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Beschluss

33 W (pat) 41/04

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 41/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 769 922 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Schutz der am 12. November 2001 für folgende Dienstleistungen 35: Management services and management assistance for busi- nesses and for governments; operational services for busi- nesses and for governments; business management of re- search and development departments; planning assistance for businesses and for governments; economic forecasting and analysis for business and for government purposes; effi- ciency assessment services; information and advisory servi- ces relating to all the aforegoing; business advisory services relating to economic and industrial development. 42: Technical project studies; conducting feasibility studies rela- ting to research and developement, research surveys; infor- mation and advisory services relating to all the foregoing; in- formation and advisory services, all relating to research and development, to the management of research and develop- ment and to the management of science and technology; ef- ficiency evaluation and evaluation services, all relating to the aforesaid services - 3 - international registrierten Marke 769 922 TECHNOPOLIS durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 IR vom 7. November 2003 für die Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 107, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies B PVÜ verweigert. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Marke eine ”Technolo- gie-Stadt” im Sinne eines großen Forschungs- und Technologieparks, in dem auch Universitäten und Forschungsinstitute angesiedelt seien, bezeichne. Der Begriff sei bereits lexikalisch nachweisbar. Darüber hinaus habe sich aus einer Internetre- cherche die sprachgebräuchliche Verwendung des Wortes in der genannten Be- deutung ergeben. Wenn die IR-Marke ”TECHNOPOLIS” dem angesprochenen Verkehr als Kennzeichnung der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 begegne, werde er darin naheliegend einen beschreibenden Hinweis auf solche Dienstleistungen sehen, die sich mit ”Technologie-Zonen” befassten oder für ”Technologie-Städte” und deren Entwicklung sowie deren Errichtung bestimmt seien. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Markeninhaberin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie trägt vor, dass der Wortkombination ”TECHNOPOLIS” keine eindeutig be- schreibende Bedeutung beigemessen werden könne. Hierfür wäre erforderlich, dass der angesprochene Verkehrskreis erstens erkenne, dass es sich um einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Begriff handle, zweitens müssten den Begriffen ”TECHNO” und ”POLIS” bestimmte Bedeutungen zu Grunde gelegt werden und drittens müssten die angesprochenen Verkehrskreise diese zu einem Gesamtbegriff zusammenfügen, um zu den behaupteten Bedeutungen von ”Tech- - 4 - nologie-Stadt” im Sinne eines großen Forschungs- und Technologieparks zu kommen. Dafür bestünden aufgrund der Ermittlungsunterlagen der Markenstelle keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Markeninhaberin verweist im Übrigen auf eine Voreintragung der Marke in Großbritannien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der Bezeichnung ”TECHNOPOLIS” hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Schutzerstreckung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat der Marke daher im Ergebnis zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab an- zulegen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um die- ses Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr. vgl. BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard; GRUR 2002, 540 – OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise un- - 5 - terzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleis- tungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deut- schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus kein tat- sächlicher Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH a. a. O. – BerlinCard; BGH GRUR 1999, 1089 – YES). Die schutzsuchende Marke ist aus den Bestandteilen ”TECHNO” und ”POLIS” zu- sammengesetzt. ”TECHNO” ist die Abkürzung für ”Technologie, technologisch” (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden, 3. Aufl. 1999, S. 3869) und den hier angesprochenen Verkehrskreisen, teils Fach- kreisen, teils dem allgemeinen Publikum, ohne weiteres geläufig (vgl. insoweit auch BPatG, 27 W (pat) 97/03 – TECHNO MARKT; BPatG, 29 W (pat) 195/93 - TECHNOSERVICE). ”POLIS” ist das griechische Wort für ”Stadt” (vgl. Langen- scheidts Taschenwörterbuch der griechischen und deutschen Sprache, Erster Teil Altgriechisch-Deutsch, 1986, S. 355). Zwar ist, wie die Markeninhaberin zutreffend ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Marke zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zei- chen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutz- hindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE COR- PORATION). Das Gesamtzeichen, hier im Übrigen zu einem Wort zusammenge- zogen, hat jedoch einen beschreibenden Gesamtinhalt. Dies ergibt sich bereits aus den von der Markenstelle angeführten lexikalischen Nachweisen. - 6 - Die Verwendung des begehrten Ausdrucks im bundesdeutschen Sprachraum be- schränkt sich jedoch nicht auf einschlägige Lexika. Wie sich aus der Internetre- cherche des Senats ergeben hat, wird der Begriff auch hier zahlreich verwendet: - www.wirtschaftundschule.de: ”Mit dem Begriff ”Technopole” werden große Forschungs- und Technologieparks bezeichnet, in denen auch Universitä- ten und Forschungsinstitute angesiedelt sind” - www.ifk.ac.at: ”Technopolis: Telekommunikative Stadt(t)räume …” - www.tu-chemnitz.de: ”Über den rasanten Bedeutungszuwachs der Kom- munikation im Zeitalter der Technopolis” - http://theo.thg.goe.ni.schule.de: ”Mit ”Technopolis” werden neue For- schungs- und Produktionsstandorte einer Zukunftstechnologie bezeichnet”. Ein beschreibender Zusammenhang besteht dabei zu sämtlichen Dienstleistun- gen, für die die Marke bestimmt ist. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 können dabei zur Errichtung einer Technopolis bestimmt sein. Gegebenenfalls können sie sich auch an den Betreiber eines entsprechenden Technologieparks richten. Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchte Marke jedenfalls in Bezug auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen in ihrem be- schreibenden Sinngehalt erkennen und daher nicht als Betriebskennzeichen an- sehen. Dem Zeichen kann die Schutzfähigkeit auch nicht deshalb zugebilligt werden, so- weit es in anderen Ländern als Marke eingetragen worden ist. Denn diese Eintra- gungen lassen trotz der gegebenenfalls durchgeführten Harmonisierung des Mar- kenrechts keine Rückschlüsse auf das Verständnis des Zeichens beim inländi- schen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdz. 81 ff.). - 7 - Der Senat neigt im Übrigen zur Annahme eines Freihaltebedürfnisses an dem be- schreibenden Gesamtbegriff, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler Richter Kätker ist durch Urlaub verhindert zu un- terschreiben. Winkler Dr. Hock Cl