Beschluss
25 W (pat) 17/05
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 154 8.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 17/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 66 080.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung revolver ist am 1. September 2000 für verschiedene Waren und Dienstleistungen, ua für „Druckerzeugnisse, Photographien, Online-Dienste, nämlich Be- reitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton (bezogen auf den Inhalt der Zeitschriften), Dienstleistungen eines Verlages, Herausgabe von Zeitschriften über das Internet“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 u 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 26. November 2002 die angemeldete Be- zeichnung teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Der Begriff „revolver“ stelle für diese Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe iS von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, nämlich dass es sich bei diesen inhaltlich und thematisch um Revolver (= Faustfeuerwaffe, bei der sich die Patronen in einer drehbaren, hinter dem Lauf angeordneten Trommel befin- den) handele bzw. die Dienstleistungen Themen zu Revolvern zum Inhalt hätten. Eine Eintragung dieser unmittelbar beschreibenden Angabe sei im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin ausgeschlossen. Darüber hinaus fehle es der ange- meldeten Marke auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), da die beteiligten Verkehrskreise der Marke lediglich die vorgenannte - 3 - beschreibende Bedeutung, nicht jedoch einen Herkunftshinweis entnehmen wür- den. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Zur Begründung hat die Anmelderin zunächst Bezug auf ihr Vorbringen vor der Markenstelle genommen. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 (Bl 7) hat die Anmelderin dann ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt: in der Klasse 16 „vorgenannte Waren nicht in bezug auf Revolver“ in der Klasse 38 „vorgenannte Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“ in der Klasse 41 „vorgenannte Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“ Es sei nicht beabsichtigt, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für Fachliteratur über Revolver zu verwenden. Absolute Schutzhindernisse iS von § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG bestünden dann aber nicht mehr. Es bestehe weder ein Freihaltungsbedürfnis an dieser Bezeichnung, da kein Mitbewerber ge- zwungen sei, „revolver“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verwenden, noch handele es sich insoweit um eine beschreibende Bezeichnung. So habe auch das Deutsche Patent- und Markenamt in der Vergangenheit eine Vielzahl von Marken mit dem Begriff „revolver“ in Alleinstellung oder als Marken- bestandteil registriert. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar- kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „revolver“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 Mar- kenG verfügt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden- tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei- ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs- mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unter- scheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die bean- spruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die An- nahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor, GRUR 2004, 680 – Biomild). So kann sich ein Eintragungshindernis insbesondere auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG Mar- kenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Die Frage der Unterscheidungskraft ist da- bei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die an- gesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. - 5 - Mit dem Begriff „revolver“ verbinden weite Teile des Verkehrs die von der Marken- stelle beschriebene, mit einem Trommelmagazin versehene Handfeuerwaffe. Im Bereich der Fertigungstechnik dient der Begriff „Revolver“ zudem als Kurzform für „Revolverkopf“ der Bezeichnung einer drehbaren Vorrichtung, mit deren Hilfe Zu- satzgeräte oder – werkzeuge schnell nacheinander in Gebrauch genommen wer- den können (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl S 1309; Brock- haus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl, 18. Bd: Bezeichnung eines Werkzeugspanners an Werkzeugmaschinen), was allerdings nur Fachkreisen bekannt sein dürfte. In jeder dieser in Betracht kommenden Bedeutungen weist die angemeldete Be- zeichnung dann aber in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, der ihrer Auf- fassung als individuelle Herkunftskennzeichnung entgegensteht. So kann die Bezeichnung bei „Druckerzeugnissen“ Inhalt und Thema der entspre- chenden Ware bezeichnen, nämlich dass diese sich mit „Revolvern“ befassen. Der beschreibende