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Beschluss

32 W (pat) 230/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 230/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 61 605.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Kruppa - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 31. Januar 2003 und vom 6. Mai 2003 inso- weit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen technische Beratung, gerichtet auf die Entwicklung, Ge- staltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietungen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische Beratung beim Einsatz von Pro- grammen für die Datenverarbeitung; technische Bera- tung im Zusammenhang mit Telekommunikation, Inter- net, Extranets, Intranets; Konzeption, Implementierung und Konfiguration von Hardware, Software und EDV- Netzen; Implementierung und Konfiguration von indivi- duellen Intra-, Extra- und Internetlösungen; Installation und Wartung von EDV- und Kommunikationssystemen, soweit in Klasse 42 enthalten zurückgewiesen worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die am 24. Oktober 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 30, 32 - 35, 38, 41 und 42 an- gemeldete Wortmarke wetter.de ist von der Markenstelle 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit zwei Beschlüssen vom 31. Januar 2003 und vom 6. Mai 2003 teilweise zurückgewiesen worden. Durch den im Erinnerungsverfahren von einem Beamten des höheren Dienstes ergangenen Zweitbeschluss wurde die Anmeldung noch für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Daten- träger aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; elek- tronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Aus- strahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendun- gen im Internet und anderen audiovisuelle Medien; Ausbildung; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendun- gen; Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstellen von Informa- tionen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie von Home-Pages und Webseiten im Internet und in anderen au- diovisuellen Medien; technische Beratung, gerichtet auf die Ent- wicklung, Gestaltung, Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen und Datenbanken sowie von Darbietun- gen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien; technische - 4 - Beratung beim Einsatz von Programmen für die Datenverarbei- tung; technische Beratung im Zusammenhang mit Telekommuni- kation, Internet, Extranets, Intranets; Konzeption, Implementierung und Konfiguration von Hardware, Software und EDV-Netzen; Er- stellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Implementie- rung und Konfiguration von individuellen Intra-, Extra- und Inter- netlösungen; Installation und Wartung von EDV- und Kommunika- tionssystemen, soweit in Klasse 42 enthalten" zurückgewiesen. Der Wortmarke "wetter.de" könne bezogen auf die weiterhin zu- rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Be- griffsinhalt zugeordnet werden. Das Zeichen werde von den inländischen Ver- kehrskreisen als "Informationen zum Zustand der Atmosphäre, die auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden" verstanden. Bezüglich der zurückgewiese- nen Waren stelle die Marke lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt und Verwendungszweck sowie deren Betriebsart dar. Hinsichtlich der zu- rückgewiesenen Dienstleistungen sei die Marke eine unmittelbar beschreibende Angabe, nämlich, dass diese Dienstleistungen sich allgemein mit der Thematik "Wetter" beschäftigen bzw Informationen rund um das Thema Wetter zum Ge- genstand haben (weltweite Wetterlage, Europawetter, Wettervorhersagen, Wet- terprognosen, Wetterdaten, Wind, Thermik, Niederschlag, Ozonwerte, Pollenflug, Pegelstände, Reisewetter, Temperaturindex etc) oder diese ermöglichen bzw dafür bestimmt sind und (auch) über das Internet angeboten werden. Im Umfang der Zurückweisung bestehe auch ein Freihaltebedürfnis im Verkehr. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Wort- marke könne (auch) bezogen auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistun- gen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer- den. Der Begriff "Wetter" beschreibe nicht die beanspruchten Waren oder Dienst- leistungen selbst, sondern allenfalls deren Inhalt bzw Gegenstand. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist nur im Umfang der in der Beschlussformel genann- ten Dienstleistungen begründet; im Übrigen ist ihr der Erfolg zu versagen. 1. Für die Waren und Dienstleistungen "Magnetaufzeichnungsträger; mit Programmen versehene Daten- träger aller Art; Computer-Software; Compact Discs (Ton, Bild); Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckerei-Erzeugnisse; elek- tronische Nachrichtenübermittlung, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen; Aus- strahlung von Fernseh- und Rundfunksendungen sowie Sendun- gen im Internet und anderen audiovisuelle Medien; Ausbildung; Gestaltung und Produktion von Fernseh- und Rundfunksendun- gen; Entwicklung von Datenbanken zum Bereitstellen von Infor- mationen im Internet und in anderen audiovisuellen Medien sowie von Home-Pages und Webseiten im Internet und in anderen au- diovisuellen Medien; Erstellen von Programmen für die Datenver- arbeitung" entbehrt die Bezeichnung "wetter.de" jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende, kon- krete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter- nehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs- identität der so gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das ausreichende, aber auch erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vor- liegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - KPN Postkantoor, Rdn 123). Kann einer - 6 - Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste- hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt dieses jeglicher Unterschei- dungskraft (st Rspr BGH BlPMZ 2002, 85 - Individuelle; 2004, 30 - Cityservice). Den Bedeutungsgehalt der Marke "wetter.de" hat die Markenstelle zutreffend dar- gelegt. Die angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden die Mar- ke als Hinweis auf eine Internetadresse verstehen, unter der Informationen zum Wetter (auch über das Internet) zur Verfügung gestellt werden. Auch bei Inter- netadressen muss die Unterscheidungskraft nach allgemeinen markenrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Dabei spricht eine Verwendung beschreibender Sachangaben als Second-Level-Domain in Verbindung mit einem üblichen regio- nalen oder organisatorischen Zuordnungskriterium als Top-Level-Domain (zB "de" oder "com") in der Regel dafür, dass in dieser Kombination ausschließlich eine markenrechtlich nicht schutzfähige Sachinformation und nicht zugleich auch ein (die Unterscheidungskraft begründender) betrieblicher Herkunftshinweis gesehen wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 120). Die hier zu beurteilnde Internetadresse "wetter.de" enthält in Bezug auf die vorste- hend genannten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Sachangabe. Für jene Waren und Dienstleistungen, die mit Computern und deren Anwendung, EDV, Internet, Rundfunk und Fernsehen, einschließlich Aufnahmegeräten usw in Verbindung stehen, ergibt sich für die angemeldete Marke ein produkt- und dienst- leistungsbezogener Sinngehalt, nämlich, dass diese Waren und Dienstleistungen Informationen zum Thema Wetter bieten. Dies gilt auch für die Waren "Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse", da die Marke insoweit den Gegenstand der Berichterstattung beschreibt. - 7 - Ob "wetter.de" für die versagten Waren und Dienstleistungen zusätzlich auch als Produktmerkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintra- gung ausgeschlossen ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt blei- ben. 2. Eine andere Beurteilung ist für die im Beschlusstenor genannten Dienst- leistungen angezeigt, da "wetter.de" für Dienstleistungen, die in erster Linie EDV- technische Leistungen zum Gegenstand haben, keine ersichtlich im Vordergrund stehende Sachangabe ist. Wird zB die Dienstleistung der technischen Beratung als selbständige Dienstleistung für Dritte erbracht, erfolgt die Beratung unabhängig vom Inhalt der abrufbaren Daten. Die Wortbildung "wetter.de" entbehrt deshalb für diese Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 Mar- kenG). Sie besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder son- stiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können, so dass auch das Eintra- gungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG insoweit nicht eingreift. Dr. Hacker Viereck Kruppa Hu