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 272/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 68 132 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zum Abschluss des Eintra- gungsverfahrens betreffend die Markenanmeldung 305 18 876.3 ausgesetzt. G r ü n d e Die Aussetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO sachdienlich, weil der Widerspruch auf eine angemeldete (noch nicht in das Register eingetragene) Marke gestützt ist und ein Erfolg der Beschwerde – jedenfalls hinsichtlich einiger Waren und Dienstleistun- gen – nicht von vorn herein völlig aussichtslos erscheint. Der Widerspruch war zunächst zulässigerweise auf eine angemeldete Gemein- schaftsmarke (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125 b Nrn. 1 und 4 MarkenG) gestützt. Diese ist zwar nicht zur Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister gelangt, aber gemäß Art. 108 bis 110 GMV in eine nationale Markenanmeldung umgewan- delt worden, welche nach § 125 d MarkenG vom Deutschen Patent- und Marken- amt umfassend zu prüfen ist (gemäß Nr. 2 auf Zulässigkeit und gemäß Nr. 3 auf absolute Schutzhindernisse, wobei sich ggf. nach Nr. 4 noch ein Widerspruchs- verfahren anschließen kann). Diese Prüfung ist – soweit aus der Akte ersichtlich – noch nicht abgeschlossen. - 3 - Nach vorläufiger Prüfung geht der Senat davon aus, dass der Widerspruch – jetzt gestützt auf die aus der Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung ent- standene deutsche Anmeldung 305 18 876.3 – weiterhin zulässig ist (entgegen der Auffassung des 27. Senats, Mitt. 2005, 277 – TAXI MOTO). Nach Art. 32 GMV kommt der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die Wirkung einer vorschrifts- mäßigen nationalen Hinterlegung zu, wobei diese Wirkung, wie der Umkehr- schluss aus Art. 108 Abs. 7 GMV ergibt, nicht erlischt, wenn – wie hier – der Um- wandlungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Zeit eingereicht wird. Die aus der Umwandlung entstandene nationale Anmeldung steht also in Kontinuität zur vorangegangenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung, aus der Widerspruch erho- ben wurde. Der Senat behält sich vor, zu dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu- zulassen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich werden sollte. Im Übrigen wird den Beteiligten, wie bereits in der mündlichen Verhandlung ange- sprochen, angeraten, ernsthaft eine außergerichtliche Einigung, z. B. im Wege ei- ner waren- und dienstleistungsmäßigen Abgrenzung, in Erwägung zu ziehen. Viereck Kruppa Merzbach Pü