Begriffsinhalt betrifft dabei nicht nur das Werk als solches, sondern auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen bzw. veröffentlicht und verbreitet werden (vgl BGH, GRUR 2003, 342, 343 – Winnetou), so dass die angemeldete Bezeichnung auch für „Dienstleistungen eines Verlages, Heraus- gabe von Zeitschriften über das Internet“ keinen Schutz beanspruchen kann. Auch hinsichtlich der Ware „Photographien“ wird der Verkehr in der angemeldeten Be- zeichnung einen Sachhinweis auf Inhalt und Gegenstand der Ware sehen. In Be- zug auf die Dienstleistung „Online-Dienste, nämlich Bereitstellung und Übermitt- lung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton (bezogen auf den Inhalt der Zeitschriften)“ besitzt die angemeldete Bezeichnung ebenfalls einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, indem sie nämlich auf den Ge- genstand und Inhalt dieser Dienstleistung hinweist. Der Verkehr hat daher angesichts des im Vordergrund stehenden und deutlich er- kennbaren Sinngehalts des Begriffs keine Veranlassung, diese als individualisie- renden, betrieblichen Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren und Dienst- leistungen zu verstehen, auch wenn grundsätzlich von einem großzügigen Maß- stab auszugehen ist und es zur Begründung der Unterscheidungskraft keiner ei- - 6 - gentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf (vgl BGH MarkenR 2000, 264, 265 – LOGO; EuG MarkenR 2002, 88 – EUROCOOL). Soweit sich der Begriff „revolver“ dabei sowohl auf die so bezeichnete Waffe als auch auf eine maschinelle Vorrichtung beziehen kann, führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung. Denn in beiden Bedeutun- gen bleibt der im Vordergrund stehende sachbezogene Aussagegehalt des Beg- riffs bestehen. In rechtlicher Hinsicht in zudem noch zu beachten, dass ein Zei- chen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in ei- ner seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH, MarkenR 2003, 450– DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/Campina Melkunie; BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude). Auch der seitens der Anmelderin im Beschwerdeverfahren beantragte Disclaimer („vorgenannte Waren/Dienstleistungen nicht in bezug auf Revolver“), vermag der angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen. Denn der Disclaimer enthält keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienst- leistungsverzeichnisses – „Revolver“ sind nicht Gegenstand des beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses -, sondern nimmt die unter die bean- spruchten Oberbegriffe fallenden Waren und Dienstleistungen nur insoweit vom Schutzumfang der Marke aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal aufweisen, nämlich wenn sie sich inhaltlich/thematisch bzw ihrer Zweckbestimmung nach mit „Revolvern“ befassen. Diese sich nur auf Inhalt und/oder Zweckbestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehende Einschränkung erschließt sich dem Verkehr aber bei Verbindung von Marke und den hier maßgeblichen Wa- ren bzw. Dienstleistungen nicht, da man diesen nicht ohne weiteres ansehen kann, ob sie dieses Merkmal aufweisen oder nicht. So wird man zB bei „Drucker- zeugnissen“, welche mit der Anmeldemarke versehen sind, erst nach Kenntnis- nahme des Inhalts erkennen, ob diese sich inhaltlich bzw thematisch mit „Revol- vern“ befassen. Der Verkehr wird aber bei entsprechender Kennzeichnung der Ware bzw Dienstleistung der Annahme unterliegen, dass die betreffenden Waren - 7 - oder Dienstleistungen das entsprechende Merkmal aufweisen, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist (vgl PAVIS PROMA, BPatG 27 W (pat) 104/99 – Flip- per; BPatG 27 W (pat) 116/01 – Scooter). Ebenso könnten Konkurrenten veran- lasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben. Aufgrund der damit begründeten Rechtsunsicherheit über den Umfang des Markenschutzes ist ein solcher Disclaimer daher unzulässig (vgl EuGH, GRUR 2004, 674 Tz 114 – 117 – Postkantoor). Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen von Zeichen mit dem Bestandteil „re- volver“ hinweist, führt dies nicht zur Schutzfähigkeit der vorliegenden Bezeichnung für die angemeldeten Dienstleistungen. Abgesehen davon, dass es jeweils auf die konkrete Bezeichnung in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen ankommt, handelt es sich bei der Prüfung der absoluten Schutzfähigkeit um eine Rechtsfrage und nicht um eine Ermessensfrage, so dass selbst Voreintragungen identischer Zeichen nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262). Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts- punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterschei- dungskraft iS von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht. - 8 - Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Kliems Bayer Merzbach Na